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abgeschlossen Fragen für einen Analysebericht LuftVG - Ordnungswidrigkeitsverfahren (ID 305283)

Eingegangen am:03.11.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Fragen für einen Analysebericht LuftVG - Ordnungswidrigkeitsverfahren

02.11.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben. Etwaige Antwortschreiben bitte ich mir nur in digitaler Form über eMail zusenden.
Sofern Sie angeschrieben wurden, jedoch nicht die fachlich zuständige Behörde sein sollten, bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Stelle. Die jeweiligen Kontaktadressen habe ich der Online-Präsenz des Luftfahrtbundesamtes entnommen, ohne konkrete Prüfung der Aktualität.

Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen
(...)

Fragen für eine Analyse
Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine rechtstheoretische Arbeit im Rahmen einer Weiterbildung im Zusammenhang von journalistischen Tätigkeiten habe ich mich zu einer Analyse aus dem Bereich Luftrecht entschlossen. Das Ergebnis soll aufgrund des hohen öffentlichen Interesses, insbesondere in Luftsportvereinen über eine Fachzeitschrift auch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
Um die Analyse durchführen zu können, benötige ich jedoch einige Daten, die ich mit den bisherigen Recherchen nicht finden konnte. Daher möchte ich hiermit auf Grundlage der Presse- und Informationsfreiheitsgesetze die Landesluftfahrtbehörden um die Beantwortung folgender Fragen bitten. Der Bezugszeitraum sind die Jahre 2019 bis 2025. Wenn es keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand bedeutet, bitte ich jeweils um eine Jahresaufstellung.

Zu den Fragen:
1. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 58 (1) Nr. 5 1. Alternative LuftVG hat Ihre Behörde eingeleitet?
2. Wie oft wurden diese Verfahren aufgrund § 46 (2) OWIG i.v.M. § 153 StPO / § 170 StPO eingestellt?
3. Welche Anlässe hat es gegeben, dass Ihre Behörde Verfahren eingeleitet hat?
4. Gab es Anzeigen durch
a. Privatpersonen oder
b. über amtliche Stellen?
Wenn es amtliche Stellen waren, hat es sich dann um
i. Ihre eigenen Kräfte oder
ii. Andere Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt, etc.) gehandelt?
5. Sind Bußgeldbescheide erlassen worden?
6. Wie hoch wurden die Bußgelder bemessen?
a. Hat sich dabei ein Regelsatz entwickelt?
b. Wenn nein, wie hoch waren die Bußgelder im Durchschnitt?
7. Welche Rechtsform haben die Adressaten/Betroffenen? (Eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung etc.)
8. Kam es aufgrund solcher Verfahren zu weiteren verwaltungsmäßigen Konsequenzen für die Betroffenen? Wie beispielsweise Versagung der ZÜP, Erteilung von Auflagen oder Entziehung einer Fluglizenz?
9. Welche konkreten Feststellungen oder Merkmale sind relevant, um ein solches Verfahren einzuleiten? Bitte nennen Sie hierzu praktische bzw. sofern möglich tatsächliche Beispiele, woran sich Ihrer Auffassung nach, das Betreiben von Flügen zur Beförderung von Fluggästen gemäß § 20 LuftVG indizieren lässt!
10. Gibt es eine Jahresstatistik ihrer Behörde zu Ordnungswidrigkeitsverfahren mit luftrechtlichen Bezügen, insbesondere § 57 Nr. 2 d LuftBO? Wenn es möglich ist, bitte ich darum diese zu übermitteln!
Die folgenden Fragen stellen sich aufgrund des thematischen Zusammenhangs, zum Teil steht dabei jedoch lediglich die Beteiligung ihrer Behörde im Vordergrund.
11. Wie viele Betreiber von Segelflugzeugen haben Ihnen gegenüber gem. Artikel 3 Absatz 2 der EU-Durchführungsverordnung 2018/1976 erklärt, dass sie über die Befähigung und Mittel verfügen?
a. Welche Rechtsform haben die Betreiber? (wie bei Frage 7)
b. Was versteht Ihre Behörde unter den dort genannten Begriffen „Befähigung“ und „Mittel“ zur „Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten“?
12. Hat Ihre Behörde Strafverfahren nach § 60 (1) Nr.2 wg. Beförderung von Fluggästen ohne zugehörige Lizenz eingeleitet oder sind Ihrer Behörde in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich solche Verfahren bekannt? Dabei bitte unterscheiden, ob diese Verfahren sich gegen
a. den verantwortlichen Luftfahrzeugführer oder
b. gegen den Halter
gerichtet haben.
13. Wie viele Strafverfahren nach § 60 LuftVG gab es insgesamt in ihrem Zuständigkeitsbereich? Wenn es möglich ist, bitte nach Nr. 1 bis 7 des Absatz 1 aufschlüsseln.
14. Gab es zu den Fragen 11 und 12 Anzeigen nach der Form von Frage 4?
15. Welche Rechtsform hatte in den Fällen der Frage 12 die Halter? (wie bei Frage 7)
16. Haben diese Verfahren einen Zusammenhang zu den Verfahren aus Frage 1 bis 9 gehabt? Wenn ja, in welcher Form?
17. Was können Sie über die Verfahrensausgänge mitteilen?
18. Kam es aufgrund solcher Verfahren zu weiteren verwaltungsmäßigen Konsequenzen für die Beschuldigten? (wie bei Frage 8)
Die letzten Fragen dienen eher einer qualitativen Auseinandersetzung und dem inhaltlichen Interesse als der Erstellung eines quantitativen Lagebilds.
19. Welche Definition legen Sie zugrunde für „Rundflüge“? Sollte es sich um die Definition nach Artikel 2 Nr. 1d der EU-Verordnung 965/2012 i.V.m. EU-Verordnung 037/2014 handeln, bitte ich darum zu erklären, wie Ihre Behörde die Begrifflichkeiten „der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt“ auslegt?
20. Würde Ihre Behörde die Begriffe „Rundflug“ oder „Gastflug“ unter dem Begriff „Einführungsflug“ nach Artikel 2 Nr. 9 der EU-Verordnung 965/2012 i.V.m. EU-Verordnung 037/2014 bzw. nach Artikel 2 (7) der EU-Verordnung 2018/1976 i.V.m. EU-Verordnung 2018/1139 subsumieren oder grundsätzlich als „gewerblich“ gemäß Nr. 7 bzw. (4) an gleicher Stelle einstufen?
21. Hat Ihre Behörde Bedingungen für Einführungsflüge nach ARO.OPS.300 der EU-V 965/2012 festgelegt? Wenn ja, welche?
Bitte teilen Sie mir aber vor der Beantwortung der Fragen mit, ob Sie Gebühren für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erheben und in welcher Höhe diese schätzungsweise ausfielen! Bei entstehenden Kosten verzichte ich auf die Anfrage und stelle stattdessen nur die Frage wieso Gebühren für solche Anfragen erhoben werden?
Über eine Antwort innerhalb der nächsten 6 bis 8 Wochen beziehungsweise bis zum 24. Dezember 2025 würde ich mich sehr freuen! Sollte eine längere Bearbeitungszeit mit einem Kostenverzicht verbunden sein, akzeptiere ich das sehr gerne.

