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abgeschlossen Antrag auf Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Friedhof sowjetischer Zwangsarbeiter und Kriegsgefangener auf der Reitbrake in Bremen Oslebshausen (ID 278798)

Eingegangen am:07.12.2022
Zuständige Stelle:Der Senator für Kultur
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:Antrag auf Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Friedhof sowjetischer Zwangsarbeiter und Kriegsgefangener auf der Reitbrake in Bremen Oslebshausen

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) begehre ich die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Friedhof sowjetischer Zwangsarbeiter und Kriegsgefangener auf der Reitbrake in Bremen Oslebshausen, genannt "Russenfriedhof". Ich habe anwaltlich prüfen lassen, ob Sachverhalte gemäß § 3 bis 6b BremIFG meinem Informationsbegehren entgegenstehen könnten. Dies wurde verneint.

Das Unternehmen ALSTOM beabsichtigt auf dem Areal Reitbrake in Bremen Oslebshausen eine Bahnwerkstatt zu errichten. Die Fläche steht im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen (Sondervermögen Häfen) und wird von bremenports verwaltet. Die Fläche soll meines Wissens in Erbpacht überlassen werden. Für die Errichtung der Bahnwerkstatt sowie der Abstellanlagen ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. In der Zwischenzeit gab es archäologische Grabungen der Bremer Landesarchäologie bei der über 60 vollständige Skelette aufgefunden wurden. Damit ist die Fläche eine Kriegsgräberstätte.

Hiermit erbitte ich Einsichtnahme in die Akten des gesamten Vorgangs. Insbesondere möchte ich die diesbezügliche Korrespondenz der Stadtgemeinde/ des Landes Bremen einschließlich der Korrespondenz mit [.....] einsehen.

Ich bitte darum, dass Sie mich rechtzeitig vorab darüber informieren, ob bezüglich meines Auskunftsbegehrens Kosten entstehen sollten und in welcher Höhe diese voraussichtlich anfallen werden.

Mit freundlichen Grüßen

[...]



Bemerkung:

Sehr geehrter [...],

bezüglich Ihres Antrages vom 7.12.2022, Akteneinsicht in die Akten des Senators für Kultur zum Thema Reitbrake in Oslebshausen – sog. „Russenfriedhof“ - zu erhalten, teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag zum Teil stattgegeben wird.

1. Bezüglich der Akten, die den Vorgang Reitbrake betreffen, wird Ihnen teilweise Akteneinsicht gewährt. Dieses betrifft die Korrespondenz der an der Ausgrabung beteiligten Institutionen und die Ressortkoordinierung, soweit diese in den Akten des Senators für Kultur als auch der Landesarchäologie vorhanden sind. Bitte wenden Sie sich an [...].

2. Bezüglich der Akten, die Korrespondenz der internationalen Verhandlungen betreffen, erhalten Sie keine Akteneinsicht. Nach § 3 Nr. 3 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt wird. Der Begriff der internationalen Verhandlungen umfasst jeden schriftlichen, mündlichen, elektronischen und sonstigen Gedankenaustausch mit anderen Stellen. Daher fallen auch Gespräche bzw. Korrespondenz mit anderen Staaten und die hierzu eingeholten vorbereitenden Informationen über den würdevollen Umgang mit den nunmehr aufgefundenen Kriegstoten sowie den Umgang mit den deutschen Verbrechen unter internationale Verhandlungen im Sinne dieser Vorschrift. Dieses betrifft Informationen, die sich auf Gespräche mit der Russischen Föderation und die Ukraine beziehen.

Die notwendige Vertraulichkeit wird durch den Informationszugang beeinträchtigt, wenn die Informationen nicht nach außen dringen sollen, und die Offenlegung nachteilige Auswirkungen hätte. Im vorliegende Falle werden Verhandlungen mit zwei Staaten gelichzeitig geführt zu dem Umgang mit aufgefundenen Kriegstoten, die sich gegenwärtig in einer kriegerischen Auseinandersetzung befinden. Bereits dieser Umstand erfordert, dass der Senat über alle Informationen im Zusammenhang mit den Verhandlungen Vertraulichkeit wahren muss, um den freien Austausch mit beiden Staaten zu der Frage zu gewährleisten, wie würdevoll und angemessen mit den nunmehr aufgefundenen Kriegstoten und Opfern der deutschen Verbrechen umzugehen ist. Bei internationalen Verhandlungen muss der Senat in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

3. Die Verweigerung der Akteneinsicht aufgrund von § 3 Nr. 3 BremIFG betrifft auch Einsicht in Vorgänge, die die laufende Identifizierung der russischen, belarussischen und ukrainischen Toten betrifft, kann Ihnen derzeit nicht gewährt werden. Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Dieses ist hier der Fall. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind die Vertreterinnen der Landesarchäologie unter Leitung von [...] im Rahmen der wissenschaftlichen Auswertung der Grabungsbefunde damit beschäftigt, die Identifizierung der Toten vorzunehmen. Es handelt sich bei den toten Kriegsgefangenen um ausländische Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, deshalb ist eine Einbindung der entsprechenden Konsulate und des Büros für Kriegsgräberfürsorge und Gedenkarbeit an der Botschaft der russischen Föderation notwendig. Diese grundlegende Form der Zusammenarbeit für die bei der Ausgrabung geborgenen Toten wird von den Behörden der Herkunftsländer als bedeutende Grundlage und Symbol für die Aussöhnung zwischen den Herkunftsländern und Bremen bzw. Deutschland gewertet.

Sämtliche Unterlagen, die diese sensiblen internationalen Vorgänge betreffen, können Sie daher nicht einsehen. Wenn die Identifizierung der toten Kriegsgefangenen abgeschlossen ist und auch die Angehörigen der Toten benachrichtigt worden sind, werden [...] und das wissenschaftliche Team die Ergebnisse veröffentlichen. Anschließend können Sie die veröffentlichten Ergebnisse jederzeit einsehen.

Hinweis nach § 13 Absatz 1 BremIFG
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit anzurufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Die Anschrift lautet: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndstrasse 1, 27570 Bremerhaven, office@datenschutz.bremen.de

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Senator für Kultur, Altenwall 1516, 28195 Bremen, einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

[...]