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Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Vom 15. November 2021

Veröffentlichungsdatum:22.11.2021 Inkrafttreten23.11.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.11.2021 bis 22.11.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1172
Bezug (Rechtsnorm)BNotO § 4a, BNotO § 5b, BNotO § 6, BNotO § 6a, BNotO § 7a, BNotO § 8, BNotO § 10, BNotO § 10a, BNotO § 11, BNotO § 12, BNotO § 13, BNotO § 14, BNotO § 18, BNotO § 19a, BNotO § 27, BNotO § 38, BNotO § 39, BNotO § 40, BNotO § 48, BNotO § 48b, BNotO § 48c, BNotO § 50, BNotO § 51, BNotO § 52, BNotO § 56, BNotO § 57, BNotO § 64a, BNotO § 67, BNotO § 93, BNotO § 97, BRAO § 46, BeurkG § 17, VVG § 117

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:15.12.2021
Fassung vom:15.12.2021
Gültig ab:23.11.2021
Gültig bis:22.11.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4a BNotO, § 5b BNotO, § 6 BNotO, § 6a BNotO, § 7a BNotO, § 8 BNotO, § 10 BNotO, § 10a BNotO, § 11 BNotO, § 12 BNotO, § 13 BNotO, § 14 BNotO, § 18 BNotO, § 19a BNotO, § 27 BNotO, § 38 BNotO, § 39 BNotO, § 40 BNotO, § 48 BNotO, § 48b BNotO, § 48c BNotO, § 50 BNotO, § 51 BNotO, § 52 BNotO, § 56 BNotO, § 57 BNotO, § 64a BNotO, § 67 BNotO, § 93 BNotO, § 97 BNotO, § 46 BRAO, § 17 BeurkG, § 117 VVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1172
Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)

Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare
(AVNot)

Vom 15. November 2021
- 3830/6 -

Abschnitt 1
Notarbestellung

Unterabschnitt 1
Voraussetzung für die Notarbestellung

§ 1

Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre die Durchschnittszahl der auf jede Notarstelle des Amtsgerichtsbezirks einschließlich der Neubestellungen entfallenden Urkundsgeschäfte mindestens 450 beträgt. Die Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte sowie gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notarinnen und Notare sind nicht mitzuzählen.

§ 2

Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur können in jedem Amtsgerichtsbezirk unabhängig von der Bedürfnislage nach § 1 weitere Notarbestellungen vorgenommen werden. Ihre Zahl darf jährlich 5 v. H. der in dem Amtsgerichtsbezirk bestellten Notarinnen und Notaren nicht überschreiten.

§ 3

(1) Nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen geeignete Bewerberinnen und Bewerber können im Falle einer erstmaligen Bestellung nur bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es soll in der Regel nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1.
mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und
2.
seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist.

(2) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der notariellen Fachprüfung (§ 7a Absatz 2 Satz 1 Bundesnotarordnung (BNotO)) vorgelegt wird und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen.

§ 4

(1) Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sind bei der Bestimmung der Punktzahl nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 BNotO das Ergebnis der notariellen Fachprüfung und das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahlen in Ansatz zu bringen. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Abschlussprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) abgelegt haben, wird die Abschlussprüfung für die Ermittlung der Punktzahl nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingestuft:

