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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14. Mai 2023

Veröffentlichungsdatum:30.08.2022 Inkrafttreten31.08.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 797
Bezug (Rechtsnorm)BremLWO § 27, BremLWO § 31, BremWahlG § 1, BremWahlG § 2, BremWahlG § 4, BremWahlG § 16, BremWahlG § 23, PartG § 2
Zitiervorschlag: "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14. Mai 2023 (Brem.ABl. 2022, S. 797)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Bremische Bürgerschaft
Erlassdatum:25.08.2022
Fassung vom:25.08.2022
Gültig ab:31.08.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BremLWO, § 31 BremLWO, § 1 BremWahlG, § 2 BremWahlG, § 4 BremWahlG, § 16 BremWahlG, § 23 BremWahlG, § 2 PartG
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 797
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14. Mai 2023

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 14. Mai 2023

1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft (21. Wahlperiode) am 14. Mai 2023 sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden; spätester Termin (Eingang) ist der 6. März 2023, bis 18.00 Uhr.
2.
Wahlvorschläge sind
a)
für den Wahlbereich Bremen (Stadtgemeinde Bremen)
bei der Leiterin des Wahlbereichs Bremen
Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen
An der Weide 14-16
28195 Bremen,
b)
für den Wahlbereich Bremerhaven (Stadtgemeinde Bremerhaven)
bei dem Leiter des Wahlbereichs Bremerhaven
Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1,
27576 Bremerhaven,
schriftlich einzureichen.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, nicht aber von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern.
Wahlvorschläge müssen enthalten:
a)
den Namen der Partei oder Wählervereinigung sowie, sofern verwendet, deren Kurzbezeichnung,
b)
die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge, mit dem Familiennamen, einem bis zwei Vornamen, einem Beruf bzw. Stand (ggf. ergänzt um die Angabe einer Parlamentsangehörigkeit), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung),
c)
im Wahlbereich Bremen die Angabe, welche Bewerberinnen und Bewerber als Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nur zur Stadtbürgerschaft kandidieren.
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4.
Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag und in einem Wahlbereich benannt werden. In einem Wahlvorschlag können maximal so viele Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, wie Sitze im jeweiligen Wahlbereich zu vergeben sind: im Wahlbereich Bremen 72 und im Wahlbereich Bremerhaven 15.
Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im jeweiligen Wahlbereich zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung zur Bürgerschaft (Landtag) wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden Vertreterversammlung oder in einer entsprechenden gemeinsamen Versammlung im Land nach demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen des § 19 des Bremischen Wahlgesetzes zu wählen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bestimmung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter müssen geheim erfolgen. Alle stimmberechtigten Teilnehmenden sind vorschlagsberechtigt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich und ihr Programm vorzustellen.
Die Wahlen dürfen seit dem 7. März 2022 stattfinden. Vorher durchgeführte Wahlen sind nicht gültig.
Im Wahlbereich Bremen sind unter den sonst gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) stimmberechtigt, soweit der Wahlvorschlag ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft gilt. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können auch unter den sonst gleichen Voraussetzungen im Wahlvorschlag benannt werden; ihre Kandidatur gilt nur für die Stadtbürgerschaft.
5.
Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bremischen Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 6. Februar 2023, bis 18.00 Uhr (Eingang), dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen; es sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt sein. Der Anzeige einer Wählervereinigung sind der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung beizufügen.
Wahlvorschläge solcher Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem für den Wahlbereich Bremen von mindestens 395 Wahlberechtigten des Wahlbereichs und für den Wahlbereich Bremerhaven von mindestens 82 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von der Leiterin und dem Leiter der Wahlbereiche auf Anforderung unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 19 Bremischen Wahlgesetzes für den jeweiligen Wahlbereich kostenfrei ausgegeben.
6.
Mit dem Wahlvorschlag sind
a)
eine Erklärung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers über die Zustimmung zur Benennung im Wahlvorschlag und dass für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt wurde, eine Versicherung an Eides statt, nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung zu sein und die Angabe, welche bis zu zwei der im Melderegister eingetragenen Vornamen in dem zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und auf den Stimmzettel aufzunehmen sind,
b)
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber,
c)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie eine Versicherung der Leitung der Versammlung und zwei weiteren Teilnehmenden an Eides statt, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass alle stimmberechtigten Teilnehmenden der Versammlung vorschlagsberechtigt waren und dass alle Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen, sowie
d)
die nötigenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden und
e)
sofern dieses der Partei oder Wählervereinigung vorliegt, ein Logo in digitaler Form einzureichen. Dieses darf
1.
an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung oder eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigenbezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
2.
maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
3.
keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
4.
keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen.
7.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
8.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 und 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt mehrfach geändert, §§ 57a und 59 neu gefasst, § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409), hingewiesen. Des Weiteren wird auf die §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409, 415), hingewiesen.

Bremen/Bremerhaven, den 25. August 2022

Die Leiterin des Wahlbereichs Bremen
Der Leiter des Wahlbereichs Bremerhaven


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