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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Veröffentlichungsdatum:10.06.2009 Inkrafttreten18.05.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 547
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 23, SGB8AG § 13, VVG § 165
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege (Brem.ABl. 2009, S. 547)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:18.05.2009
Fassung vom:18.05.2009
Gültig ab:18.05.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 SGB 8, § 13 SGB8AG, § 165 VVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 547
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen
der Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung und
der Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der
Kindertagespflege

Rechtsgrundlage

Kranken- und Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung und private Altersvorsorge

Gesetzliche Rentenversicherung

Private Altersvorsorge

Angemessener Beitrag

Angemessene Form der Altersabsicherung

Inkrafttreten

Anhang

Rechtsgrundlage

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen in der Kindertagespflege. Diese Leistungen umfassen seit dem 1. Januar 2005 auch Beiträge zu einer Unfallversicherung, und seit dem 1. Januar 2009 hälftige Zuschüsse zu den Pflichtbeiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 2009 werden Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder betreuen, als nebenberuflich Selbstständige eingestuft. Hieraus berechnet sich die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn die beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr greift.

1.
Verbleib in der Familienversicherung der Kranken- und Pflegeversicherung bei einem steuerlichen Gewinn bis zu 360 € monatlich.
2.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bei einem steuerlichen Gewinn von mehr als 360 € monatlich.
a)
Bei einem steuerlichen Gewinn unter 840 € monatlich wird der Mindestbeitrag erhoben (ca. 125 € KV Beitrag zuzüglich ca. 16 € PV Beitrag monatlich, die hälftig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird).
b)
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 840 € monatlich ist der jeweils gültige ermäßigte KV Beitragssatz und der PV Beitragssatz heranzuziehen. Diese werden ebenfalls hälftig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven, für mindestens ein Kind Leistungen nach SGB VIII gewähren.

Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen.

Unfallversicherung

Für die Kindertagespflege besteht eine gesetzliche Unfallversicherung.

Ein angemessener Beitrag zu einer Unfallversicherung der Tagespflegeperson wird in der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) bei einer geeigneten Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 3 SGB VIII) übernommen. Als angemessen gilt der von der gesetzlichen Versicherung geforderte Mindestbeitrag. Bei den Berufgenossenschaften erfolgt die Festsetzung des Beitrages jeweils nachträglich für das vorangegangene Versicherungsjahr. Die Höhe ist dabei schwankend. Der Betrag wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn das Pflegeverhältnis nur für einen Teil des Jahres bestand. Den Jugendämtern ist es frei gestellt, in solchen Fällen abweichend den Jahresbeitrag in einer Summe nach Vorlage der Rechnung auszuzahlen.

Die Anzahl der Tagespflegekinder hat keinen Einfluss auf die Höhe des anerkannten Betrages. Es wird nur ein Beitrag pro Kindertagespflegeperson übernommen.

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven für mindestens ein Kind Leistungen nach SGB VIII gewähren.

Die gleichzeitige Gewährung von Beiträgen für die gesetzliche Unfallversicherung und eine private Unfallversicherung ist ausgeschlossen.

Eine private Unfallversicherung deckt grundsätzlich alle Unfallrisiken im häuslichen und beruflichen Bereich – einschließlich der Arbeitsunfälle aus einer Erwerbstätigkeit – ab. Ob eine Versicherung angemessen ist, richtet sich nach der Versicherungsleistung und dem Beitrag. Bei der Höhe der Erstattung wird berücksichtigt, in welchem Maße berufliche Risiken mit abgedeckt sind.

Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen.

Gesetzliche Rentenversicherung
und private Altersvorsorge

Gesetzliche Rentenversicherung

Wenn das zu versteuernde Einkommen der Tagespflegeperson 400 € monatlich überschreitet, wird die Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung wird hälftig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn Leistungen nach dem SGB VII gewährt werden.

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven für mindestens ein Kind Leistungen nach SGB VIII gewähren.

Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen Die Erstattung wird in der Regel monatlich ausbezahlt.

Private Altersvorsorge

Fallen die Einkünfte im Jahresdurchschnitt unter 400 € monatlich, ist die Tagespflegeperson nicht mehr rentenversicherungspflichtig und es tritt die hälftige Bezuschussung einer angemessenen privaten Altersvorsorge in Kraft. Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen.

Angemessener Beitrag

Der Zuschuss beträgt maximal die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit also 39,80 €).

Eine Kostenübernahme erfolgt nur, wenn die Jugendämter Bremen oder Bremerhaven für mindestens ein Kind Leistungen nach SGB VIII gewähren.

Angemessene Form der Altersabsicherung

Bei einer aus öffentlichen Mitteln bezuschussten Altersvorsorge muss ausgeschlossen sein, dass in Höhe des durch die Leistungen erworbenen Anspruches, durch vorzeitigen Verbrauch der Mittel, zusätzliche öffentliche Gelder zur Sicherstellung des Bedarfes der Pflegeperson im Alter aufgewendet werden müssen.

Diese Voraussetzungen sind bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

Private Anlageformen gelten als angemessen, wenn sie

nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert sind

oder der Versicherer bescheinigt, dass

das angesparte Kapital pfändungssicher ist,
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist,
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde.
(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren.)
regelmäßige Informationen über das angesparte Kapital erfolgen,
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden und
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt.

Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 € monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.

Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. Dies wird durch Bescheinigung des Anbieters auf einem entsprechenden Formblatt nachgewiesen.

Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfall-, Kranken-, Pflege und Rentenversicherung von Tagespflegepersonen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die vorläufige Regelung zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Kindertagespflegepersonen vom 1. Januar 2007 für diesen Personenkreis aufgehoben.

Bremen, den 18. Mai 2009

Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anhang

Die im Anhang vorgelegten Merkblätter und Antragsformulare gelten als Muster, es können von den Jugendämter eigene Vordrucke erstellt werden.

Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege – Muster

Antrag auf Übernahme der Kosten einer angemessenen privaten Unfallversicherung – Muster

Merkblatt zur gesetzlichen Rentenversicherung u. privaten Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege – Muster

Antrag auf Übernahme der hälftigen Kosten zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer angemessenenen privaten Altersabsicherung für Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege – Muster

Bestätigung zur Rentenversicherung oder privater Altersvorsorge von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege – Muster

Merkblatt zur Kranken- und Pflegeversicherung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege – Muster

Antrag auf Übernahme der hälftigen Kosten des gesetzlichen Pflichtbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung – Muster


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