14.02.2025
Betreff: (...) Ortsgesetz zur Änderung der Jahresmarktgebührenordnung vom 21.01.2025, verkündet am 24.01.2025
Sehr geehrter (...),
sehr geehrte Damen und Herren,
wir vertreten (...) in Fragen der geänderten Jahrmarktsgebührenordnung. Hierfür bitten wir höflich um Übersendung der Gebührenkalkulation, die dem o.g. Änderungsgesetz der Jahrmarktgebührenordnung zu den Veranstaltungen Osterwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt zugrunde liegt.
Im letzten Jahr hatten Sie darauf verwiesen, dass diese Gebührenkalkulation aufgrund des noch laufenden Bremer Weihnachtsmarktes nicht vollständig
vorliegt. Da der Bremer Weihnachtsmarkt abgeschlossen ist und mittlerweile die neue Fassung der Jahrmarktgebührenordnung verkündet wurde, gehen wir davon aus, dass eine abschließende Gebührenkalkulation vorliegt.
Wir möchten Sie bitten, uns diese Gebührenkalkulation bis zum 21.02.2025 zur Verfügung zu stellen.
Unseren Antrag stützen wir vorsorglich auch auf das IFG. Sie hatten unserem Mandanten die Übersendung aber auch bereits in Aussicht gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
(...)
28.02.2025
Betreff: (...) Ortsgesetz zur Änderung der Jahresmarktgebührenordnung vom 21.01.2025, verkündet am 24.01.2025
Sehr geehrter(e) (...),
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen vom 20.02.2025.
Leider ist die Übersendung der angeforderten Unterlagen unvollständig.
Den von Ihnen Übersandten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Kosten/Kostenpositionen (z.B. Sanitäranlagen, Einzäunung, etc.) für die Berechnung der Änderung der Jahrmarktgebührenordnung berücksichtigt wurden. Dies betrifft ersichtlich insbesondere die übermittelten Anlagen 4 und 5.
Deshalb fordern wir erneut die Übersendung der vollständigen Gebührenkalkulation, die der Änderung der Jahresmarktgebührenordnung zugrunde liegt, samt Auflistung aller berücksichtigten Kostenpositionen und der jeweiligen Höhe dieser Kostenpositionen.
Wir möchten Sie bitten, uns die geforderten Unterlagen nunmehr bis zum 05.03.2025 zur Verfügung zu stellen. Die kurze Fristsetzung ist geboten, da die Unterlagen vorhanden sind und Sie diese bisher nur unvollständig Übermittelt haben.
Ansonsten ist davon auszugehen, dass es keine vollständige Gebührenkalkulation für das o.g. Änderungsgesetz der Jahrmarktgebührenordnung zu den Veranstaltungen Osterwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt gibt. Die Änderung einer Jahrmarktgebührenordnung ohne ausreichende Gebührenkalkulation stellt einen schwerwiegenden Rechtsverstoß dar.
Mit freundlichen Grüßen
(...)
13.07.2025
Ortsgesetz zur Änderung der Jahresmarktgebührenordnung vom 21.01.2025, verkündet am 24.01.2025
Ihr Schreiben vom 07.03.2025, Ihr Zeichen: 5-1-1
Sehr geehrt(e) (...)
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 07.03.2025 teilen wir mit, dass wir um Übersendung der Gebührenkalkulation gebeten hatten.
Geheimhaltungsbedürftige oder sonst schutzwürdige Interessen Dritter, die den Informationszugang einschränken, sind weder tangiert, noch stehen sie
dem Informationszugang entgegen. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 BremIFG ist nicht verlangt worden.
Derartige Interessen können dem beantragten Informationszugang im Übrigen auch nicht entgegenstehen.
Mit freundlichen Grüßen
(...)
Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.
07.03.2025
Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025
Sehr geehrt(e) (...)
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.02.2025 teile ich mit, dass der von Ihnen gestellte Antrag auf Übersendung der vollständigen Gebührenkalkulation nach hiesiger Auffassung an den Voraussetzungen des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) zu messen ist.
Das weitere Vorgehen zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Übersendung der vollständigen Gebührenkalkulation verlangt daher folgendes Verfahren:
Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden von hier gemäß § 8 Abs. 1 BremIFG die Vertragspartner Bremens bzw. des BgA Marktverwaltung Bremen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, ob schutzwürdige Interessen von ihnen durch die Gewährung des Informationszuganges tangiert werden. Es wird anschließend geprüft, ob und inwieweit Ihrem Antrag zu entsprechen ist oder insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 BremIFG Ihrem Anspruch entgegenstehen. Ggf. sind Texte zu schwärzen bzw. zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 BremIFG erfordert. Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner Bremens berührt werden, kann Ihnen ein etwaiger Informationszugang erst nach Bestandskraft der Entscheidung gegenüber den Vertragspartnern über die zu offenbarenden Information nach § 8 Abs. 2 BremIFG gewährt werden.
