Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

Veröffentlichungsdatum:29.05.2026 Inkrafttreten01.06.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 429
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 383, BGB § 1236, BGB § 1237, BGB § 1239, GrdstVV § 16, StGB § 156, StGB § 161, ZPO § 217, ZPO § 480, ZPO § 802b, ZPO § 802c, ZPO § 802d, ZPO § 802f, ZPO § 807
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) (Brem.ABl. 2026, S. 429)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Aktenzeichen:2344/001
Erlassdatum:27.05.2026
Fassung vom:27.05.2026
Gültig ab:01.06.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 383 BGB, § 1236 BGB, § 1237 BGB, § 1239 BGB, § 16 GrdstVV, § 156 StGB, § 161 StGB, § 217 ZPO, § 480 ZPO, § 802b ZPO, § 802c ZPO, § 802d ZPO, § 802f ZPO, § 807 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 429
Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

Allgemeine Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung zur Änderung
der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)

- 2344/001 -

Vom 27. Mai 2026

I.

Die Landesjustizverwaltungen haben folgende bundeseinheitliche Änderungen der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vereinbart.

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „§ 135 Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft“ wird durch die Angabe „§ 135 Vorbereitung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft“ ersetzt.
b)
Die Angabe „§ 136 Behandlung des Auftrags, Ladung zum Termin“ wird durch die Angabe „§ 136 Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags“ ersetzt.
2.
In § 10 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Worten „übersetzt ist“ die Angabe „(§ 109b Absatz 2 ZRHO in Verbindung mit § 101 ZRHO)“ eingefügt.
3.
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Sind einem Beteiligten mehrere Dokumente zuzustellen, die verschiedene Rechtsangelegenheiten betreffen, so stellt der Gerichtsvollzieher jedes Dokument besonders zu. Abweichend von Satz 1 stellt der Gerichtsvollzieher alle betroffenen Dokumente in derselben elektronischen Nachricht über das gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO eröffnete Postfach zu, wenn eine rangwahrende gleichzeitige Zustellung gemäß § 121 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 125 Satz 2, § 126 Absatz 2 Satz 3 oder § 153 Absatz 8 Satz 2, nur dadurch gewährleistet werden kann.“
4.
In § 59 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO“ ersetzt.
5.
§ 63 Absatz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Protokoll ist im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckungshandlungen und an Ort und Stelle aufzunehmen. Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür im Protokoll anzugeben. Das Protokoll ist vom Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen. Nimmt das Geschäft mehrere Tage in Anspruch, so ist das Protokoll an jedem Tage mittels Unterzeichnung des Gerichtsvollziehers abzuschließen.
(4) Soweit ein amtlicher Protokollvordruck eingeführt ist, hat sich der Gerichtsvollzieher desselben zu bedienen. Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundungen des Gerichtsvollziehers zu beachten (vergleiche § 7). Der Dienststempelabdruck braucht dem Protokoll nicht beigefügt zu werden.“
6.
In § 121 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 GVO“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 GVO“ ersetzt.
7.
§ 135 erhält folgende Fassung:

„§ 135
Vorbereitung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft

Bevor der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt, holt er eine Auskunft aus dem Vermögensverzeichnisregister ein. Daneben kann er das Schuldnerverzeichnis einsehen und den Schuldner befragen, ob dieser innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Ein Verzicht des Gläubigers auf Zuleitung des Vermögensverzeichnisses ist unbeachtlich (§ 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO).“

8.
§ 136 erhält folgende Fassung:

„§ 136
Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Abnahme der Vermögensauskunft, Ladung zum Termin, Behandlung des Auftrags

(1) Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Termin und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 802f Absatz 2 Satz 4 ZPO den Ort (in seinen Geschäftsräumen, in der Wohnung des Schuldners oder an einem anderen geeigneten Ort) und die Art (in Präsenz oder per Bild- und Tonübertragung) der Abnahme der Vermögensauskunft. Bei der Ermessensausübung trägt er dem Recht des Gläubigers, an der Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen, angemessen Rechnung. Widerspricht der Schuldner einer der Abnahmemodalitäten nach § 802f Absatz 4 Satz 1 ZPO, so trifft der Gerichtsvollzieher eine Neubestimmung und wählt hierzu zwischen den unwidersprochen gebliebenen Abnahmeorten und Abnahmearten aus. Der Gerichtsvollzieher kann die Neubestimmung bereits vorsorglich für den Fall des Widerspruchs in der Ladung nach Satz 1 treffen. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach § 802f Absatz 1 Nummer 1 ZPO erfolgen. Zwischen der Zahlungsaufforderung und dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft müssen mindestens zwei Wochen, zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag müssen wenigstens drei Tage (§ 217 ZPO) liegen. Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 5 ZPO erforderlichen Belehrungen, je eine Abschrift des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. Soweit dafür amtliche Vordrucke eingeführt sind, verwendet der Gerichtsvollzieher diese. Hat der Gläubiger mit dem Auftrag Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Kopie des Fragenkatalogs nachträglich formlos unter Hinweis auf den Termin.

(2) Einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners über Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802f Absätze 1 bis 5 ZPO bedarf es nicht. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigtem die Terminsbestimmung formlos mit, sofern dieser nicht hierauf verzichtet hat.

