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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2023 (Brem.GBl. S. 607, 608; ber. S. 644) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Arten der Versorgung |
§ 3 | Regelung durch Gesetz |
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag | |
§ 4 | Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts |
§ 5 | Ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
§ 6 | Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit |
§ 7 | Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit |
§ 8 | Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
§ 9 | Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten |
§ 10 | Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst |
§ 11 | Sonstige Zeiten |
§ 12 | Ausbildungszeiten |
§ 13 | Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
§ 14 | Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
§ 15 | Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung |
§ 16 | Höhe des Ruhegehalts |
§ 17 | Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes |
§ 18 | Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe |
§ 19 | Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion |
Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung | |
§ 20 | Allgemeines |
§ 21 | Bezüge für den Sterbemonat |
§ 22 | Sterbegeld |
§ 23 | Witwen- und Witwergeld |
§ 24 | Höhe des Witwen- oder Witwergeldes |
§ 25 | Witwen- oder Witwerabfindung |
§ 26 | Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner |
§ 27 | Waisengeld |
§ 28 | Höhe des Waisengeldes |
§ 29 | Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen |
§ 30 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe |
§ 31 | Beginn der Zahlungen |
Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit | |
§ 32 | Zahlung der Bezüge |
Abschnitt 5 Unfallfürsorge | |
§ 33 | Allgemeines |
§ 34 | Dienstunfall |
§ 35 | Einsatzversorgung |
§ 36 | Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen |
§ 37 | Heilverfahren |
§ 38 | Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag |
§ 39 | Unfallausgleich |
§ 40 | Unfallruhegehalt |
§ 41 | Erhöhtes Unfallruhegehalt |
§ 42 | Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte |
§ 43 | Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes |
§ 44 | Unfall-Hinterbliebenenversorgung |
§ 45 | Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie |
§ 46 | Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene |
§ 47 | Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung |
§ 48 | Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung |
§ 49 | Schadensausgleich in besonderen Fällen |
§ 50 | Nichtgewährung von Unfallfürsorge |
§ 51 | Meldung und Untersuchungsverfahren |
§ 52 | Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche |
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich | |
§ 53 | Übergangsgeld |
§ 54 | Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte |
§ 55 | Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen |
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften | |
§ 56 | Zahlung der Versorgungsbezüge |
§ 57 | Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung |
§ 58 | Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag |
§ 59 | Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld |
§ 60 | Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag |
§ 61 | Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen |
§ 62 | Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht |
§ 63 | Rückforderung von Versorgungsbezügen |
§ 64 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen |
§ 65 | Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge |
§ 66 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten |
§ 67 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung |
§ 68 | Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments |
§ 69 | Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung |
§ 70 | Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes |
§ 71 | Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung |
§ 72 | Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung |
§ 73 | Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung |
§ 74 | Anzeigepflicht |
§ 75 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 8 Sondervorschriften | |
§ 76 | Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld |
§ 77 | Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge |
Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen | |
§ 78 | Beamtinnen und Beamte auf Zeit |
§ 79 | Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis |
§ 80 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte |
Abschnitt 10 Anpassung der Versorgungsbezüge | |
§ 81 | Allgemeine Anpassung |
Abschnitt 11 Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren | |
§ 82 | Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln |
Abschnitt 12 Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld | |
§ 83 | Anspruch auf Altersgeld |
§ 84 | Höhe des Altersgeldanspruchs |
§ 85 | Zahlung des Altersgeldes |
§ 86 | Hinterbliebenenaltersgeld |
§ 87 | Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen |
§ 88 | Abfindung |
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften | |
§ 89 | Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
§ 90 | Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte |
§ 91 | Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2015 vorhandene Beamtinnen und Beamte |
§ 92 | Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis |
§ 93 | Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten |
§ 94 | Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten |
§ 95 | Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters |
§ 95a | Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags |
Abschnitt 14 Schlussvorschriften | |
§ 96 | Allgemeine Verwaltungsvorschriften |
§ 97 | Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten
des Landes Bremen,
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes und des Bremischen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Bremen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt. Insoweit stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
die Lebenspartnerin der Ehefrau,
der Lebenspartner dem Ehemann,
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer
gleich. Abweichend von Satz 1 hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung, Hinterbliebenenaltersgeld oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch der Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder des Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin besteht.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
Hinterbliebenenversorgung,
Bezüge bei Verschollenheit,
Unfallfürsorge,
Übergangsgeld,
Erhöhungsbetrag nach § 16 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1,
Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und 3,
Ausgleichsbetrag nach § 57 Absatz 2,
jährliche Sonderzahlung nach § 57 Absatz 3,
(1) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als ihr oder ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um den Faktor 0,99611 und in den übrigen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, C, R und W um den Faktor 0,99606 verminderten folgenden Bezügebestandteile:
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag (§ 57 Absatz 1) der Stufe 1,
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie nach § 29 des Bremischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt der Laufbahngruppe oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre bezogen wurden, hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und in Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Erhebung des Versorgungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach zulassen,
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist; bei einer Abfindung gemäß § 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht ist die abgefundene Zeit ruhegehaltfähige Dienstzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis die Abfindung zurückgezahlt hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Bestimmungen sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 15 Absatz 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer parlamentarischen Staatssekretärin oder eines parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 findet keine Anwendung.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5, Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Einem nicht berufsmäßigen Wehrdienst stehen gleich der
Zivildienst (§ 78 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes),
Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBl. I Nummer 11 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990,
Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990 (GBl. I Nummer 10 S. 79) in der Zeit vom 1. März bis 2. Oktober 1990.
(3) § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Ging der Ernennung ein Vorbereitungsdienst voraus, so können vor dem Vorbereitungsdienst liegende Zeiten nach Satz 1 nur dann und insoweit ruhegehaltfähig sein, als sie zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes geführt haben. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Hauptberuflich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, in den Fällen der Nummer 1 bis 4, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. Die Zeit nach Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt, so sind diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Sie kann jedoch insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter teilweiser Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird.
(3) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamtinnen und Beamte der Vollzugsdienste und der Berufsfeuerwehren können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der jeweiligen Fachrichtung bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Absätze 2 und 3 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(5) Für Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.
Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach § 26 des Bremischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden oder werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 12 und 78 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltsatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, auf Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, auf Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, 79 Absatz 2 Satz 1 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach Satz 4 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 4 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62,847 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 29 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 91 erfassten Fällen gilt das danach maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Der nach den § 16 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes) in den Ruhestand getreten ist und
sie oder er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente hat oder
grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente hat, diese aber aufgrund des Alters oder aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zusteht,
wegen
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und
keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 61 Absatz 1 erfasst werden,
in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b für je zwölf Kalendermonate der beruflichen Tätigkeit sowie von Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirken,
die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung erreicht hat (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 39 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die oder der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.
(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Bremischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 22 Absatz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten erhalten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge der oder des Verstorbenen Sterbegeld; dies gilt nicht für die Hinterbliebenen von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten. Das Sterbegeld ist in Höhe des 1,35-fachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod einer Ruhestandsbeamtin, eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die oder der Verstorbene ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet hat,
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen; höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten oder ein Witwer oder ein früherer Ehemann einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. Soweit bereits ein Sterbegeld nach Absatz 2 gezahlt worden ist, ist die anschließende Zahlung eines weiteren Sterbegeldes nach Absatz 1 ausgeschlossen.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, oder einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
die Ehe erst nach dem Eintritt oder der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe,
die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder
der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Bremischen Beamtengesetzes zugestellt war.
(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 59 mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 vom Hundert nach Satz 1 treten 60 vom Hundert, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 59 nicht anzuwenden.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 29 auszugehen.
(1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 29 und die Anwendung der §§ 64 und 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 73 Absatz 5 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.