Weiter habe ich Sie auf die Kosten des Verfahrens hinzuweisen. Nach § 3 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Hinweis auf die anfallenden Kosten und deren voraussichtliche Höhe zu geben. Deshalb mache ich Sie darauf aufmerksam, dass bei Stattgabe Ihres Antrags auf Übersendung der vollständigen Gebührenkalkulation Gebühren nach der v.g. Verordnung zu erheben sind und zwar aufgrund der Komplexität des Antrags hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach der Nr. 4c bzw. 5f des Kostenverzeichnisses zu der Verordnung in Höhe von voraussichtlich EUR 360 bis EUR 500.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)
30.04.2025
Ihr Auskunftsbegehren nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes
(BremIFG) zur Einsicht in die dem Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 zugrundeliegende Gebührenkalkulation
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihren IFG-Antrag vom 14.02.2025 ergeht folgender
Bescheid
1. Auf Ihren Antrag vom 14.02.2025 wird Ihnen die erbetene Einsicht in die Gebührenkalkulation bzw. Übersicht der Kostenpositionen, die dem Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 zugrunde liegt, unter Unkenntlichmachung einzelner Rechnungsbeträge gewährt.
2. Sie tragen die Kosten des Verfahrens i.H.v. 500,00 EUR.*
*Bitte separate Rechnungstellung abwarten.
Mit Schreiben 14.02.2025 baten Sie um Übersendung der Gebührenkalkulation, die dem o.g. Änderungsgesetz der Jahrmarktgebührenordnung zu den Veranstaltungen Osterwiese, Freimarkt und Bremer Weihnachtsmarkt zugrunde liegt.
Nachdem entsprechende Dokumente am 20.02.2025 übersendet wurden, verlangten Sie mit Schreiben vom 28.02.2025 zusätzlich die Übersendung einer Auflistung aller berücksichtigten Kostenpositionen und der jeweiligen Höhe dieser Kostenpositionen.
Mit Schreiben vom 07.03.2025 wurde Ihnen mitgeteilt, dass der von Ihnen gestellte Antrag auf Übersendung der vollständigen Gebührenkalkulation an den Voraussetzungen des BremIFG zu messen ist und aus diesem Grunde das nach dem BremIFG erforderliche Verfahren durchgeführt werde.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Vertragspartner Bremens bzw. des BgA Marktverwaltung Bremen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten, ob sie der Einsichtnahme in die vollständige Gebührenkalkulation und damit auch in die für ihre Leistungen fällig gewordenen Rechnungsbeträge zustimmen. Zwei dieser Vertragspartner widersprachen in der Folge der Einsichtnahme in deren Rechnungsbeträge.
zu 1.
Der begehrte Informationszugang ist Ihnen gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG teilweise zu gewähren.
In der Gebührenkalkulation waren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 6 BremIFG zu schwärzen. Soweit die Vertragspartner der Einsichtnahme in die Rechnungsbeträge widersprochen haben, war gemß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG eine Abwägung zwischen Ihrem Informationsinteresse bzw. dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und den schutzwürdigen Belangen der betreffenden Vertragspartner vorzunehmen. Diese Abwägung fällt zugunsten der schutzwürdigen Belange der Vertragspartner aus.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass ein Bekanntwerden der Rechnungsbeträge geeignet ist, die Wettbewerbsposition der betreffenden Vertragspartner nachteilig zu beeinflussen. Wüssten die Wettbewerber von diesen Beträgen, würden sie in Zukunft in die Lage versetzt, sich an diesen Beträgen zu orientieren und diese zu unterbieten. Infolge dieser einseitigen Informationsverlagerung würde die Wettbewerbsposition der betreffenden Vertragspartner somit erheblich geschwächt. Hinzu kommt, dass Ihr Interesse an der Kenntnisnahme der betreffenden Rechnungsbeträge bereits dadurch abgeschwächt ist, dass es sich bei den Beträgen ersichtlich nur um einen Bruchteil der gesamten Rechnungsbeträge handelt. Die weit überwiegende Anzahl der Rechnungsbeträge ist für Sie aus der anliegenden Gebührenkalkulation ersichtlich.
zu 2.
Für die Auskunftserteilung fallen insgesamt Kosten i.H.v. 500 EUR an. Die Berechnung der Gebühren richtet sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BremIFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz i.V.m Ziff. 4c des Kostenverzeichnisses zu der Verordnung. Danach werden bei der Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) Gebühren in Höhe von 360 bis 500 EUR erhoben.
Für die rechtliche Prüfung, die Anschreiben an die Vertragspartner und die Bescheiderstellung ist ein Aufwand von 16 Stunden entstanden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzureichen.
Außergerichtlich besteht die Möglichkeit, sich nach § 13 BremIFG an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Bremen zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)
Anlage
Gebührenkalkulation geschwärzt