1.
Für die Einstufung wird bei dem Senator für Justiz und Verfassung eine Einstufungskommission gebildet. Der Einstufungskommission gehören als Mitglieder an:
a)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Justiz und Verfassung; diese Person führt den Vorsitz,
b)
eine Praktikerin oder ein Praktiker im Sinne von § 15 BremJAG; diese Person muss im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst oder bei einer Verwaltungsbehörde tätig sein
c)
eine Praktikerin oder ein Praktiker im Sinne von § 15 BremJAG; diese Person muss als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt tätig sein,
d)
eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer; diese Person vertritt die Universität Bremen.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen. Die Mitglieder der Einstufungskommission und ihre Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt haben und über praktische Erfahrungen in der Ausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz verfügen. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung werden vom Senator für Justiz und Verfassung für die Dauer von zwei Jahren ernannt, zu Buchstabe c auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen und zu Buchstabe d auf Vorschlag der Universität Bremen. Die Einstufungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Stellvertretungen anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derjenigen Person, die den Vorsitz führt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der für das Abschlussverfahren nach dem BremJAG Gutachterinnen und Gutachtern zu zahlenden Prüfervergütung.
2.
Maßgeblich für die Einstufung der Abschlussprüfung sind der Inhalt des Nachweisheftes nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BremJAG und die Gutachten für die wissenschaftliche Arbeit nach § 39 Absatz 7 BremJAG. Die Einstufungskommission kann die Gutachterinnen oder Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit anhören.
Darüber hinaus kann sie auch die Prüferinnen und Prüfer der abgeschichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung anhören.
3.
Die Einstufungskommission ordnet die Abschlussprüfung auf der Grundlage der zu Buchstabe b genannten Unterlagen und Anhörungen folgenden Stufen zu:
a)
eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 BremJAG) und darüber hinaus erhebliche überdurchschnittliche Qualitäten aufweist,
b)
eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 BremJAG) und darüber hinaus überdurchschnittliche Qualitäten aufweist,
c)
eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 BremJAG) und darüber hinaus zusätzliche, aber keine überdurchschnittlichen Qualitäten aufweist,
d)
eine Leistung, die den Anforderungen genügt (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und § 42 Absatz 1 BremJAG), darüber hinaus aber keine zusätzlichen Qualitäten aufweist.
Der Einstufung ist die Gesamtschau der sich aus den Unterlagen und Anhörungen nach Buchstabe b) ergebenden Aussagen zur Qualität der erbrachten Leistungen zugrundezulegen. Den Stufen nach den Buchstaben a) bis d) werden folgende Punktzahlen zugeordnet:
Stufe 1 = 13 Punkte,
Stufe 2 = 10 Punkte,
Stufe 3 = 7 Punkte,
Stufe 4 = 4 Punkte.
Die Einstufungskommission kann innerhalb der einzelnen Stufen jeweils bis zu zwei Zusatzpunkte zuerkennen, wenn die Gesamtschau nach Satz 2 Gründe für eine höhere, die nächste Stufe aber nicht erreichende Einstufung ergibt. In der Stufe 1 können darüber hinaus bis zu drei weitere Zusatzpunkte zuerkannt werden, wenn die Gesamtschau nach Satz 2 ergibt, dass die erbrachten Leistungen insgesamt als besonders hervorragend gewertet worden sind.
4.
Eine Einstufung erfolgt nicht, wenn die von der einzustufenden Person nach Nummern 3 bis 7 erreichbare Punktzahl eine Auswahl dieser Person bereits ausschließt.
5.
Die Einstufung ist zu begründen und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.
6.
Eine Einstufung erfolgt auf Antrag auch außerhalb eines Verfahrens der Notarbestellung für den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, wenn die einzustufende Person nachweist, dass sie sich in einem anderen Land für eine Notarbestellung oder um Aufnahme in den Anwärterdienst beworben hat.

§ 5

(1) Stellen für das Amt der Notarin oder des Notars werden im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen sowie im Internet unter der Adresse https://www.karriere.bremen.de ausgeschrieben. Eine Stellenausschreibung erfolgt nicht bei erneuter Bestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung nach § 48c BNotO oder nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nach § 97 Absatz 3 BNotO.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts berichtet mir bis zum 15. Mai eines jeden Jahres, in welchem Amtsgerichtsbezirk ein Bedürfnis für eine Notarbestellung nach § 1 Satz 1 besteht.

Unterabschnitt 2
Verfahren

§ 6

(1) Die Bewerbung ist an mich zu richten. Sie ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist in zwei Stücken bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. Je ein Stück ist für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und für die Notarkammer bestimmt.

