Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Dies ist im BremIFG §12, Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit geregelt.