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abgeschlossen Ordnungswidrigkeiten nach § 2 KPAnG (12-Uhr-Regel) (ID 331463)

Eingegangen am:11.05.2026
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Ordnungswidrigkeiten nach § 2 KPAnG (12-Uhr-Regel)

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter https://mogeltanke.de wird das Bürger-Transparenz-Portal Mogeltanke betrieben, das mutmaßliche Verstöße gegen § 2 KPAnG (Kraftstoffpreisanpassungsgesetz, sog. 12-Uhr-Regel) auf Basis offizieller MTS-K- und Tankerkönig-Daten erkennt. Antragsteller dieser Auskunft ist T(...) als natürliche Person nach § 1 Abs. 1 IFG.

Gestützt auf § 1 Abs. 1 IFG ersuchen wir um folgende Auskunft:

(1) Welche Behörde des Landes Bremen ist seit dem 01.04.2026 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 KPAnG (12-Uhr-Regel) zuständig?
(2) Auf welcher Rechtsverordnung oder welchem Verwaltungsakt beruht die Zuständigkeitsbenennung, und ab welchem Datum ist diese Zuständigkeit formell wirksam?
(3) Falls noch keine Zuständigkeitsbenennung erfolgt ist: Welcher Zeitplan ist hierfür vorgesehen, und welche Behörde nimmt zwischenzeitlich Verfahren entgegen?

Zur Begründung: Auf Basis der von uns ausgewerteten MTS-K-/Tankerkönig-Daten verzeichnen wir im Land Bremen aktuell 1293 mutmaßliche Verstöße in den letzten 30 Tagen, 1982 seit Inkrafttreten am 01.04.2026. Die Auskunft dient der Bewertung der Vollzugswirksamkeit und der öffentlichen Transparenz über den Stand der Behörden-Benennung.

Wir bitten um Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 7 Abs. 5 IFG (Antwort innerhalb eines Monats).

Wir weisen darauf hin, dass die Antwort im Rahmen unserer redaktionellen Aufbereitung in anonymisierter Form auf https://mogeltanke.de/behoerden-watch veröffentlicht werden kann. Persönlichkeitsrechte einzelner Sachbearbeiter werden durch maschinelle Pseudonymisierung gewahrt.

Mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

Antwort:
Sehr geehrte/r (...),

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Zuständigkeitsregelung für das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG). Gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage im Land Bremen wie folgt:

zu Frage 1:
Da § 3 KPAnG keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das KPAnG enthält, richtet sich die Bestimmung der zuständigen Behörde nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Vor diesem Hintergrund soll die Zuständigkeit im Land Bremen den Ortspolizeibehörden (Ordnungsämtern) zugeordnet werden. Die landesrechtliche Konkretisierung der Zuständigkeit für das KPAnG ist derzeit in Vorbereitung, eine Zuständigkeitsregelung ist voraussichtlich für den Juli zu erwarten.

zu Frage 2:
Die Zuständigkeitsbenennung in Bremen wird auf der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beruhen. Eine entsprechende Änderung dieser Verordnung ist derzeit in Vorbereitung. Die Zuständigkeitsregelung wird formell wirksam, sobald die Änderung der Verordnung durch den Senat beschlossen wurde.

zu Frage 3:
Die Zuständigkeitsregelung für das KPAnG befindet sich derzeit in Ressortabstimmung. Die rechtsförmliche Prüfung des Verordnungsentwurfs ist bereits abgeschlossen, die Senatsbefassung wird voraussichtlich innerhalb des zu Frage 1 genannten Zeitrahmens erfolgen. Nach Benennung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das KPAnG im Land Bremen zuständigen Behörden wird die beim Bundeskartellamt angesiedelte Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) vorliegende Fälle an die dann zuständigen Behörden (voraussichtlich Ordnungsämter) weiterleiten. Es könnte geprüft werden, ob Anzeigen möglicher Verstöße gegen das KPAnG bis auf Weiteres an die MTS-K übermittelt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.


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