(2) Die Bewerbung muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Der Bewerbung muss eine eigenhändig unterschriebene Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt werden, in der die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Sinne des § 5b Absatz 1 Nummer 1 und 2 BNotO, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 2 BNotO, im Einzelnen dargelegt und die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert wird. Weiter ist eine Erklärung abzugeben:

1.
über die Staatsangehörigkeit;
2.
über den Ort, der als Amtssitz erstrebt wird;
3.
ob Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war;
4.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie oder er sonst in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Absatz 1 Nummer 6 BNotO);
5.
über Nebenbeschäftigungen (§ 8 BNotO) und eine Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (§ 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO));
6.
bei welchen Stellen Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, geführt werden;
7.
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war;
8.
welche beruflichen Zusammenschlüsse oder Verbindungen bestehen oder beabsichtigt sind;
9.
ob auf Grund einer notariellen Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter einer Notarin oder eines Notars oder einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters Klagen anhängig sind oder waren oder ob Versicherungsfälle eingetreten sind. Dieser Erklärung ist eine Bescheinigung der vertretenen Notarin oder Notariatsverwalterin oder des vertretenen Notars oder Notariatsverwalters beizufügen, aus der sich ergibt, ob die Vertretung unter Beachtung der maßgeblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, Beurkundungsgesetz (BeurkG), Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) und Richtlinien der Notarkammer nach § 67 Absatz 2 (BNotO) wahrgenommen worden ist.

(3) Der Bewerbung sind zweifach beizufügen:

1.
beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt;
2.
beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der notariellen Fachprüfung;
3.
Nachweis über die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer;
4.
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 5b Absatz 1 Nummer 4 BNotO.

(4) Der Bewerbung sollen ferner ein mit einer eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Aufnahmejahres versehenes Passbild sowie ein von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenhändig unterschriebener Lebenslauf beigefügt werden.

(5) Es werden nur solche Bewerbungen berücksichtigt, die innerhalb der in der Ausschreibung angegebenen Bewerbungsfrist eingegangen sind, es sei denn, dass gemäß § 4a Absatz 3 BNotO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

(6) Die Bewerberinnen und Bewerber können den Nachweis, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbringen. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen, die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingehen (§ 4a Absatz 2 BNotO). Liegen diese Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.

(7) Bei jeder neuen Stellenausschreibung ist eine neue Bewerbung unter Beifügung der Unterlagen erforderlich, auch wenn über eine frühere Bewerbung noch nicht abschließend entschieden worden ist.

§ 7

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen. Sie beziehungsweise er holt eine Stellungnahme der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts und, wenn erforderlich, die Entscheidung der Einstufungskommission nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ein. Sie beziehungsweise er zieht gegebenenfalls Personalakten von anderen Stellen heran. Sie beziehungsweise er hört die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber, und gibt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung kann in meinem Namen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Absatz 1 Numme 1 des Bundeszentralregistergesetzes eingeholt und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(2) Nach Prüfung der Bewerbungen leitet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Bewerbungen mit den erforderlichen Unterlagen der Bremer Notarkammer zur gutachtlichen Stellungnahme zu.

(3) Nach Eingang der Stellungnahme der Notarkammer stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts etwa noch erforderliche weitere Ermittlungen an und berichtet mir sodann unter Beifügung der Bewerbungen und der Akten. Der Bericht soll die maßgeblichen Gesichtspunkte erörtern und einen Vorschlag für meine Entscheidung enthalten. Sind gegen Bewerberinnen oder Bewerber Ermittlungen zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach der Bundesrechtsanwaltsordnung im Gange oder ist ein solches Verfahren bereits eingeleitet, so ist über den Inhalt und den Stand des Verfahrens zu berichten.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von mir beschieden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des für den Amtssitz zuständigen Amtsgerichts und die Notarkammer werden von der Entscheidung unterrichtet. Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden schriftlich benachrichtigt, das beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens einen Monat nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.

