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  • Geschäftsordnung des Sachverständigenrates Klima

abgeschlossen Geschäftsordnung des Sachverständigenrates Klima (ID 301343)

Eingegangen am:30.10.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Geschäftsordnung des Sachverständigenrates Klima

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme eine umfassende vergleichende Analyse der zwölf Landesklimaschutzgesetze vor und beziehe in diesem Zusammenhang auch die Geschäftsordnungen des jeweiligen Beratungsgremiums ein.

Daher habe ich den Sachverständigenrat Klima gebeten, mir seine Geschäftsordnung zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen. Diese hat sich der Rat gem. § 3 Abs. 4 SVRKlimaV (Rechtsverordnung, Brem.GBl. 2024, 550) gegeben. Meiner Bitte wurde jedoch leider nicht entsprochen (s. anlieg. Ablehnung).

Daher bitte ich um Prüfung, ob eine Herausgabe der Geschäftsordnung nach dem BremIFG möglich ist. Entgegenstehende Gründe, etwa der Schutz personenbezogener Daten, dürften meines Erachtens nicht einschlägig sein. Im Falle eines positiven Prüfergebnisses bitte ich um Übersendung der Geschäftsordnung.

Ich weise darauf hin, dass mir die Geschäftsordnungen der entsprechenden Beratungsgremien von BW, HB, BE, TH, HH und HE für meine Forschung zur Verfügung gestellt wurden. Es wäre insoweit ein Gewinn, wenn ich die Geschäftsordnung des Sachverständigenrates Klima ebenfalls im Rahmen meiner vergleichenden Analyse einbeziehen könnte.

Ich bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Sehr geehrte [...],

auf Ihren Antrag vom 3. Oktober 2025 auf Zugang zu Informationen nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wird Folgendes entscheiden:

Ihnen wird der beantragte Zugang zu den folgenden Informationen gewährt:

• Geschäftsordnung des Sachverständigenrates zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik der Freien Hansestadt Bremen

Die Herausgabe der Information erfolgt als pdf-Dokument als Anhang zu dieser E-Mail.

Durch die Bearbeitung sind keine Gebühren entstanden.

Gründe
Sachverhalt

1. Ihr Antrag auf Informationszugang ist zulässig und begründet.
Die begehrten Informationen fallen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 BremIFG. Ausschlussgründe nach §§ 3–6 BremIFG liegen nicht vor bzw. stehen einer Herausgabe nicht entgegen.
Insbesondere:
• Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 6 BremIFG sind nicht betroffen.
• Personenbezogene Daten Dritter wurden im Einklang mit § 5 BremIFG geprüft und ggf. unkenntlich gemacht.
• Interne Beratungen gemäß § 4 BremIFG stehen dem Informationszugang nicht entgegen.

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen liegt vor bzw. private Interessen Dritter werden nicht verletzt.

2. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 BremIFG i.V.m. § 2 InfFrGebVO gebührenfrei.

Mit freundlichen Grüßen
[...]