Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen von [...] möchten wir uns mit einer Anfrage zu den Steuereinnahmen im stadtbremischen Überseehafengebiet in Bremerhaven an Sie wenden. Sollte Ihr Bereich hierfür nicht zuständig sein, bitten wir Sie, unsere Anfrage an die entsprechende Stelle weiterzuleiten oder uns die zuständige Ansprechperson bzw. Behörde mitzuteilen.
Unser Interesse gilt insbesondere der Entwicklung der Einnahmen aus Gewerbe- und Grundsteuer in diesem Gebiet. Wir bitten hierzu um Auskunft gemäß dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (sofern anwendbar) bzw. im Rahmen einer formlosen Anfrage.
Konkret bitten wir um folgende Informationen:
- Die jährlichen Gewerbesteuereinnahmen, die der Stadtgemeinde Bremen (nicht dem Land Bremen insgesamt) zugeordnet werden und überwiegend dem Überseehafengebiet in Bremerhaven zugerechnet werden können - jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren.
- Die jährlichen Grundsteuereinnahmen (Grundsteuer A und B) für Flächen und Grundstücke im Überseehafengebiet bzw. im Hafenareal - ebenfalls aufgeschlüsselt nach Jahren.
- Sofern vorhanden, eine kurze Erläuterung der angewandten Zuordnungsmethodik (z. B. nach Flurstücken, Betriebsstätten, Wirtschaftszweigen oder Eigentumsverhältnissen) sowie Hinweise zu den verwendeten Datenquellen und Berechnungsgrundlagen.
- Falls eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, bitten wir alternativ um die gesamten Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen der Stadtgemeinde Bremen sowie - soweit verfügbar - um entsprechende Anteile oder Schätzungen für den Hafenbereich, inklusive einer kurzen Erläuterung der Methodik und möglicher Unsicherheiten.
- Idealerweise stellen Sie uns die Daten in tabellarischer Form (z. B. als CSV- oder Excel-Datei) zur Verfügung, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Quellen und Methoden.
Sollten für die Bearbeitung Gebühren anfallen, bitten wir vorab um eine kurze Information über die voraussichtliche Höhe. Falls die angefragten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, freuen wir uns über einen entsprechenden Hinweis oder Link.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die angefragten Informationen zur Verfügung stellen oder uns an die zuständige Stelle verweisen könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Ihr Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 06. Mai 2026
Sehr geehrte*r [...],
die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und steht grundsätzlich der Gemeinde zu, in der die Betriebsstätte gelegen ist. Da der Überseehafen Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen zugeordnet ist, sind die auf dieses Gebiet entfallenden Gewerbesteuereinnahmen der Stadt Bremen zuzurechnen. Die Einnahmen fließen mit in das Gewerbesteuergesamtaufkommen der Stadt Bremen.
Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden erfolgt grundsätzlich eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags. Für die Fälle mit einer Betriebsstätte im übrigen Gebiet der Stadt Bremen und im Überseehafen Bremerhaven, sind die Einnahmen aus der Gewerbesteuer jedoch vollständig der Stadt Bremen zuzurechnen, eine Gewerbesteuerzerlegung findet in diesen Fällen folglich nicht statt.
Aufgrund der nicht notwendigen Gewerbesteuerzerlegung zwischen Bremen und dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven sowie der direkten Zuordnung der Gewerbesteuereinnahmen zur Stadtgemeinde Bremen, ist das tatsächliche Gewerbesteueraufkommen für diese Exklave nicht zu ermitteln. Die Gewerbesteuereinnahmen können nur für die Stadt Bremen insgesamt ausgegeben werden. Die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Bremen können auf der folgenden Seite der Tabelle des statistischen Landesamts entnommen werden (https://www.transparenz.bremen.de/daten/ist-aufkommen-grundbetraege-hebesaetze-realsteueraufbringungskraft-gewerbesteuerumlage-gewerbesteuer-netto-gemeindeanteil-an-der-einkommensteuer-gemeindeanteil-an-der-umsatzsteuer-und-steuereinnahmekraft-jahressumme-regionale-ebenen-275581).
Die festgesetzte Grundsteuer B für die im Überseehafengebiet liegenden Grundstücke betrug für das Jahr 2024 rund 2.364 T€ und für das Jahr 2025 rund 2.592 T€. Die Grundsteuer ist dabei über die Jahre relativ konstant. Die Erhöhung von 2024 auf 2025 liegt in den Auswirkungen der Grundsteuerreform begründet.
Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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