(5) Ich übersende der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts die Bestallungsurkunde, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 4 keine Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden sind oder gestellte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben sind und anschließend ein ausreichender Zeitraum dafür zur Verfügung stand, die Besetzung der Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts händigt den von mir ausgewählten Personen die Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) aus, nachdem die Bewerberinnen und Bewerber nachgewiesen haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind sowie den Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt haben (§ 6a BNotO). Werden die Nachweise in angemessener Zeit nicht geführt, ist mir unter Rückgabe der Bestallungsurkunde auf dem Dienstweg zu berichten.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) und die Vereidigung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Sie beziehungsweise er veranlasst die Notarin oder den Notar, die Unterschrift sowie einen Abdruck des Prägesiegels und des Farbdruckstempels (§§ 1, 2 DONot) einzureichen. Sie beziehungsweise er nimmt die Niederschrift über die Vereidigung, die Unterschrift der Notarin oder des Notars, den Abdruck des Prägesiegels und des Farbdruckstempels zu den Personalakten.

§ 8

(1) Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare führen in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung „Notarin“ oder „Notar“.

(2) Der Amtsbereich der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal haben, umfasst die Bezirke beider Amtsgerichte.

Abschnitt 2
Notarvertretung, Notarverwaltung

Unterabschnitt 1
Notarvertretung

§ 9

Anzeigen nach § 38 Satz 1 BNotO sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten, die beziehungsweise der auch die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit von dem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) trifft.

§ 10

(1) Die Bestellung einer Vertretung (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn die Notarin oder der Notar an der Amtsausführung im Ganzen und nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars verdoppelt wird. Die Inanspruchnahme durch anwaltliche Aufgaben kann eine Vertreterbestellung in der Regel nicht rechtfertigen.

(2) Eine ständige Vertretung (§ 39 Absatz 1 Satz 3 BNotO) soll nur in Ausnahmefällen bestellt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Ausübung des Amtes im Ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung einer ständigen Vertretung unterbleibt, wenn die Notarin oder der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In dem Antrag auf Bestellung einer Vertretung in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ist der Grund der Abwesenheit oder Verhinderung anzugeben. In dem Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertretung ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarin oder der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein wird.

(4) Ist eine Vertretung für eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, so ist vor der Bestellung die Notarkammer zu hören; von der Bestellung ist sie zu unterrichten.

(5) Mit einer Vertretung im Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 und 2 BNotO können Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nicht aber Notarin oder Notar sind, nur dann betraut werden, wenn sie mehr als 18 Monate in dem in Aussicht genommenen Amtsbezirk hauptberuflich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen sind. Vor einer erstmaligen Bestellung hat die Notarin oder der Notar nachzuweisen, dass die mit der Vertretung zu betrauenden Personen von ihnen in die Aufgaben und Amtspflichten der Notarvertretung eingewiesen worden sind. Eine Bestellung solcher Personen kann abgelehnt werden, wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Befähigung zur Ausübung des Notaramtes begründen (§ 39 Absatz 3 Satz 1 BNotO). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die mit einer Notarvertretung betraut werden sollen und nicht selbst ein Notaramt innehaben, haben daher gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eine Erklärung abzugeben, welche die in § 6 Absatz 2 Nummern 1, 3 bis 9 aufgeführten Angaben und die Zusicherung enthält, den späteren Eintritt solcher Ereignisse der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen.

(6) Geben die Erklärung nach Absatz 5 Satz 4 oder andere Erkenntnisse hierzu Veranlassung, werden die bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer geführten Personal- und Berufsaufsichtsakten beigezogen; die Kammer wird um Stellungnahme gebeten (§ 64a Absatz 3 BNotO).

§ 11

Zur Bestellung einer Notarvertretung und zum Widerruf dieser Bestellung wird die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ermächtigt.

§ 12

(1) Die für die Notarvertreterin oder den Notarvertreter bestimmte Verfügung, durch die sie oder er zur Vertretung bestellt wird (§ 40 Absatz 1 BNotO), ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts oder deren beziehungsweise dessen Vertretung oder von einer hierzu ermächtigten Richterin oder einem hierzu ermächtigten Richter eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Wird die Vertreterin oder der Vertreter vereidigt (§ 40 Absatz 2 BNotO), so nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts hierüber eine Niederschrift auf.

