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Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Vom 23. August 2022

Veröffentlichungsdatum:13.02.2023 Inkrafttreten01.08.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 80
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 13, SGB 8 § 2, SGB 8 § 4, SGB 8 § 23
Zitiervorschlag: "Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII vom 23. August 2022 (Brem.ABl. 2023, S. 80)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:23.08.2022
Fassung vom:23.08.2022
Gültig ab:01.08.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 13 BremAGKJHG, § 2 SGB 8, § 4 SGB 8, § 23 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 80
Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege
gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII

Vom 23. August 2022

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991, zuletzt geändert am 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), regelt die Senatorin für Kinder und Bildung als oberste Landesjugendbehörde unter anderem die laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Absatz 2 SGB VIII durch Verwaltungsvorschrift. Ab dem 1. August 2022 treten hierfür folgende Bestimmungen in Kraft:

1.
Die Geldleistung wird pro Kind und Betreuungsstunde gewährt und monatlich ausgezahlt. Sie setzt sich aus der Sachkostenpauschale nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII (1.) und dem Betrag für die Förderleistung nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII (2.) zusammen. Die Grundlage zur Berechnung der Monatsbeträge ist in der Regel die regelmäßige wöchentliche Betreuungsleistung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 oder 40 Stunden.
1.1.
Die Sachkostenpauschale beträgt für die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson

a)

im Haushalt der Personensorgeberechtigten

   

1,43 €





b)

in ihrem eigenen Haushalt


2,10 €





c)

in externen Räumen


2,59 €

1.2.
Der Förderbeitrag beträgt entsprechend der Qualifikation der Kindertagespflegeperson

a)

bei 160 Stunden Qualifizierung gem. dem Curriculum des DJI

   

3,09 €





b)

bei 380 Stunden Qualifizierung gem. dem Curriculum des QHB


3,55 €





c)

bei der Qualifizierung zur Erzieherin


3,81 €

Ergänzend zu dem Betrag pro Kind können die Stadtgemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Träger in Abstimmung mit der Obersten Landesjugendbehörde Zulagen oder Zuschläge für die Betreuung in besonderen Lagen oder zu besonderen Zeiten festlegen, z.B. für die Förderung von Kindern mit besonderen Bedarfen oder zur Unterstützung eines zeitlich flexiblen Angebotes.
1.3.
Die Geldleistungspauschalen für Sachkosten und Förderungsleistung betragen ab August 2022 insgesamt pro Stunde und Kind:

d)

im Haushalt der Sorgeberechtigten (160 Stunden Qualifizierung

   

4,52 €





e)

im Haushalt der Sorgeberechtigten (380 Stunden Qualifizierung)


4,98 €





f)

im Haushalt der Sorgeberechtigten (Erzieherin)


5,24 €





g)

im Haushalt der Tagepflegeperson (160 Stunden Qualifizierung)


5,19 €





h)

im Haushalt der Tagepflegeperson (380 Stunden Qualifizierung)


5,65 €





i)

im Haushalt der Tagespflegeperson (Erzieherin)


5,91 €





j)

in externen Räumen (160 Stunden Qualifizierung)


5,68 €





k)

in externen Räumen (380 Stunden Qualifizierung)


6,14 €





l)

in externen Räumen (Erzieherin)


6,40 €

2.
2.1.
Beginn und Beendigung des Betreuungsverhältnisses erfolgen in der Regel zu Beginn oder zum Ende eines Monats. Nutzen die Eltern den Betreuungsplatz für das gesamte Kindergartenjahr, wird die Geldleistung durchgängig vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres gezahlt, unabhängig von einem späteren Beginn der Eingewöhnungsphase oder von den Eltern zu Beginn des Kindergartenjahres nicht in Anspruch genommenen Betreuungszeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kindertagespflegeperson und die Eltern einen Betreuungsvertrag geschlossen haben.
2.2.
Die Stadtgemeinden bzw. die von ihnen beauftragten Träger können in Abstimmung mit der Obersten Landesjugendbehörde Regelungen für die Weitergewährung der laufenden Geldleistungen für den Ausfall von Betreuungszeiten über einen längeren Zeitraum treffen, z. B. im Krankheitsfall der Kindertagespflegepersonen.
3.
Sind für die Tätigkeit in der Kindertagespflege Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Absatz 2 Nummern 3 und 4 SGB VIII zu leisten, werden diese hälftig bezuschusst. Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung werden übernommen. Besteht keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden anteilige Kosten einer angemessenen Altersabsicherung auf Antrag übernommen. Näheres hierzu ist in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2009 (Brem.ABl. S. 547) geregelt.

Bremen, den 23. August 2022

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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