(1) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie des § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine vollständige oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzunehmen ist, dass die Eheschließung vorwiegend dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder
der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; dies ist in der Regel der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Zeitpunkt des Todes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Der Unterhaltsbeitrag kann teilweise versagt werden, wenn
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung das 80. Lebensjahr vollendet hat oder
die Ehe weniger als fünf Jahre vor dem Tod geschlossen wurde.
(3) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten gegen diese oder diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 42 des Bremischen Beamtengesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 vom Hundert und für die Vollwaise 20 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 61 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
(1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 28 erhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 oder § 90 Absatz 2 Nummer 2 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 27 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 26 Absatz 3 und 4) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der, dem oder denen nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 23, 24 und 26 bis 29 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 25 gilt entsprechend.
(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 3 oder 4 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 26 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 30.
(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom ersten Tag des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 12 des Bremischen Besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 34 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
Einsatzversorgung (§ 35),
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 36),
Unfallausgleich (§ 39),
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48),
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49).
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 43.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Bremischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleich zu achten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie, die oder der durch die oberste Dienstbehörde bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
posttraumatische Belastungsstörung,
Anpassungsstörung,
sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
Angststörung,
somatoforme Störung,
akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 34 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen ist oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 34 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre.
(5) § 40 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes „71,75“ der Vomhundertsatz „75“ tritt.
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden.
die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
die Krankenhausbehandlung,
die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen,
die Heilbehandlungen,
die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,
die Pflege (§ 38).
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind nicht erstattungsfähig.
(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der durch die Dienststelle bestimmt wird, zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Die Dienststelle ist unverzüglich über den Beginn einer Krankenhausbehandlung zu informieren.
(4) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(5) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so werden die notwendigen Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes im Ausland eingetreten ist. Auf den Erstattungsbetrag nach Satz 1 ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 in voller Höhe anzurechnen. Satz 3 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.
(6) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(7) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Festlegungen über
Voraussetzungen, Höchstbeträge und das Verfahren der Aufwendungserstattung,
den Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
die Notwendigkeit von Voranerkennungsverfahren,
die Einholung von Gutachten zur Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit der Aufwendungen,
die Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entstanden sind
getroffen werden. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, findet die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage. Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Bei der Bewertung des Grades der Schädigung ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Absatz 1 und 3, des § 30 Absatz 1 und des § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung) zu beachten. Eine wissenschaftlich anerkannte Klassifikation ist der Bewertung des Grades der Schädigung zugrunde zu legen, sofern sie der Versorgungsmedizin-Verordnung nicht widerspricht; bestehen mehrere solcher Klassifikationen, wird im Gutachten festgelegt, welche dieser Klassifikationen zugrunde gelegt wird. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 16 Absatz 1 erhöht sich um 20 vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 69,373 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben; § 16 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist sowie der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 7,
der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
bemessen.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Absatz 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist sowie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§ 37 und § 38) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100
66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25
den diesem Grad entsprechenden prozentualen Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit der oder des Verletzten gilt § 38 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 40 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 41 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 3,
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 in Höhe eines diesem Grad entsprechenden prozentualen Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 42 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Absatz 1 erstattet werden.
(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 40, 41).
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird auch elternlosen Enkelinnen und Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den §§ 20 bis 31 zu; diese Bezüge sind unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 44 Absatz 1) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 vom Hundert des in § 40 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
(1) Ist in den Fällen des § 42 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
(2) Ist die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der an den Unfallfolgen verstorben ist, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 44 zusteht.
(4) § 25 gilt entsprechend.
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 44 bis 46) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 41 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 29 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 39) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 38 Absatz 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 42 Absatz 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 46 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 29 außer Betracht.
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 41 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern sowie Enkelinnen und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach der Nummer 1 bis 4 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Art gehören. Solange der Senat von der Ermächtigung nach Satz 2 keinen Gebrauch macht, findet die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 35 verstorben ist.