(3) Im Falle der Terminsbestimmung bei Widerspruch des Schuldners gegen eine sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Absatz 2 Satz 1 ZPO gelten Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 Halbsatz 1 nicht.“

9.
§ 138 erhält folgende Fassung:

„§ 138
Durchführung des Termins

(1) Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Der Gläubiger, sein Prozessbevollmächtigter, der Prozessbevollmächtigte des Schuldners, Bürokräfte des Gerichtsvollziehers, Personen der Dienstaufsicht, Prüfungsbeamte, in der Gerichtsvollzieherausbildung befindliche Anwärter sowie Personen, die der Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung hinzugezogen hat, dürfen an dem Termin teilnehmen. Der Gerichtsvollzieher kann auf Verlangen des Schuldners auch weiteren Personen die Anwesenheit gestatten. Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68).

(2) Zu Beginn des Termins hat der Gerichtsvollzieher

a)
bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung darauf hinzuweisen, dass wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen sind und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass nicht zugelassene Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können,
b)
sich von der Identität des Schuldners zweifelsfrei zu überzeugen (beispielsweise bei der Abnahme per Bild- und Tonübertragung anhand eines von diesem in die Kamera gehaltenen Lichtbildausweises) und bei Zweifeln an der Identität einen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführten Abnahmetermin abzubrechen und stattdessen zu einem Präsenztermin zu laden,
c)
den Schuldner nach § 802c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 480 ZPO eingehend über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung zu belehren und auf die Strafvorschriften der §§ 156 und 161 StGB hinzuweisen.

(3) Neben dem über den Ablauf des Termins zu erstellenden Protokoll (§ 63) errichtet der Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Absatz 7 ZPO eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Dem Schuldner unverständliche Begriffe, die dem zu erstellenden Vermögensverzeichnis zugrunde liegen, erläutert er. Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen. Der Schuldner hat an Eides statt zu versichern, dass er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Auf ein erkennbar unvollständiges Vermögensverzeichnis darf die eidesstattliche Versicherung nicht abgenommen werden, es sei denn, der Schuldner erklärt glaubhaft, genauere und vollständigere Angaben insoweit nicht machen zu können. Verweigert der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sind die von ihm dafür vorgebrachten Gründe in das Terminprotokoll aufzunehmen.“

10.
§ 139 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Hat der Gerichtsvollzieher Aufträge mehrerer Gläubiger zur Abnahme der Vermögensauskunft erhalten, so bestimmt er den Termin zur Abgabe in diesen Verfahren auf dieselbe Zeit, am selben Ort und in derselben Art, soweit dies unter Beachtung der einzuhaltenden Fristen nach § 136 Absatz 1 Satz 6 möglich ist.“
11.
§ 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 802f Absatz 5 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 802f Absatz 7 ZPO)“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird die Angabe „(§ 802f Absatz 6 ZPO)“ durch die Angabe „(§ 802f Absatz 8 ZPO)“ ersetzt.
12.
§ 182 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Versteigerung kann als Präsenzversteigerung ausschließlich an einem geeigneten Versteigerungsort, als virtuelle öffentliche Versteigerung oder als hybride öffentliche Versteigerung erfolgen (§ 1236 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BGB). Geeignet ist ein Versteigerungsort, wenn für diesen unter Berücksichtigung der dortigen Marktlage ein angemessener Erfolg zu erwarten ist. Unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes werden öffentlich bekannt gemacht der Zeitpunkt der Versteigerung, bei einer Präsenzversteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung außerdem der Versteigerungsort sowie bei einer virtuellen öffentlichen Versteigerung und einer hybriden öffentlichen Versteigerung die Zugangsdaten (§ 1237 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 383 Absatz 3 BGB). Bei der Wahl der Art der Bekanntmachung (zum Beispiel durch Veröffentlichung in Zeitungen) ist der Wert des Gegenstandes zu berücksichtigen (vergleiche § 93 Absatz 3). Es ist ersichtlich zu machen, dass es sich um einen Pfandverkauf handelt. Die Namen des Pfandgläubigers und des Verpfänders sind nicht bekanntzumachen. Die Bekanntmachung ist aktenkundig zu machen; war sie in öffentliche Blätter eingerückt, so ist ein Belegexemplar zu den Akten zu nehmen.“
13.
§ 183 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bar“ gestrichen.
b)
Absatz 3 Satz 6 erhält folgende Fassung:
„Das Gebot des Eigentümers und – wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet – das Gebot des Schuldners ist zurückzuweisen, wenn nicht der gebotene Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird (§ 1239 Absatz 2 BGB).“
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Wird der Zuschlag dem Auftraggeber erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung insoweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten an ihn abzuführen wäre; der Gerichtsvollzieher ist zur Herausgabe der Sache an ihn nur verpflichtet, wenn die Gerichtsvollzieherkosten gezahlt sind.“
14.
§ 184 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil ein Beteiligter nicht in Präsenz an der Versteigerung teilnimmt, sich entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür im Protokoll zu vermerken.“

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Bremen, 27. Mai 2026

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.

Feedback

Ihr Kommentar

Vielen Dank für Ihre Nachricht

Vorschriften · iStock.com/BrianAJackson