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abgeschlossen weitere Fragen zu Landesverträgen mit juris GmbH und anderen Verlagen (ID 299254)

Eingegangen am:26.02.2025
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:weitere Fragen zu Landesverträgen mit juris GmbH und anderen Verlagen

Sehr geehrte Frau D.,

herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort und entschuldigen Sie bitte vielmals die verspätete Antwort.

1. Anwendbarkeit von § 6b BremIFG

Zunächst bitte ich um eine Auskunft dazu, ob die gegenständlichen Verträge unter § 6b BremIFG fallen, weil die vereinbarte Vergütung über 50.000 Euro hinausgeht. Wenn dies der Fall ist, bitte ich weiter um Darlegung der Gründe, warum auch entgegen dieser gesetzlichen Vermutungsregelung zugunster einer Veröffentlichung die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen ein derart überragendes Gewicht haben.

2. Überwiegendes öffentliches Interesse

An der ungeschwärzten Zugänglichmachung der von mir begehrten Verträge besteht ferner ein öffentliches Interesse, dass gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG die schutzwürdigen Belange der betroffenen Unternehmen überwiegt:

Das Land Bremen hat sich mit Abschluss der Verträge auf mutmaßlich längere Zeit gebunde und ist zugleich mutmaßlich erhebliche finanzielle Verpflichtungen hierfür eingegangen. Beides begründet ein öffentliches Interesse (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 ÿ 20 F 13/10 ÿ, juris, Rn. 22). Insbesondere die Laufzeit und Kündigungsbedingungen der Verträge begründen keine Geschäftsgeheimnisse, da ein sich hieraus entwickelnder Schaden weder dargelegt noch anderweitig vorstellbar ist. Gerade die Kenntnis über Laufzeit und Kündigungsbedingungen ermöglichen aber erst eine Beurteilung der Frage, ob das Land sich tatsächlich über eine derart lange Dauer gebunden hat.

Auf der anderen Seite droht den betroffenen Unternehmen kein (erheblicher) wirtschaftlicher Schaden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Land Bremen sich aufgrund niedrigerer Angebote etwaiger Konkurrenten von dem Vertrag mit den derzeitigen Partner lösen könnte und würde. Das "könnte" lässt sich ohne Kenntnis der Kündigungsbestimmungen schon nicht beurteilen, kann aber auch dahinstehen, weil das "würde" jedenfalls nicht gegeben ist: Die Angebote der einschlägigen (drei) juristischen Datenbanken sind sehr unterschiedlicher zueinander, so lässt sich insbesondere eines der drei Angebote nicht einfach durch eines der beiden anderen ersetzen. Ferner hat das Land Bremen bereits mit den drei alleinigen Anbietern solcher juristischen Datenbanken Verträge geschlossen, sodass kein Konkurrent übrig bleibt. Es ist nicht ersichtlich, warum das Land Bremen einem der Anbieter nun kündigen sollte und wenn es dies tun würde, dann würde es jedenfalls nicht auf das Angebot der Konkurrenz zurückgreifen, weil es mit selbiger bereits einen eigenen Vertrag geschlossen hat.

Im Übrigen gilt, dass, sollte das Land Bremen sich von einem der Anbieter aus wirtschaftlichen Gründen trennen, dies gleichzeitig ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an den (bisherigen) Konditionen begründen würde, weil dies die Frage aufwerfen würde, welchen Umgang das Land Bremen bisher mit Steuergeld in dieser Angelegenheit gepflegt hat.

Zuletzt dokumentieren auch verschiedentliche Medienberichte ein öffentliches Interesse an den Vorgängen rund um die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Staat und Anbietern von juristischen Datenbanken und insbesondere der juris GmbH (zu diesem Kriterium als Beleg für ein überwiegendes öffentliches Interesse Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 ÿ 10 S 436/15 ÿ, juris, Rn. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2023 ÿ 29 K 4407/20 ÿ, juris, Rn. 172ff.):

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/wie-die-halbstaatliche-juris-gmbh-millionen-verdient-19270758.html
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/gerichtsurteile-juris-gmbh-veroeffentlicht-zweifelhafte-kommentare-18643694.html
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/juris-gmbh-restrukturierung-nach-abberufung-der-spitze-19168908.html
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/justizministerium-juris-geschaeftsfuehrer-wird-abberufen-19139031.html
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/neue-software-des-rechtsdienstleisters-juris-ist-umstritten-110076924.html

Das öffentliche Interesse wird auch durch mehrere kleine Anfragen im Bundestag (BT-Drs. 20/6057, 20/8786) dokumentiert.

Insgesamt ist damit ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Belange über den privaten Schutzinteressen festzustellen.

