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Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absätze 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung - Anlage 2: Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:01.10.2025
Fassung vom:01.10.2025
Gültig ab:17.10.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absätze 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung - Anlage 2: Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

Anlage 2 (§ 5 Absatz 1 Nummer 1)

Leistungskontrollen während des Aufstiegslehrgangs

Während des Aufstiegslehrgangs sind folgende Leistungskontrollen zu erbringen:

1.
Deutsches Staats-, Verfassungs- und Kommunalrecht, Europarecht: drei bewertete Leistungsnachweise, davon eine unter Aufsicht anzufertigende Klausuren mit einem Umfang von mind. 240 Minuten sowie ein Leistungsnachweis als Klausur, Referat oder Hausarbeit.
2.
Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon eine unter Aufsicht anzufertigende Klausur mit einem Umfang von mind. 240 Minuten sowie ein Leistungsnachweis als Klausur, Referat oder Hausarbeit.
3.
Öffentliche Finanzwirtschaft/ Betriebs- und Volkswirtschaftslehre: drei bewertete Leistungsnachweise, davon eine unter Aufsicht anzufertigende Klausur mit einem Umfang von mind. 240 Minuten sowie zwei Leistungsnachweise als Klausur, Referat oder Hausarbeit.
4.
Recht des öffentlichen Dienstes/Personalentwicklung: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon eine unter Aufsicht anzufertigende Klausur von mind. 240 Minuten sowie ein weiterer Leistungsnachweis als Klausur, Referat oder Hausarbeit.
5.
Verwaltungslehre/Organisationsentwicklung: zwei bewertete Leistungsnachweise als Klausur, Referat oder Hausarbeit
6.
Rechtslehre/Zivilrecht: zwei bewertete Leistungsnachweise, davon eine unter Aufsicht anzufertigende Klausur von mind. 240 Minuten sowie ein weiterer Leistungsnachweis als Klausur, Referat oder Hausarbeit.
7.
Soziale Sicherung: ein bewerteter Leistungsnachweis als eine unter Aufsicht anzufertigende Klausur von mind. 240 Minuten.

Alle Leistungskontrollen haben das gleiche Gewicht.



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