(6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung anzurechnen.
(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 35 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 35 Absatz 1 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er aufgrund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 4 entsprechend.
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird im Fall des § 26 Absatz 1 nicht gewährt.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. § 36 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen Dienststelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
(4) Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 33 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Verletzte Beamtinnen oder Beamte und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 33 bis 49 geregelten Ansprüche. Sind Beamtinnen oder Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten
ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 36.
(1) Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der zuletzt gewährten Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 10 Absatz 2) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird,
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zurzeit der Entlassung befunden hat. § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend..
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 53 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 7 des Bremischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 75 Nummer 11 findet keine Anwendung.
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie nach den §§ 108, 113 und 114 des Bremischen Beamtengesetzes geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist in einer Summe zu zahlen
im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand oder
im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der besonderen Altersgrenze.
(2) Der Ausgleich wird nicht gewährt
neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung nach § 48,
im Fall der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes.
(3) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Altersgeld sowie das Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige oder altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, soll zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 2 getroffen werden.
(3) Versorgungsbezüge, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(4) Werden Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Haben Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(6) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- und Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(7) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.
(8) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Antrag der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(9) Versorgungsberechtigte sowie Altersgeldberechtigte und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Kommt die oder der Berechtigte der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nach, kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz ganz oder teilweise auf Zeit oder dauerhaft entzogen werden.
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 35a des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 64 und 65 dieses Gesetzes nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 65 dieses Gesetzes wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(3) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 305,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst. Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach den Sätzen 1 und 2 und eine entsprechende Leistung, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu den früheren Versorgungsbezügen erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich um den in dem jeweiligen Monat gewährten Gesamtbetrag.
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 60 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
(6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(7) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem um den Kindererziehungszuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt.
(8) Für die Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungszuschlag und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 5 erhöhen nicht das Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie das Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3.
(9) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 58 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 58 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(4) § 58 Absatz 8 gilt entsprechend.
(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig im Sinne des § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gepflegt, wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.
(3) Das um den Pflegezuschlag und den Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltsatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem um den Pflegezuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. Wird das Ruhegehalt durch Leistungen nach § 58 erhöht, werden Leistungen nach Satz 1 nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem aus Leistungen nach § 58 erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend.
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
sie wegen
Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
Erreichens einer besonderen Altersgrenze gemäß §§ 108, 113 oder 114 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
kein Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 Satz 1 bis 4 bezogen werden; wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreitet.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei der Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, dass durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge sowie auf Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte, den Versorgungsberechtigten oder gegen die Empfängerin oder den Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 37) und der Pflege (§ 38), auf Unfallausgleich (§ 39) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 48) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 49) können weder gepfändet noch abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(1) Werden Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte durch eine gesetzliche Änderung mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge sowie zu viel gezahlten Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Bezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der oder des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 145,04 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1,
für Waisen 40 vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 ergibt,
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert von 145,04 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 sowie eines durchschnittlichen Monatsbetrages, der die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 57 Absatz 3 zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die die oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
(4) Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 6 entsprechend.
(5) Bei der Ruhensberechnung zu einem Unterhaltsbeitrag nach § 42 ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen aufgrund des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(6) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
Jubiläumszuwendungen,
ein Unfallausgleich (§ 39),
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie
Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeit entsprechen.
Bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens können Verluste in einer Einkunftsart Gewinne oder Überschüsse aus einer anderen Einkunftsart nicht vermindern. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes erreichen, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst- oder Amtsverhältnis von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde.
(8) Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(9) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen.
(10) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen.
(11) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen.
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) an neuen Versorgungsbezügen
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der oder des Verstorbenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1,
für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1,
für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des nach § 41 zu gewährenden erhöhten Unfallruhegehalts 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist der Betrag des Witwen- oder Witwergeldes zu berücksichtigen, der sich vor Anwendung der Vorschrift über die Kürzung von Versorgungsbezügen nach einer Ehescheidung ergibt.