(3) Die Bestellung einer Vertretung ist der Notarkammer mitzuteilen.

Unterabschnitt 2
Notariatsverwaltung

§ 13

(1) Ist das Amt einer Notarin oder eines Notars erloschen, so berichtet die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich, ob ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters besteht.

(2) Über die Bestellung sowie deren Verlängerung (§ 56 Absatz 2 BNotO) und deren Widerruf (§ 56 Absatz 7 BNotO) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zeigt mir die Bestellung und die voraussichtliche Dauer der Bestellung an und berichtet, wenn das Amt der Notariatsverwalterin oder des Notariatsverwalters beendet ist. Vor ihrer beziehungsweise seiner Entscheidung über die Bestellung und ihren Widerruf soll die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Notarkammer und die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts hören. Die Bestellung, die Verlängerung der Bestellung und deren Beendigung sind der Notarkammer und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen.

(4) Die Dauer der Bestellung soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten (§ 56 Absatz 2 Satz 1 und 2 BNotO); die Frist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes.

§ 14

(1) Die der Notariatsverwalterin oder dem Notariatsverwalter auszuhändigende Bestallungsurkunde (§ 57 Absatz 2 Satz 1 BNotO) ist in der Überschrift als solche zu bezeichnen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, ihrer beziehungsweise seiner Vertretung oder einer hierzu ermächtigten Richterin oder einem hierzu ermächtigten Richter eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Für die Vereidigung der Notariatsverwalterin und des Notariatsverwalters (§ 57 Absatz 2 und § 13 BNotO) gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

§ 15

Notariatsverwalterinnen und Notariatsverwalter haben nach Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel (§ 33 Absatz 2 Satz 1 DONot) an die Notarkammer abzuliefern. Die Siegel und Stempel sind von der Notarkammer aufzubewahren und einer von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bezeichneten Notariatsverwalterin oder einem Notariatsverwalter zur weiteren Verwendung auszuhändigen.

Abschnitt 3
Aktenverwahrung

§ 16

Anordnungen über die Aktenverwahrung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 BNotO trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sollen die Bücher und Akten einer ausgeschiedenen Notarin oder eines ausgeschiedenen Notars einer anderen Notarin oder einem anderen Notar in Verwahrung gegeben werden, so kann angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten, beispielsweise die neueren Urkunden, in Verwahrung genommen werden, während der Rest, beispielsweise die älteren Urkunden, in die Verwahrung des Amtsgerichts übergeht, in dessen Bezirk die ausgeschiedene Notarin ihren oder der ausgeschiedene Notar seinen Amtssitz hatte.

§ 17

Soweit Bücher und Akten in die Verwahrung einer Notarin, eines Notars, einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters übergehen, ist dem für den Amtssitz der ausgeschiedenen Notarin oder des ausgeschiedenen Notars zuständigen Amtsgericht von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben, damit es in der Lage ist, bei Gesuchen um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften Antragstellerinnen und Antragsteller an die zuständige Stelle zu verweisen. Die Notarkammer ist gleichfalls zu unterrichten.

Abschnitt 4
Tätigkeit der Aufsichtsbehörde

Unterabschnitt 1
Allgemeines; Zuständigkeit

§ 18

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks. Sie beziehungsweise er veranlasst insbesondere die Prüfung von deren Amtsführung nach den Bestimmungen des § 93 BNotO und des § 32 DONot. Die Prüfung soll ein zutreffendes Bild der Amtsführung vermitteln. Sie stellt insbesondere fest:

1.
Die Höhe des jährlichen Geschäftsanfalls seit der letzten Geschäftsprüfung,
2.
die Zahl der in dem Notariat beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
den Einsatz von EDV und moderner Kommunikationsmittel im Notariat,
4.
die Ausstattung der Notariatsräume, besonders im Empfangs- und Wartebereich,
5.
die Erfüllung der dem Notar oder der Notarin obliegenden Pflicht, sich in dem für die Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden (§ 14 Absatz 6 BNotO),
6.
die Inanspruchnahme der Notarin oder des Notars durch Nebentätigkeiten und die Art dieser Nebentätigkeiten.

