Sehr geehrte Damen und Herren,
ich interessiere mich für herrenlose Grundstücke sowie Immobilien in den Städten, Gemeinden und Ortsteilen, die in den Zuständigkeitsbereich Ihres Amtes fallen. Daher bitte ich Sie höflich, mir eine Liste oder Informationen zu herrenlosen Grundstücken bzw. Immobilien zukommen zu lassen, die in diesen Gemeinden oder Orten liegen.
Dieser Antrag erfolgt auf Grundlage der für das Bundesland geltenden Gesetze: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG), Verbraucherinformationsgesetz (VIG), sowie gegebenenfalls der Grundbuchordnung (GBO), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der Archivgesetze und Katasterregelungen der Länder.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, bitte ich Sie, von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach den geltenden Regelungen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf die geltenden gesetzlichen Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie im Umweltinformationsgesetz (UIG) und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats, zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
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Antrag nach BremIFG über die Erteilung von Informationen zu herrenlosen Grundstücken
Hier: Ablehungsbescheid
Sehr geehrte*r (…),
Ihr Antrag ist im Landesamt GeoInformation Bremen am 11.01.2025 eingegangen und wurde abschließend geprüft. In unserem Schreiben vom 29.01.2025 wurde Ihnen bereits die voraussichtliche Ablehnung Ihres Antrages angekündigt und der gesetzlich geregelte Bereitstellungsweg für die gewünschten Informationen aufgezeigt. Das Antragsverfahren gemäß BremIFG bringen wir mit der nachfolgend getroffenen Entscheidung zum Abschluss.
Entscheidung:
Ihr Antrag vom 11.01.2025 über die Erteilung von Informationen zu herrenlosen Grundstücken nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 55), wird hiermit abgelehnt. Gemäß §10 Abs. 2 BremIFG entstehen für Sie aufgrund der Ablehnung keine Kosten.
Begründung:
Gemäß §3 Abs. 3 BremIFG gehen die Regelungen in anderen Gesetzen dem BremIFG vor, wenn der Zugang zu den amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist. Bei den beantragten Informationen handelt es sich um eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach §10 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 313), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172). Auskünfte dieser Art können ausschließlich durch einen Antrag beim Landesamt GeoInformation Bremen auf Grundlage von §10 Abs. 7 und 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes bezogen werden. Das BremIFG ist insofern für Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster nicht anwendbar, da die Bereitstellung der gewünschten Information unserer ureigenen Aufgabe entspricht.
Alternatives Verfahren:
Einem Antragsverfahren nach den Regelungen des Vermessungs- und Katastergesetzes und der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV) vom 25. November 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 739), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), steht dieser Ablehungsbescheid nicht entgegen. Einen kostenpflichtigen Antrag auf dieser Grundlage zur Beschaffung der gewünschten Informationen können Sie jederzeit schriftlich stellen. Die im Schreiben vom 29.02.2025 bereits übersandte Kostenschätzung soll Ihnen als Entscheidungsgrundlage dienen.
Hinweis:
Sie haben als antragsstellende Person das Recht gemäß §13 BremIFG bei der oder dem Landesbeauftragten für Informationsfreiheit eine Beschwerde einzureichen, wenn Sie ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansehen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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