Anfrage zu Beihilfeverträgen zwischen AreclorMittal Bremen, der Landesregierung Bremen und der Bundesregierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte, unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz und das Informationsfreiheitsgesetz, Zugang zu folgenden Dokumenten erhalten: Die Beihilfeverträge, vorbereitenden Dokumente (Preparatory Documents) und Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung, der Landesregierung Bremen und dem Stahlhersteller ArcelorMittal Bremen, welcher mit staatliche Beihilfen (251 Mio. Euro Kofinanzierung durch die Landesregierung Bremen) zur Dekarbonisierung seiner Stahlproduktion und Umstellung auf erneuerbaren Wasserstoff an seinen Unternehmensstandort in Bremen gefördert wird bzw. gefördert werden soll.
Sollte das Umweltinformationsgesetz bei dieser Anfrage nicht anwendbar sein, berufe ich mich auf das Informationsfreiheitsgesetz.
Sollte diese Anfrage an die falsche E-Mail-Adresse gerichtet worden sein, bitte ich um Weiterleitung an die richtige Adresse.
Sollten bei dieser Anfrage Kosten oder Gebühren erhoben werden, bitte ich Sie mich im Vorfeld darüber zu informieren.
Bei Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
(...)
Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.
Sehr geehrte(r) (...),
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Anfrage nach § 7 BremIFG befindet sich beim zuständigen Fachreferat in Prüfung. Wir werden Ihnen das Ergebnis mitteilen sobald die Prüfung abgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(...)
Sehr geehrte(r) (...),
Sie stellten einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG), in dem Sie um Übersendung der Beihilfeverträge, vorbereitenden Dokumente (Preparatory Documents) und Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung, der Landesregierung Bremen und dem Stahlhersteller ArcelorMittal Bremen bitten.
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1. Es bestehen keine Beihilfeverträge und vorbereitenden Dokumente zwischen der Freien Hansestadt Bremen (FHB) und ArcelorMittalBremen zur Dekarbonisierung der Stahlproduktion im Projekt DRIBE2. Der Zuwendungsbescheid an ArcelorMittalBremen wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erteilt. Sowohl in Bezug auf den Zuwendungsbescheid als auch auf etwaig vorliegende vorbereitende Dokumente liegt die Verfügungsbefugnis und somit die Zuständigkeit für den Zugang zu diesen Dokumenten beim BMWK.
Zwischen dem BMWK und der FHB besteht hingegen eine Verwaltungsvereinbarung und eine Änderungsvereinbarung zur Umsetzung des Projekts DRIBE2. Die Beschlüsse zur Änderungsvereinbarung sowie die Änderungsvereinbarung sind unter folgendem Link im Transparenzprotal einzusehen (es sind zwei verschiedene Dokumente):
Veröffentlicht am 19.03.2024:
TOP 14 - Bremer Wasserstoff IPCEI/KUEBLL Projekt DRIBE2 - Transparenzportal Bremen
Veröffentlicht am 02.04.2024
TOP 14 - Bremer Wasserstoff IPCEI/KUEBLL Projekt DRIBE2 - Transparenzportal Bremen
Soweit es um die Verwaltungsvereinbarung geht, muss ich Sie entsprechend der Vorgaben des BremIFG darauf hinweisen, dass von der Übermittlung der Verwaltungsvereinbarung das BMWK als Vertragspartner und somit als Dritter mitbetroffen wäre.
In Fällen der sog. Drittbetroffenheit schreibt das BremIFG die Beteiligung des Dritten vor. Dies bedeutet für den weiteren Fortgang Ihres Antrags, dass ein Beteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 BremIFG durchgeführt werden müsste, da das BMWK gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestimmter Daten aus der Verwaltungsvereinbarung haben könnte.
In diesem Zusammenhang wäre sodann eine Begründung Ihres Antrags erforderlich. Das Erfordernis einer Begründung des Antrags im Fall der Drittbetroffenheit ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 BremIFG. Diese Vorschrift normiert eine Begründungspflicht für den Antragsteller, soweit Daten Dritter im Sinne von § 6 BremIFG (geistiges Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) durch den Antrag betroffen sein könnten.
Im Weiteren Verfahrensgang wäre sodann dem BMWK entsprechend § 8 Absatz 1 BremIFG innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte das BMWK in den Informationszugang nicht einwilligen, muss ich eine Abwägungsentscheidung vornehmen. Dabei wird Ihr – mir bis dato noch nicht bekanntes Informationsinteresse - dem Interesse des BMWK am Ausschluss des Informationszugangs gegenüber gestellt. Im Ergebnis darf Ihnen der Informationszugang nur gewährt werden, wenn Ihr Informationsinteresse die schutzwürdigen Belange des BMWK überwiegt. Des Weiteren verhält es sich in Fällen der Drittbeteiligung so, dass die Fristen gemäß § 7 Absatz 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen.
2. Die vorstehenden Auskünfte und das zu Verfügung stellen der Änderungsvereinbarung erfolgen kostenlos. Das gegebenenfalls weitere Verfahren in Bezug auf den Zugang zu der Verwaltungsvereinbarung und der damit einhergehenden Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens wäre hingegen gegebenenfalls mit Gebühren (siehe hierzu: Teil A, Ziffer 4a der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO)) verbunden, worauf ich Sie gemäß § 3 Satz 2 InfFrGebVO hinweisen möchte.
Nach § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Ziffer 4a) des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses würden sich die voraussichtlichen Gebühren für die Prüfung im Rahnem des Drittbeteiligungsverfahrens, einer ggf. anschließenden Schwärzung und Zur-Verfügung-Stellung der so bearbeiteten Verwaltungsvereinbarung, zwischen 10 Euro und 150 Euro belaufen, da hierfür voraussichtlich ein mehr als geringfügiger Verwaltungsaufwand zwischen 0,5 bis 3 Stunden generiert werden würde.
Die InfFrGebVO sowie die Anlage mit dem Kostenverzeichnis finden Sie unter folgendem Link:
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 InfFrGebVO erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrags. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrags hingegen wäre gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses.
3. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihr Informationsbegehren unter Berücksichtigung des in Bezug auf die Verwaltungsvereinbarung durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahrens und der hierfür gegebenenfalls anfallenden Kosten aufrechterhalten möchten. Soweit dies der Fall ist, möchte ich Sie um eine entsprechende Begründung Ihres Antrags bitten.
Falls Sie Fragen haben melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen
(...)