(2) Die Prüfung der Amtsführung erstreckt sich auf die Erledigung aller Amtsgeschäfte. Zu prüfen ist die Erfüllung der materiellen Amtspflichten, soweit dies unter Beachtung der Unabhängigkeit möglich ist, sowie die Einhaltung der formalen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der Dienstordnung für Notarinnen und Notare. Es ist darauf zu achten, dass Beurkundungsersuchen rechtzeitig erledigt werden, dass die Belehrungspflicht nach § 17 des Beurkundungsgesetzes nicht durch Missbrauch materiell- und verfahrensrechtlich zulässiger Gestaltungsformen umgangen und die bestehenden berufsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere für Sammelbeurkundungen, beachtet werden. Bei Notariaten mit großem Geschäftsanfall ist insbesondere anhand des Umfangs der Beurkundungen zu prüfen, ob eine ausreichende und individuelle Belehrung und Beratung der Beteiligten durch die Notarin oder den Notar persönlich gewährleistet ist. Dies ist nur der Fall, wenn bei den Beurkundungsverhandlungen ausreichend Zeit und Gelegenheit für Erläuterungen zur Verfügung steht.

(3) Die Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob Gebührenrückstände oder -ausfälle nach Umfang oder Beteiligten auffällig sind. Soweit Anlass besteht, stellt die Prüfung zusätzlich fest, ob einzelne Personen, Unternehmen oder Unternehmensgruppen als Beteiligte oder als Vermittler eines Urkundsgeschäfts ein besonderes Gewicht in der Zusammensetzung des Geschäftsanfalls haben.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und mir jährlich über die Prüfungstätigkeit und deren Ergebnisse. Sie beziehungsweise er unterrichtet auch die Notarkammer.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts prüft die von den Notarinnen und Notaren aufgestellten Geschäftsübersichten (§ 24 DONot) und stellt die Ergebnisse in dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist bis zum 31. März der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen, die beziehungsweise der sie mir übermittelt. Ein zweites Stück der von den Notarinnen und Notaren vorgelegten Übersichten übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts der Notarkammer.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Absatz 2 BNotO und über die ihr beziehungsweise ihm von einer Notarin oder einem Notar unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Absatz 3 BNotO). Hierzu soll sie beziehungsweise er die Notarkammer hören.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt die Anzeigen nach § 27 Absatz 1 BNotO entgegen. Sie beziehungsweise er kann sich die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorlegen lassen.

§ 19

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts nimmt in meinem Namen die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer nach § 19a Absatz 3 Satz 3 BNotO entgegen und übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, § 19a Absatz 5 BNotO. Sie beziehungsweise er teilt mir das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 19a BNotO sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages mit, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt.

§ 20

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet als Aufsichtsbehörde

1.
über Beschwerden und Widersprüche gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts,
2.
über die Anweisung, die Wohnung am Amtssitz zu nehmen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO),
3.
über ein Gesuch um die Erlaubnis, Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks vorzunehmen (§ 11 Absatz 2 BNotO),
4.
über ein Gesuch um die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§ 48b Absatz 1 BNotO),
5.
über die Wiederbestellung nach vorübergehender Amtsniederlegung (§ 48c BNotO) und nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Absatz 3 BNotO),
6.
über Gesuche ausgeschiedener Notarinnen und Notare um die Erlaubnis, ihre Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen, und über die Zurücknahme der Erlaubnis (§ 52 Absatz 2 und 3 BNotO).