3. Hilfsweise: Anspruch auf Zugänglichmachung älterer Versionen der begehrten Verträge

Zuletzt bitte ich hilfsweise - sollten Sie die begehrten aktuellen Verträge nicht ungeschwärzt zugänglich machen - um Veröffentlichung begehrten Verträge mit Gültigkeit vom 02.02.2020 im Transparenzportal und eine kurze Mitteilung hierüber. Diese sind mithin (mindestens) fünf Jahre alt. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG bestehen an solchen Verträgen grundsätzlich keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse mehr (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Juli 2022 ÿ 15 A 4113/19 ÿ, juris, Rn. 143f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2023 ÿ 9 A 574/18 ÿ, juris, Rn. 131).

4. Ergebnis

Die Verträge sind demnach ungeschwärzt zugänglich zu machen. Ich bitte Sie daher um erneute Prüfung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen und des hilfsweise gestellten neuen Antrags nach dem BremIFG.

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Sehr geehrter Herr K.,

wie mit meinem Schreiben vom 10. Dezember 2024 angekündigt, ist nun der Vertrag mit dem Verlag Wolters Kluwer abrufbar unter https://www.transparenz.bremen.de/vertrag-zwischen-wolters-kluwer-deutschland-gmbh-und-freie-hansestadt-bremen-vertreten-durch-die-senatorin-fuer-justiz-und-verfassung-2024-261771?asl=bremen02.c.732.de

Mit freundlichen Grüßen

Zweites Schreiben

Sehr geehrter Herr K.,

der von Ihnen angesprochene Vertrag fällt nicht unter § 6b Abs. 1 BremIFG.

Zu Ihrem weiteren Schreiben melde ich mich gesondert.

Mit freundlichen Grüßen

Drittes Schreiben

Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 2. Februar 2025. Diese lege ich aus als Widerspruch gegen meine ursprüngliche Entscheidung vom 9. Dezember 2024, die ich Ihnen per E-Mail vom selben Tag übermittelt hatte.

Hiermit erlasse ich folgenden

Widerspruchsbescheid

1. Ihr Widerspruch vom 2. Februar 2025 gegen meine Entscheidung vom 9. Dezember 2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Sie begehren Auskunft über „alle Verträge mit der juris GmbH über die Nutzung der juris-Datenbank durch das Land, die Bereitstellung einer Gesetzes-/Verordnungsdatenbank und etwaige Gegenleistungen/Lizenzzahlungen durch juris an das Land für die Landesrechtsprechung“ sowie Auskunft über alle vergleichbaren Verträge der Freien Hansestadt Bremen mit anderen Unternehmen (z.B. dem Beck-Verlag).
Dazu stellten Sie am 28.10.2024 per E-Mail einen Antrag „nach dem BremIFG/BremUIG/VIG“. Sie wiesen darauf hin, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) Ihnen kürzlich den Bundesver-trag mit der juris GmbH ungeschwärzt zugänglich gemacht und das Vorbringen der juris GmbH zu behaupteten Geschäftsgeheimnissen zurückgewiesen habe. Nach Auffassung des BMJ stehe wegen der Monopolstellung der juris GmbH kein wirtschaftlicher Schaden durch die Zugänglichmachung des – ungeschwärzten – Bundesvertrags zu befürchten. Sie stellten mir die Links zur Verfügung, über die die Entscheidung des BMJ hinsichtlich Ihres Antrags bezüglich des Bundesvertrages mit der juris GmbH eingesehen werden kann. Außerdem wiesen Sie auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen hin. Sie vertraten die Auffassung, es sei ausgeschlossen, dass den Verlagen durch eine ungeschwärzte Herausgabe der Verträge ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könne. Sie stimmten der Schwärzung personenbezogener Daten zu, soweit diese nicht als personenbezogene Daten von behördlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen von Ausschlussgründen ausgenommen seien.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage teilte ich Ihnen per E-Mail vom 10.12.2024 mit, dass die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, aktuell Verträge mit der juris GmbH und dem Beck-Verlag geschlossen habe; ferner werde ein Vertrag mit dem Verlag Wolters Kluwer gerade finalisiert. Ich gab Ihnen zudem die Links bekannt, unter denen die geschwärzten Verträge mit der juris GmbH und dem Beck-Verlag im Transparenzportal Bremen abgerufen werden können. Die vorgenommenen Schwärzungen begründete ich mit § 6 Abs. 1, Abs. 2 BremIFG. Danach besteht ein Informationsanspruch nur insoweit, wie schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht entgegenstehen. Ich vertrat die Auffassung, dass die geschwärzten Passagen in den genannten Verträgen schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Vertragspartner beträfen. Diese hätten nicht in eine ungeschwärzte Veröffentlichung der genannten Verträge eingewilligt.

