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Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:29.08.2025 Inkrafttreten30.08.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 736
Bezug (Rechtsnorm)BremPPV Anlage 1, BremPPV § 28, BremPPV § 29, BremPPV § 30, BremPPV § 38, BremPPV § 40, SANLPRüFV § 1, SANLPRüFV § 2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) (Brem.ABl. 2025, S. 736)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:27.08.2025
Fassung vom:27.08.2025
Gültig ab:30.08.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:Anlage 1 BremPPV, § 28 BremPPV, § 29 BremPPV, § 30 BremPPV, § 38 BremPPV, § 40 BremPPV, § 1 SANLPRüFV, § 2 SANLPRüFV
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 736
Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen,
Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 14. März 2025 (Brem.GBl. S. 73) gibt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:

1.
Bestimmung der Stellen für Fachgutachten nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 BremPPV

Personen, die als Prüfsachverständige oder als Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von Sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 82) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach § 29 BremPPV den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten nach § 30 BremPPV der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:

a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach § 29 BremPPV,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr - Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen für die Fachrichtungen
aa)
Lüftungsanlagen (§ 29 Nummer 1 BremPPV),
bb)
CO-Warnanlagen (§ 29 Nummer 2 BremPPV),
cc)
Rauchabzugsanlagen (§ 29 Nummer 3 BremPPV),
dd)
Feuerlöschanlagen (§ 29 Nummer 5 BremPPV).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste, - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtung
aa)
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 29 Nummer 6 BremPPV),
bb)
Sicherheitsstromversorgungen (§ 29 Nummer 7 BremPPV).
2.
Indexzahl und aktuelle anrechenbare Bauwerte nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV

Die Indexzahl, mit der nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2021 = Indexzahl 100) ab dem 1. Oktober 2025 zu vervielfältigen sind, beträgt 130,63.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab 1. Oktober 2025

Gebäudeart

aktuelle
anrechenbare
Bauwerte
in € / m
3

1.

Wohngebäude

209

2.

Wochenendhäuser

183

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

282

4.

Schulen

266

5.

Kindertageseinrichtungen

239

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

239

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

278

8.

Krankenhäuser

311

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

239

10.

Hallenbäder

257

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

102

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

85

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

71

11.4

der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

35

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

158

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

141

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt2)

213

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt2)

185

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

154

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

185

18.

Tiefgaragen

285

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

74

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

56

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

31

3.

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Februar 2025 7.525,79 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von 128,00 Euro.

Bremen, 27. August 2025

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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