Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- 2344/001 -
Vom 20. März 2025
I.
Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vereinbart.
- 1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 15 Wahl der Zustellungsart bei Schriftstücken“ durch die Angabe „§ 15 Wahl der Zustellungsart“ ersetzt.
- 2.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zustellungsempfänger“ durch das Wort „Zustellungsadressaten“ ersetzt.
- 3.
§ 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15
Wahl der Zustellungsart
(1) Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (zum Beispiel § 829 Absatz 2, § 835 Absatz 3 ZPO). Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§ 829 Absatz 2 Satz 3, § 835 Absatz 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, zum Beispiel in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab.
(2) Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die für ihn durchführbaren Zustellungen vorzunehmen; Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO sind fakultativ. Zwischen der elektronischen Zustellung, der persönlichen Zustellung von Schriftstücken und der Zustellung durch die Post (§§ 193 bis 194 ZPO) hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt der Gerichtsvollzieher insbesondere die Eilbedürftigkeit der Sache, die Vorgaben des Auftraggebers und die Kosten der Zustellungsart.
(3) Die Durchführung der elektronischen Zustellung bedarf keines auf diese Art der Ausführung gerichteten Antrags des Auftraggebers. Der nach § 16 Absatz 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher hat vor der Abgabe eines Zustellungsauftrags an den nach § 16 Absatz 2 GVO zuständigen Gerichtsvollzieher die Möglichkeit der elektronischen Zustellung zu prüfen. Die elektronische Zustelladresse darf durch den Gerichtsvollzieher ermittelt werden.
(4) Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen.
(5) Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
- 1.
gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,
- 2.
Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist.
(6) Während eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Schuldner bestimmten Briefe an den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 99 der Insolvenzordnung (InsO)). Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist.“
- 4.
§ 121 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Ist der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner beauftragt, so stellt er sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu, sofern derselbe Schuldner betroffen ist.“
- 5.
§ 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Auf Verlangen des Gläubigers fordert der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses auf, binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, dem Gläubiger die in § 840 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ZPO aufgeführten Erklärungen zu machen, deren Wortlaut in der Aufforderung wiederzugeben ist. Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss, wenn der Beschluss als Schriftstück zugestellt wird, in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO); die Zustellung an den Drittschuldner kann in solchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden. Stellt der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss als elektronisches Dokument zu, muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Beschluss übermittelt werden (§ 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Eine Erklärung, die der Drittschuldner bei der persönlichen Zustellung abgibt, ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner nach Durchsicht oder nach Vorlesung zu unterschreiben; gibt der Drittschuldner keine Erklärung ab oder verweigert er die Unterschrift, so ist dies in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Eine Erklärung, die der Drittschuldner später dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgibt, ist ohne Verzug dem Gläubiger zu übermitteln und, soweit sie mündlich erfolgt, zu diesem Zweck durch ein Protokoll festzustellen. Sollen mehrere Drittschuldner, die in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so nimmt vorbehaltlich eines ausdrücklichen anderweitigen Verlangens des Gläubigers zunächst der nach § 16 Absatz 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher die danach durchführbaren Zustellungen vor; er kann auch die Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO vornehmen. Für die übrigen Drittschuldner, die nur mündlich zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden können, gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die persönliche Zustellung an den zuerst genannten unerledigten Drittschuldner örtlich zuständig ist; dieser kann auch die Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO vornehmen. Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist.“
II.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
Bremen, den 20. März 2025
Die Senatorin für Justiz und Verfassung