Weiter vertrat ich die Auffassung, dass die Argumente, die das BMJ bewogen haben, den Bundesvertrag mit der juris GmbH ungeschwärzt an Sie herauszugeben, im hier zu beurteilenden Fall nicht durchgreifen. Denn anders als in § 2 des Bundesvertrags hat die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, keinem der genannten Verlage ein aus-schließliches Nutzungsrecht an den Entscheidungen der bremischen Landesgerichte eingeräumt.

Auf diesen Bescheid, der nicht vollumfänglich Zugang zu den begehrten Informationen gewährte, haben Sie per E-Mail vom 2. Februar 2025 weitere Argumente vorgebracht, wonach Ihnen die genannten Verträge ungeschwärzt zugänglich zu machen seien. Insbesondere baten Sie um Auskunft dazu, ob die Verträge der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, mit der juris GmbH, mit dem Beck-Verlag und mit Wolters Kluwer unter § 6b BremIFG fallen. Sie behaupteten, an der ungeschwärzten Zugänglichmachung der genannten Verträge bestehe ein öffentliches Interesse, das gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG die schutzwürdigen Belange der betroffenen Unternehmen überwiege. Für dieses überwiegende öffentliche Interesse spreche insbesondere das – unterstellte – finanzielle Volumen der genannten Verträge sowie deren mutmaßlich mehrjährige Laufzeit. Zudem drohe den betroffenen Unternehmen kein (erheblicher) wirtschaftlicher Schaden durch eine ungeschwärzte Zugänglichmachung der genannten Verträge.

II.
Ich lege Ihre E-Mail vom 2. Februar 2025 als Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 10. Dezember 2024 aus.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Ihr Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgemäß erhoben worden. Da mein Bescheid vom 10. Dezember 2024 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging, begann die einmonatige Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 VwGO nicht mit der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids zu laufen. Vielmehr greift § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs inner-halb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsakts zulässig. Ihre E-Mail vom 2. Februar 2025 wahrt diese Frist.

Ihr zulässiger Widerspruch ist aber unbegründet. Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der vorgenannten ungeschwärzten Verträge besteht gemäß § 3 Nr. 1 lit. a) BremIFG wegen des Schutzes eines besonderen öffentlichen Belanges nicht.

Nach § 3 Nr. 1 lit. a ) BremIFG ist der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen der Freien Hansestadt Bremen, auf ihre Beziehungen zum Bund oder zu einem Land. Land im Sinne der Norm ist auch ein anderes Bundesland (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.4.2017 – 4 K 1332/16 – Rn. 19 – zitiert nach BeckRS 2017, 154125). Der Bremische Gesetzgeber hat durch die in der genannten Vorschrift vorgenommene Abgrenzung zwischen „internationalen Beziehungen“ und „Beziehungen zum Bund“ hinreichend deutlich gemacht, dass unter das Schutzgut der „Beziehungen zu einem Land“ auch die Beziehungen Bremens zu einem anderen Bundesland fallen (ebenda). Dieses Rechtsverständnis ergibt sich unabhängig davon auch aus dem Wortlaut des Grundgesetzes, das grundsätzlich vom Bund und den Ländern spricht (vgl. etwa Art. 70 Abs. 1 GG).

Das Schutzgut „Beziehungen zu einem Land“ des § 3 Nr. 1 lit. a) BremIFG ist im hier zu beurteilenden Fall betroffen. Es besteht ein öffentliches Interesse der Freien Hansestadt Bremen daran, ihre Beziehungen zu anderen Bundesländern nicht zu belasten und dieses Interesse nicht durch die Herausgabe der vorgenannten ungeschwärzten Verträge (mit der juris GmbH, dem Beck-Verlag und dem Verlag Wolters Kluwer) zu gefährden. Es besteht auch die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen der Freien Hansestadt Bremen zu allen anderen 15 Bundesländern, sofern die Senatorin für Justiz und Verfassung die begehrten Verträge ungeschwärzt an Sie herausgeben würde.