Sie beziehungsweise er soll die Genehmigung nach Nummer 3 nur in Ausnahmefällen erteilen, wenn dies im dringenden Interesse der Rechtspflege liegt. Hat die Notarin oder der Notar eine Amtshandlung außerhalb des Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so hat sie oder er hiervon unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Notarkammer unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Zu Amtshandlungen außerhalb des Amtssitzes, aber innerhalb des Amtsbereichs, bedarf die Notarin oder der Notar keiner Genehmigung; derartige Amtshandlungen sind unzulässig, wenn damit die gebotene Rücksichtnahme auf die ansässigen Notarinnen und Notare außer Acht gelassen wird.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hört in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 die Notarkammer sowie in den Fällen der Nummer 6 die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts. Sie beziehungsweise er teilt ihre beziehungsweise seine Entscheidung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.

(3) Mitteilungen nach § 10a Absatz 3 BNotO sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und an die Notarkammer zu richten.

§ 21

(1) Ich entscheide über Beschwerden gegen die Verfügungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts wird von meiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt und unterrichtet hierüber die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Direktorin oder den Direktor des für den Amtssitz zuständigen Amtsgerichts sowie die Bremer Notarkammer.

Unterabschnitt 2
Genehmigung einer Nebentätigkeit

§ 22

(1) Als genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 BNotO) gilt jede Tätigkeit, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert anzusehen. Dasselbe gilt für Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die für Landesbeamtinnen oder -beamte des Eingangsamtes des höheren Dienstes geltenden Sätze übersteigen.

(2) Die Ausübung des Anwaltsberufs und die Tätigkeit in Berufsvertretungen sowie in gesetzgebenden Körperschaften bedürfen keiner Genehmigung; hierzu gehört nicht die anwaltliche Tätigkeit in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis (§ 46 BRAO).

(3) Das Verbot der Vermittlung von Darlehen und Grundstücksgeschäften sowie der Beteiligung an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften (§ 14 Absatz 4 BNotO) und Beteiligungen nach § 14 Absatz 5 BNotO gilt für Notarinnen und Notare auch in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin und als Rechtsanwalt.

§ 23

Über Anträge auf Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 BNotO entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Notarkammer und der Präsidentin und des Präsidenten des Landgerichts. Die Entscheidungen sind mir mitzuteilen.

§ 24

(1) Entscheidungen über die Erteilung einer Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 BNotO behalte ich mir vor. Anträge sind über die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts an mich zu richten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts fügt ihrem beziehungsweise seinem Bericht eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer bei.

§ 25

(1) Die Genehmigung gilt unter Vorbehalt des Widerrufs als erteilt für:

1.
eine Nebenbeschäftigung geringen Umfangs, für die Vergütungen im Werte bis zu 250 Euro monatlich oder 3 000 Euro jährlich gewährt werden,
2.
freundschaftliche Hilfeleistung geringen Umfangs, wenn die gewährte Vergütung nicht in Geld besteht, soweit die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit nicht aus besonderen Gründen untersagt,
3.
die Mitwirkung an juristischen Staatsprüfungen oder an Veranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes.

(2) Antrags- und Mitteilungspflichten werden von der Regelung in Absatz 1 nicht berührt. Für Nebenbeschäftigungen, die im Interesse von Verwandten übernommen werden, soll die Genehmigung in der Regel erteilt werden.

§ 26

(1) In dem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind anzugeben:

1.
die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit,
2.
die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der beabsichtigten Nebentätigkeit,
3.
der Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Belastung der Notarin oder des Notars,
4.
die voraussichtliche Dauer der Nebentätigkeit mit Datumsangaben und
5.
die voraussichtliche Vergütung einschließlich geldwerter Vorteile.

(2) Die Genehmigung hat die der Notarin oder dem Notar erlaubte Nebentätigkeit konkret zu bezeichnen. Sie kann zur Durchsetzung der Pflichten des Notarberufs mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Sie wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.

