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§ 3 AufenthG
Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-02-§ 3 AufenthG
[§ 3 AufenthG]
–Passpflicht
Die Ziffer 3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. 12. 2004 (siehe Erlass e07-11-01-Verwaltungsvorschriften vom 13. 11. 2007) wird durch folgende landesrechtliche Regelung – Ziffer 3.4 – ergänzt:
Die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Passpflicht, d.h. zum Nachweis der Identität und der Passbeschaffung, vom Ausländer gefordert werden, sind unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Möglichkeiten der Beschaffung eines Passes bei der Auslandsvertretung und/oder im Herkunftsland (siehe hierzu insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amtes) konkret zu benennen.
1Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen. 2Der Ausländer ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung nach § 82 Abs. 1 AufenthG hinzuweisen.
Für die Vorlage der geforderten Nachweise ist eine angemessene Frist zu setzen.
[Inkrafttreten]
Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft.
Dieser Erlass wird befristet auf den 30. 11. 2012.