|
|
Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Ortsteil Burglesum für den in der 13. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 13. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der Obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Eine Ausfertigung der Änderungskarte ist beim Ortsamt Burglesum hinterlegt und steht auch dort kostenfrei zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 13. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.