Für die von § 3 Nr. 1 lit. a) BremIFG geforderten „negativen Auswirkungen“ auf das Schutzgut der Beziehung zu einem anderen Bundesland ist eine bloße Betroffenheit nicht ausreichend. Das Schutzgut muss negativ berührt werden. Erforderlich ist, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass das jeweilige Schutzgut beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung muss von einem gewis-sen Gewicht sein. Auch wenn die Beeinträchtigung des Schutzgutes im Falle des Bekanntwerdens der begehrten Informationen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, verpflichtet die gesetzliche Schranke „nachteilige Auswirkungen haben kann“ die Behörde zu einer gründlichen Prognose der möglichen Nachteilswirkung. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutz-gutes ergeben kann (VG Bremen, ebenda mit weiteren Nachweisen, Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im hier zu beurteilenden Fall besteht die Besonderheit, dass die genannten Verträge auf einem Mustervertrag beruhen, der von der AG „Juristische Informationssysteme“ der zuständigen Bund-Länder-Kommission (BLK) ausgehandelt wurde. Die Verlage haben sich im Rahmen dieser Ver-tragsverhandlungen verpflichtet, jeder Landesjustizverwaltung einen Vertragsschluss auf der Grundlage des Mustervertrags anzubieten. Aufgrund der besonders günstigen Konditionen, die die BLK-AG „Juristische Informationssysteme“ aushandelt, machen die Landesjustizverwaltungen von diesem Angebot regelmäßig Gebrauch. Daher sind die Verträge mit den genannten Verlagen, die für die Bundesländer durch die jeweilige Justizverwaltung abgeschlossen wurden, wortgleich (bis auf die jeweiligen Vertragspartner und das Entgelt). Sofern die Senatorin für Justiz und Verfassung die durch sie mit den genannten Verlagen geschlossenen Verträge ungeschwärzt herausgibt, legt sie damit zwangsläufig auch alle anderen Landesverträge (bis auf das Entgelt) vollständig offen. Ein solches Vorgehen würde die Selbstverwaltungsautonomie der übrigen Bundesländer verletzen (vgl. Art. 28 GG). Zugleich würden die Landesgesetze, die außerhalb Bremens den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, unterlaufen. Das würde die Gesetzgebungskompetenz der übrigen Landesparlamente missachten, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland bedeuten würde.

Das BremIFG enthält im Vergleich mit anderen LandesIFG weitreichende Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen. So hat die Organisation „Fragt den Staat“, der Sie angehören, die Bremischen Regelungen in seinem „Transparenzranking Deutschland“ insgesamt mit 63 von 100 Prozent bewertet und einen Spitzenwert von 85 Prozent für die bestehenden Auskunftspflich-ten vergeben (vgl. https://transparenzranking.de/laender/bremen/, abgerufen am 12.2.2025). Ba-den-Württemberg schneidet mit insgesamt 31 Prozent und bezüglich der Auskunftspflichten mit 25 Prozent schlechter ab (vgl. https://transparenzranking.de/laender/baden-wuerttemberg/, abgerufen am 12.2.2025). Dasselbe gilt für Berlin (61 Prozent bzw. 80 Prozent, vgl. https://transparenzranking.de/laender/berlin/, abgerufen am 12.2.2025), Rheinland-Pfalz (56 Pro-zent bzw. 30 Prozent, vgl. https://transparenzranking.de/laender/rheinland-pfalz/, abgerufen am 12.2.2025) und Nordrhein-Westfalen (45 Prozent bzw. 75 Prozent, https://transparenzranking.de/laender/nrw/, abgerufen am 12.2.2025). Diese Aufzählung, die eine zufällige Auswahl darstellt, belegt den in Bremen geltenden sehr weitgehenden gesetzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Vor diesem Hintergrund wären die anderen Landesjustizverwaltungen als informationspflichtige Stellen faktisch nicht mehr in der Lage, die für sie verbindlichen – im Vergleich mit den Bremischen Regelungen weniger weitgehenden – Gesetze über den Zugang zu den hier in Streit stehenden amtlichen Informationen durchzusetzen, sollte die Senatorin für Justiz und Verfassung die genannten Verträge ungeschwärzt preisgeben.

Ein Anspruch auf ungeschwärzte Herausgabe der begehrten Verträge folgt auch nicht aus § 2 des Vertrages, den der Bund mit der juris GmbH (Bundesvertrag) geschlossen hatte und auf den Sie sich in Ihrem Antrag vom 28.10.2024 stützen. Die Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts an Gerichtsentscheidungen wie in der genannten Klausel des Bundesvertrags aus dem Jahr 1991, ist nicht zulässig. Dies ist inzwischen st. Rspr. (vgl. unter anderem Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.2013 – 10 S 281/12 – Rn. 38; zitiert nach juris). Dementsprechend hat die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Justiz und Verfassung, keinem der genannten Verlage kein exklusives Nutzungsrecht an den Entscheidungen der Landesgerichte eingeräumt. Stattdessen werden diese Entscheidungen – sofern sie veröffentlichungwürdig sind – regelmäßig und ohne die Erhebung eines Entgelts etwa über die Internetseiten der Gerichte oder über E-Mail-Verteiler zugänglich gemacht, der jedem und jeder Interessierten offensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 BremVwVfG, § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO und § 80 Abs. 1 BremVwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen