Sie sind hier:

§ 3 AufenthG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-02-§ 3 AufenthG

Veröffentlichungsdatum:17.11.2007 Inkrafttreten17.11.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.11.2007 bis 30.11.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AufenthG 2004 § 3, AufenthG 2004 § 82

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Inneres und Sport
Aktenzeichen:e07-11-02
Erlassdatum:16.11.2007
Fassung vom:16.11.2007
Gültig ab:17.11.2007
Gültig bis:30.11.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 AufenthG 2004, § 82 AufenthG 2004
§ 3 AufenthG

§ 3 AufenthG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-02-§ 3 AufenthG

[§ 3 AufenthG]

–Passpflicht

Die Ziffer 3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. 12. 2004 (siehe Erlass e07-11-01-Verwaltungsvorschriften vom 13. 11. 2007) wird durch folgende landesrechtliche Regelung – Ziffer 3.4 – ergänzt:

3.4
Maßnahmen zur Erfüllung der Passpflicht

Die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Passpflicht, d.h. zum Nachweis der Identität und der Passbeschaffung, vom Ausländer gefordert werden, sind unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Möglichkeiten der Beschaffung eines Passes bei der Auslandsvertretung und/oder im Herkunftsland (siehe hierzu insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amtes) konkret zu benennen.

1Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen. 2Der Ausländer ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung nach § 82 Abs. 1 AufenthG hinzuweisen.

Für die Vorlage der geforderten Nachweise ist eine angemessene Frist zu setzen.

[Inkrafttreten]

Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

Dieser Erlass wird befristet auf den 30. 11. 2012.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.