(5) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des für einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 nach § 39 Absatz 1 maßgebenden Betrages unberücksichtigt,
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit sie nicht Beitragszahlungen für Zeiten vor dem 1. Januar 2015 beruhen,
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes, sofern sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nummer 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 81 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr sowie vor dem 17. Lebensjahr tatsächlich abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.
(1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das nach diesem Gesetz zu gewährende Ruhegehalt nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und den nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezügen die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 65 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei § 57 Absatz 3 Satz 4 nicht anzuwenden ist; dabei ist das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Wird bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung verzichtet oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. § 66 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis der Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abgeführt wird.
(4) Wurden schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag geleistet oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Werden von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Hinterbliebenenbezüge gezahlt, ruht die Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
das nach diesem Gesetz zu gewährende Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene nach den Artikeln 10 sowie 14 bis 17 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7. Oktober 2005, S. 1; Abgeordnetenstatut), ruhen die nach diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 vom Hundert des Betrags, höchstens jedoch in Höhe der Ansprüche nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften oder Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich
um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 81, vermindert um 0,1 vom Hundert, vom Ende der Ehezeit an bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand,
um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 81 vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
Satz 2 Nummer 2 gilt bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des § 89 Absatz 1 Nummer 6 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(6) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld.
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 69 kann von der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich bis zur Zahlung
um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung nach § 81, vermindert um 0,1 vom Hundert,
um den Vomhundertsatz der allgemeinen Anpassung nach § 81 vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.
Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, so sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 69 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld.
(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 33 und 34 des Bremischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld.
Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen den Vorschriften der § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
für jede Hinterbliebene und jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet,
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
für jede Hinterbliebene und jeden Hinterbliebenen, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn die oder der Hinterbliebene aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 46 sinngemäß. Die §§ 33 und 34 des Bremischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 57 Absatz 1) angerechnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfergesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4) Das Waisengeld wird über das 25. Lebensjahr hinaus ebenfalls gewährt, wenn
in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehefrau, ihr Ehemann, ihre frühere Ehefrau oder ihr früherer Ehemann keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld und den Unterschiedsbetrag nach § 57 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
(6) Für die Berechtigten von Hinterbliebenenaltersgeld gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge sowie das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung, eines Altersgeldes oder eines Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.
(2) Versorgungsberechtigte, Altersgeldberechtigte oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind verpflichtet, der die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle
die Verlegung des Wohnsitzes,
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 10, § 16 Absatz 4, § 17, § 26 Absatz 1 Satz 2 und §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 73 Absatz 2,
Änderungen des Familienstands (§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 73 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der anweisenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Für die Anwendung des Abschnitts 7 gelten
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 71,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 46 und 73 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 1 und § 45 als Witwen- oder Witwergeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 Absatz 3 oder 4 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 69,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 2 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 als Waisengeld,
ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 des Bremischen Beamtengesetzes, den §§ 71 und 73 Absatz 1 Satz 4 und § 80 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
die Bezüge, die nach oder entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld die Versorgungsbezüge oder das Hinterbliebenenaltersgeld auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 46 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld zu hören ist.
(2) § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge, das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder ein aufgrund der Beschäftigung zu gewährendes Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld.
(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 53 wird nicht gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommen.
(4) Führen Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit das bisherige Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 30 entsprechend.
(6) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf der Amtszeit das Amt weitergeführt hatte, obwohl dazu keine gesetzliche Verpflichtung bestand und sie oder er mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 15 Absatz 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.
(7) § 64 Absatz 8 gilt entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand.
