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Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV

Veröffentlichungsdatum:01.09.2026 Inkrafttreten01.09.2026 Zitiervorschlag: "Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:01.09.2026
Fassung vom:01.09.2026
Gültig ab:01.09.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/11
Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV

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Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV

Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen und Einwohner zu Beginn einer ordentlichen öffentlichen Sitzung eines Ausschusses Fragen zu Angelegenheiten des Ausschusses an die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden richten und Antworten erhalten können. Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Einwohnerfragen sicherzustellen, gelten folgende Grundsätze.

1. Zeitpunkt und Dauer der Einwohnerfragestunde

Jede ordentliche Sitzung eines Ausschusses beginnt mit dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“. Dieser dauert maximal 60 Minuten. Liegen keine schriftlich eingereichten Fragen mehr vor und werden keine weiteren mündlichen Fragen gestellt, ruft die oder der Vorsitzende die weiteren Tagesordnungspunkte auf. Mündliche Fragen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes gestellt werden.

2. Berechtigte Personen

Fragestellende Personen können nur Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bremerhaven sein. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser Regelung sind natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen. Juristische Personen oder Vereinigungen (z. B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen) sind nicht berechtigt, Fragen im Rahmen der Einwohnerfragestunde zu stellen.

3. Einreichung schriftlicher Fragen

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann bis 12:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der Sitzung schriftlich Fragen mit jeweils bis zu zwei Zusatzfragen einreichen.

4. Inhaltliche Anforderungen

Fragen sind kurz und präzise zu formulieren. Dem Charakter der Einwohnerfragestunde widerspricht es insbesondere, wenn Fragen

-
Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
-
schutzwürdige Interessen Dritter berühren oder
-
laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen der fragestellenden Person besondere Auskunfts- oder Einsichtsrechte zur Verfügung stehen.

5. Behandlung und Dokumentation schriftlicher Einwohnerfragen

Schriftlich eingereichte Einwohnerfragen sind Bestandteil der Einwohnerfragestunde und werden ausschließlich im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes behandelt. Eine gesonderte Aufnahme als Beratungsgegenstand der Tagesordnung sowie eine Veröffentlichung als eigenständige Vorlage im Ratsinformationssystem sind nicht vorgesehen. Die Behandlung der Einwohnerfrage und die Beantwortung durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden werden im Rahmen der Sitzungsniederschrift dokumentiert. Die öffentliche Dokumentation der Einwohnerfragestunde erfolgt ohne personenbezogene Angaben der fragestellenden Person.

6. Angaben bei schriftlichen Fragen

Schriftliche Fragen werden nur behandelt, wenn die fragestellende Person ihren Vor- und Familiennamen, ihre Anschrift, eine Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) sowie den zuständigen Ausschuss angibt. Die Angaben dienen ausschließlich der Prüfung der Einwohnerberechtigung, der Durchführung der Einwohnerfragestunde sowie der Kommunikation mit der fragestellenden Person.

7. Angaben bei mündlichen Fragen

Bei mündlichen Fragen haben Einwohnerinnen und Einwohner vor der Fragestellung gegenüber der Sitzungsleitung oder der Schriftführung ihren Vor- und Familiennamen sowie ihre Anschrift anzugeben. Die Angaben dienen ausschließlich der Prüfung der Einwohnerberechtigung, der Durchführung der Einwohnerfragestunde sowie der etwaigen Kommunikation im Nachgang mit der fragestellenden Person. Die öffentliche Dokumentation der Einwohnerfragestunde erfolgt ohne personenbezogene Angaben der fragestellenden Person.

8. Elektronische Einreichung

Fragen können auch per E-Mail oder über das Online-Formular gestellt werden, wenn sie die erforderlichen Angaben enthalten. Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist zentrale Annahmestelle der Einwohnerfragen und leitet diese unverzüglich und unkommentiert an die Schriftführung des jeweiligen Ausschusses weiter.

9. Unvollständige Fragen

Fragen, die den vorstehenden formalen Anforderungen nicht entsprechen, werden von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses an die fragestellende Person zurückgegeben. Die Fragen werden erst zugelassen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die geltenden Fristen bleiben hiervon unberührt.

10. Form der Fragen

Die Einwohnerfragestunde dient der Fragestellung und nicht der Abgabe umfangreicher Erklärungen oder Stellungnahmen. Umfangreiche Begründungen, Stellungnahmen oder Anlagen sind daher nicht Bestandteil der Einwohnerfragestunde.

11. Nicht beantwortete Fragen

Fragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende schriftlich. Die schriftliche Antwort wird der fragestellenden Person und den Ausschussmitgliedern bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zugesandt.

12. Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV vom 1. September 2023 außer Kraft.

Bremerhaven, den 1. September 2026

Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss
der Stadtverordnetenversammlung

gez.
Torsten von Haaren
Stadtverordnetenvorsteher


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