Sehr geehrte [...],
sehr geehrte [...],
am 15.07.2024 konnten wir (der Focke-Windkanal e.V.) die in unserem [...] zur Verfügung gestellten Papierakten von Denkmalamt und Kufturbehörde in Augenschein nehmen und wichtige Schriftstücke scannen.
Leider müssen wir davon ausgehen, dass uns diverse Dokumente nicht zur Verfügung gestellt wurden, da die Akten hinsichtlich einiger Geschehnisse große Lücken aufweisen. Es ist unvorstellbar, dass hierzu keine Dokumente vorliegen. Diese müssen also an anderen Orten hinterlegt worden sein.
In den von uns gescannten Dokumenten wird zum Teil auf folgende „Lagerorte" verwiesen und wir erwarten daher, dass uns auch die dort abgelegten Dokumente/Mails zugänglich gemacht werden.
- Mappe auf [...]'s Schreibtisch
- (siehe E-Mail [...] vom 16.05.2024 um 13.10 Uhr)
- Sämtliche E-Mails zum Thema [...]
- Sämtliche Daten auf dem Servern zum Thema [...] (siehe E-Mail [...] 16.05.2024 um 10.56 Uhr)
Bitte schlagen Sie eine Lösung vor, wie wir die hinterlegten Informationen datenschutzkonform und gebührenfrei in Augenschein nehmen und duplizieren können. Wir würden es sehr bedauern, wenn wir ein weiteres Mal nach fehlenden Dokumenten fragen müssten. Unser erster Antrag ist bisher noch nicht online eingepflegt (siehe https://www.transparenz.bremen.de/ifg-antraege/-224894). Wir bitten um Erledigung.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Sehr geehrter Herr [...]
hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihnen bereits aufgrund Ihres ersten Antrages vom 09.04.2024 Akteneinsicht in die betreffenden schriftlichen Unterlagen, die bei dem Senator für Kultur und dem Landesamt für Denkmalpflege vorhanden sind, gewährt wurde. Sie haben diese Akteneinsicht an zwei verschiedenen Tagen wahrgenommen. Nach Durchsicht der umfangreichen Ordner sind Sie anscheinend der Meinung, nicht alle Dokumente erhalten zu haben und stellten am 18. Juli 2024, eingegangen bei dem Senator für Kultur am 22. Juli, einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht in Schriftstücke, die Ihnen Ihrer Auffassung nach nicht vorgelegt worden waren.
Nach erneuter Rücksprache mit dem beteiligten Referat bzw. dem Landesamt für Denkmalpflege teile ich Ihnen mit, dass zum Zeitpunkt Ihres ersten IFG-Antrages vom 9.4.2024 noch nicht alle E-Mails und noch nicht alle auf dem Server abgespeicherten Dokumente in Papierform abgelegt waren. Im Zuge der Bearbeitung des ersten IFG-Antrags und der Vorbereitung auf die Akteneinsicht wurden alle Mails und auf dem Server abgelegten Dokumente miteinander abgeglichen und immer dann nachträglich in Papierform abgelegt, wenn die Papierablage noch nicht erfolgt war.
Bei erneuter sorgfältiger Durchsicht haben wir festgestellt, dass genau zwei Schriftstücke versehentlich nicht in Papierform abgelegt waren. Diese legen wir Ihnen in der Anlage bei (Mail vom 24.4.2024 von [...] und Mail vom 21.2.2021 von [...] samt Anhang).
Damit haben Sie Einsicht in alle Schriftstücke, die es zu diesem Vorgang gibt, erhalten. Da es keine weiteren Schriftstücke gibt, in die Sie Einsicht nehmen könnten, wird Ihr Antrag auf Einsicht in weitere Schriftstücke abgelehnt.
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit anzurufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Die Anschrift lautet: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstr. 1, 27570 Bremerhaven, office@datenschutz.bremen.de
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer-den. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtbibliothek Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen oder beim Senator für Kultur, Altenwall 15 – 16, 28195 Bremen, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
[...]