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Meldung von Mieterinnendaten und Mieterdaten an Grundversorger

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 28. Mai 2025

Nehmen Mieter:innen in ihrer neu bezogenen Wohnung Strom ab, ohne zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen zu haben, kommt aufgrund einer Realofferte des jeweiligen Grundversorgers zwischen diesem und den Mieter:innen ein Stromlieferungsvertrag zustande. Mieter:innen sind in diesem Fall verpflichtet, die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger anzuzeigen. Vielen Menschen ist die Pflicht indes gar nicht bekannt; manche vergessen es im Rahmen des Umzugsstresses.

Ressort
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Der Landesbeauftragte für Datenschutz
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