Sehr geehrt [...],
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Da wir die Informationen aus dem Gutachten als zentral für die aktuelle Debatte betrachten und eine Diskussion ohne Kenntnis der Diskussionsgrundlage kaum möglich ist, würden wir trotzdem gerne einen Zugang zum Inhalt des Gutachtens erbeten und berufen uns hierbei auf das Bremer Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere § 11 BremIFG.
Viele Grüße
[...]
Sehr geehrt [...],
ich bedanke mich für Ihre freundliche E-Mail und Anfrage. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das angesprochene Gutachten nicht öffentlich ist. Daher kann ich bzw. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft es Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrt [...]
ich nehme Bezug auf die PM zur Neuorganisation der Stadtentwässerung und Trinkwasserversorgung in der Stadt Bremen. Da zur Begründung der von Bürgermeister Bovenschulte und Senatorin Moosdorf bevorzugten Variante auf ein Gutachten von Econonum und EY verwiesen wird, dieses aber nicht öffentlich verfügbar ist, würde ich gerne um Übersendung des Gutachtens bitten. Hintergrund ist, dass wir [...] für den Meinungsbildungsprozess gerne die Annahmen und unterschiedlichen Varianten kennen würden, um uns im Weiteren dazu zu verhalten.
Da zur Thematik leider keine fachliche Ansprechperson im Hause SUKW genannt war, wende ich mich mit dem Anliegen an Sie und bitte im Zweifel um Weiterleitung der Anfrage.
Viele Grüße
[...]
Sehr geehrte:r [...],
Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen in Form des Gutachtens zur „Neuorganisation der Stadtentwässerung und Trinkwasserversorgung der Stadtgemeine Bremen ab dem 01.01.2029“ vom 03. April 2025 bescheide ich wie folgt:
Der Zugang zu Informationen nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz ist abzulehnen.
Begründung
I.
Mit Anfrage vom 03.04.2025 beantragten Sie die Übersendung von dem Gutachten zur Neuorganisation der Stadtentwässerung und Trinkwasserversorgung von Econum und EY. Sie begründen dies damit, dass diese als zentral für die aktuelle Debatte zu betrachten und eine Diskussion ohne Kenntnis der Diskussionsgrundlage kaum möglich sei. Hintergrund sei, dass Sie [...] für den Meinungsbildungsprozess gerne die Annahmen und unterschiedlichen Varianten kennen würden, um sich im Weiteren dazu zu verhalten.
II.
Bei dem von Ihnen begehrten Zugang zu dem Gutachten handelt es sich um amtliche Informationen gemäß § 2 Absatz 1 IFG, weshalb sich Ihr Antragsbegehren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) richtet.
Gemäß § 1 Absatz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat jede Person grundsätzlich Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 BremIFG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Gemäß dem § 3 Abs. 6 BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang aber insofern nicht, wenn und solange das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
In dem Gutachten zur Neuaufstellung der Organisation der Trinkwasserversorgung und Stadtentwässerung ab 2029 werden diverse Modelle, sowohl auf ihre wirtschaftlichen Effekte, als auch auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Stadtgemeinde Bremen hin abgeprüft. Es wurden 22 Organisationsformen auf quantitative Kriterien wie die Wirtschaftlichkeit, aber auch qualitative Kriterien und auf die Fragen, wie viel Einfluss die Kommune künftig auf die Stadtentwässerung und Trinkwasserversorgung erhält, untersucht.
In diesem Fall ist das Bekanntwerden der sensiblen Details zur zukünftigen Gestaltung der Wasserversorgung aus dem Gutachten dazu geeignet, die fiskalischen Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Um die Entscheidungsfindung bis hin zu möglichen Vertragsabschlüssen und Neuorganisationen nicht zu beeinflussen und nicht in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung einzugreifen, ist es notwendig, das Gutachten bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die enthaltenen Daten sind so sensibel, dass ihre Offenlegung die Handlungsfähigkeit der Exekutive erheblich in ihrer Fähigkeit frei und ohne äußeren Druck Entscheidungen zu treffen, beeinträchtigen würde. Neben finanziellen Auswirkungen werden auch strukturelle wirtschaftliche Vorteile, rechtliche Risiken und Auswirkungen auf Personalsituationen diskutiert.
Außerdem ist der behördliche Entscheidungsprozess gemäß § 4 BremIFG, insbesondere bei laufenden Verwaltungsverfahren, geschützt. Gutachten Dritter sind in der Regel herauszugeben, es sei denn, sie bereiten z. B. eine politische oder fachliche Entscheidung unmittelbar vor. Das in Frage stehende Gutachten fällt unter diese Ausnahme; auch um einer Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen. Nach § 4 Abs. 2 ist die antragstellende Person über den Abschluss des Verfahrens zu informieren. Nachdem die zuvor genannten Ausschlussgründe wegfallen, werden Sie entsprechend informiert und die Zurverfügungstellung des Gutachtens geprüft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Freien Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft – An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag