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  • 14. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen-Burglesum zwischen Unter den Linden, Lesumer Heerstraße, Birkenhof, Neue Konsulnstraße, Bundesautobahn A 270 und Waldwinkel vom 28. Februar 2023

14. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen-Burglesum zwischen Unter den Linden, Lesumer Heerstraße, Birkenhof, Neue Konsulnstraße, Bundesautobahn A 270 und Waldwinkel

Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten17.03.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 161
Zitiervorschlag: "14. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen-Burglesum zwischen Unter den Linden, Lesumer Heerstraße, Birkenhof, Neue Konsulnstraße, Bundesautobahn A 270 und Waldwinkel vom 28. Februar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 161)"

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juris-Abkürzung: BerglErh14OG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BerglErh14OG BR
Ausfertigungsdatum:28.02.2023
Gültig ab:17.03.2023
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 161
Gliederungs-Nr:-
14. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
für ein Gebiet in Bremen-Burglesum zwischen Unter den Linden,
Lesumer Heerstraße, Birkenhof, Neue Konsulnstraße, Bundesautobahn A 270 und Waldwinkel
Vom 28. Februar 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Ortsgesetz (Erhaltungssatzung) wird zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt für den im Plan vom 23. August 2022 dargestellten Geltungsbereich erlassen. Der Plan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.

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§ 2
Sachlicher Inhalt

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 172 Absatz 3 und § 173 Absatz 2 des Baugesetzbuches.

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§ 3
Begründung und Plan

Diese Erhaltungssatzung mit Begründung sowie der Plan liegen bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einsichtnahme aus.

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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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