Vielen herzlichen Dank schon im Voraus für Ihre Unterstützung,
mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

26.11.2025
Guten Tag,

Gerne beantworte ich Ihre Fragen für den Bezugszeitraum 2019-2025.

Ihre Fragen 1-10 stehen in Zusammenhang mit einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) 1008/2008. Absatz 3 des Artikels besagt:

„Unbeschadet anderer anwendbarer Bestimmungen gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher oder internationaler Rechtsvorschriften gilt für die folgenden Kategorien von Flugdiensten nicht das Erfordernis einer gültigen Betriebsgenehmigung:
a) Flugdienste, die mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Luftfahrzeugen mit Motorantrieb durchgeführt werden, und
b) Rundflüge.“

Somit liegt die ausschließliche Zuständigkeit solcher Unternehmen beim Luftfahrt-Bundesamt (siehe Anlage Zuständigkeitsmatrix), da die Länder ausschließlich zuständig für die genannten Ausnahmen sind und im Falle von Rundflügen auch nur für Rundflüge nach Sichtflugregeln (VFR).
Daher beantworte ich diese Fragen 1-10 gerne wie folgt:

1. Keine
2. n/a
3. n/a
4. n/a
5. n/a
6. n/a
7. n/a
8. n/a
9. keine Zuständigkeit
10. Keine Daten / n/a

Weiterhin beantworte ich die Fragen 11 bis 19 wie folgt:

11. Gem. Artikel 3 (3) der Verordnung (EG) 1008/2008 fallen Betreiber von Segelflugzeugen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Für diese Betreiber gilt ausschließlich die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976, Teil-SAO.

12. Keine
13. Keine
14. n/a
15. n/a
16. n/a
17. n/a
18. n/a

19. Gemäß der Verordnung (EG) 1008/2008 ist „Rundflug“ ein Flug, mit dem keine Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht zwischen verschiedenen Flughäfen oder anderen genehmigten Landepunkten verbunden ist. Ob ein Rundflug gewerblich oder nichtgerwerblich ist, hängt von den Bedingungen und der Erbringung von Gegenleistungen des „ Kunden“ ab.
Sofern ein Entgelt geleistet wird, gilt: „gewerblicher Flugbetrieb“ (commercial operation): Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt.
Andernfalls gelten die Bedingungen von Teil-NCC oder NCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für nichtgewerblichen Betrieb.
Für die Auslegung des Begriffs „ Kontrolle“ würde ich die Rechtsprechung des EuGH (Judgment of the General Court in Case T-233/22; PRESS RELEASE No 194/23) heranziehen, die zwar einen Bezug auf die russischen Snaktionsmaßnahmen nimmt, aber hier den Begriff Kontrolle näher beleuchtet. Unter Kontrolle steht der Betreiber durch den Kunden, wenn dieser wirtschaftliche oder finanzielle Kontrolle ausüben kann. Bspw. gründet eine Firma eine Tochterfirma für die Durchführung von sog. „Werksflugverkehr“ und stellt dafür Pilot:innen an. Dies wäre kein gewerblicher Flugbetrieb, der Kunde (bspw. der Vorstand oder die Geschäftsführung der Muttergesellschaft) übt Kontrolle über die Betreiberin (bspw. XY GmbH) aus. Dieser Flugbetrieb fällt unter den Teil NCC oder NCO. Siehe hierzu auch GM1 Article 2(1)(d) Definitions.

20. Ein Einführungsflug ist in der Regel auch ein Rundflug bzw. Gastflug und somit kann dies darunter subsumiert werden. Solch ein Flug kann gewerblich oder nicht gewerblich durchgeführt werden. Artikel6 (4a) c) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 besagt:
„Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:
Einführungsflüge, Flüge zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass das Luftfahrzeug von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird, der Flug keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Flüge nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen.“
Unter dieser Bedingung gilt der Teil NCO und die Flüge sind nicht gewerblich.
(Siehe hierzu auch den „Leitfaden Fliegen gegen Entgelt“ in der Anlage).

21. Nein. Es gilt grundsätzlich der bundesweit abgesprochene Leitfaden „Fliegen gegen Entgelt“.

Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben. Es entstehen keine Kosten.

Frohe Adventszeit.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.