Meine Anfrage an die Bausenatorin betrifft die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen für fest installierte Baumaterialien in Versammlungsstätten der öffentlichen Hand, besonders in Entfluchtungsbereichen und Notausgängen, hier im Besonderen um den kürzlich verbauten Led Screen für die Hochschulwerbung in der Universität Bremen.
Im Einzelnen möchte ich wissen, welche brandschutztechnische Klassifizierung der verbaute LED Screen besitzt und ob dieser Nachweis der Brandschutzklassifizierung den rechtlichen Vorgaben aus der Landesbauordnung Bremen in Verbindung mit der Musterbauordnung und der Versammlungsstättenverordnung erfüllt. Diese Informationen müßten in der Baugenehmigung für den Led-Screen aufgeführt sein. Es müßte auch hinterlegt sein, dass die Nachweise hierfür ausschließlich von gesondert zertifizierten deutschen und europäischen Instituten (Notified Bo-dies) erstellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine Baugefährdung auf Grundlage des § 319 StGB.
Die Wall befindet sich im zentralen Eingangsbereich der Uni und ersetzt eine alte LCD-Displaywall.
Sehr geehrte/r Petent/in,
nach Mitteilung der zuständigen Abteilung der Bauordnung liegt für das Zentralbereichsgebäude der Universität Bremen kein Bauantrag für einen neuen Bildschirm vor. Der zuletzt für diesen Bereich geprüfte Vorgang liegt Jahre zurück und trägt das Aktenzeichen A206/97. Im dort enthaltenen Brandschutzkonzept sind Festsetzungen zu den Brandlasten in der Halle getroffen, die jedoch den neuen Bildschirm nicht betreffen.
Mit freundlichen Grüßen