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Beschluss des 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15.03.2011, Geschäfts-Nr.: 1 W 8/11 (Landgericht Bremen, Gesch.-Nr. 1 O 1358/10)

Kurzbeschreibung

Wird der von den Ermittlungsbehörden nicht als Beschuldigter angesehene, aber zunächst zum Kreis der Tatverdächtigen gehörende Täter erst lange Jahre nach der Tat aufgrund neuer Ermittlungsmethoden überführt und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Art. 5 Abs. 5 EMRK) infolge überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu.

Hinsichtlich der in Freiheit verbrachten Jahre fehlt es zudem offensichtlich an einem erstattungsfähigen immateriellen Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnte.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
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