Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zum Stand der Entscheidung des Landes Bremen über eine Anbindung der Versorgung von Beamten und Richtern in Bremen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 RentÜG).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte/r [...],
mit dem Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) wurde die Verpflichtung zur Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Vorsorgeeinrichtungen beschränkt, die durch oder aufgrund unions- oder bundesrechtlichen Regelungen zur jährlichen Übermittlung von Standmitteilungen verpflichtet sind.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die im Landesrecht unterliegenden Vorsorgeeinrichtungen unter anderem der Beamtenversorgung selbständig über eine freiwillige Anbindung entscheiden können. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Anbindung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 RentÜG).
In Bremen wurde eine Anbindung nicht angestrebt und ist derzeit auch nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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