(8) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einer vorherigen Versetzung oder einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(9) Zeiten, in denen eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von 1 095 Tagen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. § 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Versorgung der Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Personal im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorsieht, sind bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zu einem der in Absatz 1 genannten Ämter liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 116 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 gelten entsprechend. Zeiten nach den Sätzen 1, 3 und 4 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Erleiden Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 37). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36) und von der obersten Dienstbehörde ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge sowie das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze, die Anwendung der Faktoren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 357) in der jeweils geltenden Fassung gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie für Dienstherrenwechsel in den Bereichen, in denen eine Ausgabenerstattung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bremischen Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt.
(1) Altersgeld ist zu gewähren, wenn
eine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt ist,
eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden, und
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die entlassene Person nachzuversichern wäre.
(2) Altersgeld ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses gegenüber der Versorgungsfestsetzungsstelle schriftlich zu beantragen, die für die Durchführung der Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Die Festsetzung des beantragten Altersgeldes erfolgt durch die Versorgungsfestsetzungsstelle. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und Altersgeld nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses beantragt wird, ist die entlassene Person nachzuversichern.
(3) Wird Altersgeld innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist schriftlich beantragt, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind, ist über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Aufschubgründe zu entscheiden; der Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von Satz 1 mit dem Wegfall der Aufschubgründe.
(4) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf Beamtenversorgungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der altersgeldfähigen Dienstbezüge nach Absatz 2, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach Absatz 1 sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten,
für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden oder
für die eine Nachversicherung aufgrund eines früheren Beamtenverhältnisses durchgeführt wurde,
werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.
(4) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.
(1) Der durch Antrag geltend gemachte Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht hat.
(2) Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er
das 63. Lebensjahr vollendet hat,
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ist und entweder das 62. Lebensjahr vollendet hat oder vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist,
seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist oder
vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist.
Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 gilt § 102 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 wird eine vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind.
(5) Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das Altersgeld
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorzeitig gezahlt wird,
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nummer 1, § 236a Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) erreicht,
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen. § 16 Absatz 2 Satz 5 und 6 gelten entsprechend.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird,
um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 erzielt wird, das mehr als das Zweifache des Altersgeldanspruchs beträgt. Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht, solange das erzielte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.
(1) Die Hinterbliebenen einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst
Bezüge für den Sterbemonat,
Witwen- und Witwergeld,
Witwen- und Witwerabfindung,
Waisengeld,
Unterhaltsbeiträge für Waisen.
(2) Das Witwen- und Witwergeld beträgt 55 vom Hundert, das Waisengeld für Vollwaisen 20 vom Hundert und für Halbwaisen 12 vom Hundert des Altersgeldes, das der oder dem Altersgeldberechtigten gezahlt worden ist oder das ihr oder ihm nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt worden wäre. Das Witwen- und Witwergeld wird in entsprechender Anwendung des § 59 um den Kinderzuschlag erhöht.
(3) § 85 gilt entsprechend.
(4) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, so wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Ein sich nach Anwendung der §§ 64 bis 68 sowie § 16 Absatz 4 bestehendes Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben bestehenden Altersgeldanspruchs, der nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt wird. Satz 1 ist auch auf ein gewährtes Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 sowie Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 46, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besteht.
Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung und verliert den Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld ab dem Ende des Monats, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist. Der Abfindungsbetrag ist in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung zu gewähren.
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 1, 3, 5, 16 Absatz 3, 17, § 40 Absatz 3, §§ 55 bis 61, 63, 64 bis 74, § 81 und § 93 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128) geändert worden ist, angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des Halbsatzes 1 nach dem 31. Dezember 2014, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.
Abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Abweichend von § 69 Absatz 1 Satz 1 wird in den Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Januar 2011 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet worden ist, das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten im Sinne des § 69 Absatz 1 Satz 1 gewährt wird.
Abweichend von Nummer 1 ist § 73 Absatz 2 für Waisen, die vor dem 1. Januar 1990 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr tritt.
(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten, sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
§ 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
Wurden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 67 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist anstelle von § 67 die Vorschrift des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger; bei der Anwendung des Halbsatzes 1 bleibt § 91 Absatz 4 unberührt.
Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 nicht anzuwenden.
Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall erlitten hat und in dessen Folge dienstunfähig geworden und nach dem 31. Dezember 2014 in den Ruhestand versetzt wurde, ist § 40 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Für die Witwe eines am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängers oder den Witwer einer am 1. Januar 2015 vorhandenen Empfängerin von Unfallruhegehalt nach § 40 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von 50, 60 oder 70 festgestellt wurde, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Beträge 80 000 Euro; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48;
ab dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wurde, gilt § 48 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48.
Hat das Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit in den Ruhestand tritt, bereits vor dem 1. Januar 2015 bestanden, ist § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „33,48345“ die Zahl „35“ tritt.
(2) Für die am 1. Januar 2015 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 1. Januar 1977 bestanden hat, gilt Folgendes:
Zum Ausgleich von Härten können Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über den Ausschluss von Witwen- oder Witwergeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat; an die Stelle der in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Altersgrenze tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Beamtenversorgungsgesetzes; § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert; insoweit gilt § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstelle von § 15 Absatz 1 findet § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Für die Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absätze 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Dabei sind § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 in den ab 1. August 1984 geltenden Fassungen, nicht anzuwenden.
(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 65 Absatz 2 und § 66 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 67 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1992 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von „1,875“ der Vomhundertsatz von „1,0“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes von „2,5“ der Vomhundertsatz von „1,33“ tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 58 Absatz 1 bis 4 sowie 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 39 Absatz 1 ergibt.
(7) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(9) Liegt der Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde, ist der Ruhegehaltsatz mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren; § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Bei einer oder einem nach § 29, § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Bei einer erneuten Versetzung oder einem erneuten Eintritt in den Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Bei der Anwendung des § 91 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder getreten waren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut in den Ruhestand treten oder versetzt werden.
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026, ber. 1591) in der bis zum 29. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 79 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden (Entpflichtung) und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes:
Die §§ 64 bis 70, §§ 74 und 77 finden Anwendung, hierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt, die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; § 77 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnahmen.
Die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt; für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und des § 27 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer oder eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 79, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2018 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie § 78 Absatz 9 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:
Beginn des Ruhestands vor | Zeitraum der höchstens |
1. Januar 2015 | 1 095 Tage |
1. Juli 2015 | 1 065 Tage |
1. Januar 2016 | 1 035 Tage |
1. Juli 2016 | 1 005 Tage |
1. Januar 2017 | 975 Tage |
1. Juli 2017 | 945 Tage |
1. Januar 2018 | 915 Tage |
1. Juli 2018 | 885 Tage |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn
sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder
die Voraussetzungen des § 35 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt sind,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vordem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des folgenden Lebensalters:
| Lebensalter | |
Geburtsdatum bis | Jahre | Monate |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
| Lebensalter | |
Geburtsdatum bis | Jahre | Monate |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
In Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres,
wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den | Lebensalter | |
Jahre | Monate | |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
In Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 16 Absatz 2 Satz 3 in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(1) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Pflegezuschlag oder Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.
(2) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege vor dem 1. Januar 2017 endete oder über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.
(1) Die Zeit einer Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Absatz 1 gilt nur für eine Verwendung im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
Unfallausgleich nach § 39 BremBeamtVG
Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
30 | 171 Euro, |
40 | 233 Euro, |
50 | 346 Euro, |
60 | 431 Euro, |
70 | 592 Euro, |
80 | 706 Euro, |
90 | 850 Euro, |
100 | 944 Euro. |
Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst.
Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG
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Absatz 1 | | Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit | 2,89 Euro | |
Absatz 5 | | Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: |
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| 0,98 Euro | |
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| 0,71 Euro | |
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| Der Kinderzuschlag beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat | 1,93 Euro | |
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| für weitere Monate | 0,98 Euro | |
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Absatz 1 | | Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege | 2,20 Euro | |
Absatz 2 | | Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege | 0,98 Euro |