(3) Notarinnen und Notare, denen eine Nebentätigkeit genehmigt worden ist, sind verpflichtet, den für die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zuständigen Stellen jede Veränderung der in Absatz 1 genannten Umstände unverzüglich mitzuteilen. Notarinnen und Notare sind bei Erteilung der Genehmigung auf diese Verpflichtung nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 27

Die Genehmigung (§ 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 BNotO) darf nicht erteilt werden, wenn im Einzelfall, auch unter Würdigung der voraussichtlichen Höhe der Vergütung, die Nebentätigkeit mit den den Notarinnen und Notaren gesetzlich auferlegten Pflichten nicht vereinbar ist oder auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen diese Pflichten hervorruft und dieser Anschein nicht anders als durch Versagung der Genehmigung vermieden werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
die Tätigkeit nach Art und Umfang allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung notarieller Amtspflichten behindert werden kann,
2.
die Tätigkeit die Notarin oder den Notar in Widerstreit mit notariellen Amtspflichten bringen kann,
3.
die Tätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notarin oder des Notars gefährden kann,
4.
die Tätigkeit dem Ansehen der Notarin oder des Notars oder der vorsorgenden Rechtspflege insgesamt abträglich sein kann; dies ist auch der Fall, wenn die Nebentätigkeit eine unzulässige Werbung für die Notarin oder den Notar beinhaltet,
5.
im Fall des § 8 Absatz 3 Nummer 2 BNotO der Unternehmensgegenstand mit der notariellen Tätigkeit unvereinbar ist; bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Organmitgliedschaft mit der notariellen Tätigkeit sind der Aufgabenbereich des Organs, die konkrete Funktion, die der Notarin oder dem Notar innerhalb des Organs zukommen soll, der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand etwaiger Tochtergesellschaften, Art und Umfang der voraussichtlichen künftigen beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfte des Unternehmens, Art und Umfang der bisher von der Notarin oder dem Notar für das Unternehmen beurkundeten Vorgänge sowie eine eventuelle Beteiligung der Notarin oder des Notars an dem Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

Abschnitt 5
Verwaltungsrechtliche Notarsachen

§ 28

(1) Ist in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache die Klage gegen das Landgericht gerichtet, unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Notarkammer über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens. Ist die Klage gegen das Oberlandesgericht gerichtet, unterrichtet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Notarkammer gemäß Satz 1 und teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts den Ausgang des Verfahrens mit.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist mir über die Gerichtsentscheidungen zu berichten.

Abschnitt 6
Behandlung von Gnadensachen

§ 29

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ermittelt die für die Gnadenentscheidung bedeutsamen Umstände. Sie beziehungsweise er holt eine Stellungnahme der Notarkammer und gegebenenfalls der am Verfahren beteiligt gewesenen Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts sowie der oder des Vorsitzenden des Disziplinargerichts ein, deren beziehungsweise dessen Entscheidung Gegenstand des Gnadengesuchs ist. Sodann legt mir die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Gnadengesuch mit den eingeholten Stellungnahmen und ihrem beziehungsweise seinem Bericht vor. Dem Bericht sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

Abschnitt 7
Führung des Landeswappens, Schilder

§ 30

Notarinnen und Notare dürfen auf ihren Urkunden und Urkundendeckblättern das mittlere Wappen des Landes Bremen führen. Eine Führung des Landeswappens auf anderen Schriftstücken ist nicht zulässig.

§ 31

Amtsschilder (§ 3 Absatz 1 DONot) und solche Namensschilder, auf denen das Landeswappen geführt wird (§ 3 Absatz 2 DONot), sind nach einer Verlegung der Geschäftsstelle oder des Amtssitzes oder nach einem Erlöschen des Notaramtes unverzüglich zu entfernen.

Abschnitt 8
Erlöschen des Amtes

§ 32

Gesuche um Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) werden von mir beschieden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor des für den Amtssitz der Notarin oder des Notars zuständigen Amtsgerichts und die Bremer Notarkammer werden von dem Erlöschen des Amtes in Kenntnis gesetzt.

Abschnitt 9
Schlussvorschrift

§ 33

(1) Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der Fassung der Bekanntgabe vom 25. Oktober 2012 (Brem.ABl. S. 813), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1056), außer Kraft.

Bremen, den 15. November 2021

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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