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abgeschlossen Verfahren nach § 10 Abs. 3 VV KommDok (ID 294626)

Eingegangen am:01.09.2025
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Verfahren nach § 10 Abs. 3 VV KommDok

Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

die Liste der freigegebenen Verfahren der elektronischen Poststelle und Verschlüsselungsverfahren, die vom Senator für Finanzen nach § 10 Absatz 3 VV KommDok zu erstellen ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Ihr IFG-Antrag vom 01.09.2025

Guten Tag [...],

Ihre Anfrage nach § 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) wird wie folgt beantwortet:

Die VV KommDok ist eine Verwaltungsvorschrift und setzt Mindeststandards für die Kommunikation und Dokumentenverwaltung. Für die Umsetzung sind die einzelnen Dienststellen verantwortlich (siehe §1 Abs. 1 VV KommDok). Es gibt keine Liste aller durch den Senator für Finanzen freigegebenen Verfahren. Jede Dienststelle regelt und konkretisiert die Art der Kommunikation und der Dokumentenverwaltung im gesetzlichen und von dieser Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Rahmen selbstständig unter Beteiligung der örtlichen Interessenvertretungen.

Im konkreten Bezug stehen, aus der VV KommDok abgeleitet, für die Dienststellen unterschiedliche Anwendungen bereit, um einen höheren Schutzbedarf in der Kommunikation zu erzielen. Hierzu zählen Lösungen wie DATABoreum, die beBPo-Postfächer oder der Governikus MultiMessenger, die anwendungsbezogen integriert werden können. Der Governikus MultiMessenger ermöglicht dem Empfang von mit PGP verschlüsselten E-Mails, die in der FHB bereitgestellte E-Maildienste unterstützten, eine SMIME Verschlüsselung. Ob eine Dienststelle von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, liegt im Ermessen der Dienststelle.

Für externe Beteiligte sind es in der Regel dienste-spezifische Mechanismen, mittels derer die Datenschutz- und Sicherheitsziele bewertet und bedarfsbezogen umgesetzt werden. Stichworte wären hier die Servicekonten für Unternehmen und Bürger , die elektronischen Postfächer, die die Justiz für unterschiedliche Zielgruppen bereitstellt, o.ä. Darüber hinaus können Bürger derzeit auch noch via De-Mail die Verwaltung generell erreichen, wenn es um die Übertragung von unstrukturierten Nachrichten geht.

Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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