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Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Vom 17. Januar 2023

Veröffentlichungsdatum:27.01.2023 Inkrafttreten28.01.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 27
Bezug (Rechtsnorm)AGGVG § 3, GVG § 36, GVG § 37, GVG § 38, GVG § 40, GVG § 41, GVG § 42, GVG § 43, GVG § 77, GVG § 78, JGG § 35
Zitiervorschlag: "Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 vom 17. Januar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 27)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:17.01.2023
Fassung vom:17.01.2023
Gültig ab:28.01.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 AGGVG, § 36 GVG, § 37 GVG, § 38 GVG, § 40 GVG, § 41 GVG, § 42 GVG, § 43 GVG, § 77 GVG, § 78 GVG, § 35 JGG
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 27
Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Allgemeine Verfügung über die Wahl der Schöffinnen und Schöffen
sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Vom 17. Januar 2023

Zur Durchführung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 erlässt der Senat folgende Allgemeine Verfügung:

Abschnitt 1
Wahl der Schöffinnen und Schöffen

1.
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Vorschlaglisten für die Schöffinnen und Schöffen für die Jahre 2024, 2025, 2026, 2027 und 2028 auf.
Die Vorschlaglisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Absatz 2 Satz 1 GVG). Die Vorschlagliste muss Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen (§ 36 Absatz 2 Satz 2 GVG).
2.
Nach §§ 36 Absatz 4 Satz 1, 43 und 77 Absatz 1 GVG sind in die Vorschlagliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen wenigstens 822 Personen,
bb)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal wenigstens 164 Personen,
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven wenigstens 254 Personen
aufzunehmen.
Anmerkung:
Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfasst das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung (in Bremen der Stadtbürgerschaft, in Bremerhaven der Stadtverordnetenversammlung), mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 Absatz 1 Satz 2 GVG). Die Vorschlaglisten sind so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2023 aufgelegt werden können.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts, des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen, des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal, der Präsidentin des Amtsgerichts Bremerhaven sowie der bzw. des Vorsitzenden der Strafkammern bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Absatz 1, 78 Absatz 3 Satz 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl der Hauptschöffinnen und Ersatzschöffinnen sowie Hauptschöffen und Ersatzschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen
aa)
für die Strafkammer in Bremen:
176 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
200 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
bb)
für die Strafkammern bei dem Amtsgericht Bremerhaven:
12 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
20 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
b)
Amtsgericht Bremen für die Schöffengerichte:
70 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
70 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Schöffengericht:
8 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
14 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Schöffengericht:
20 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
30 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
4.
Nach § 77 Absatz 2 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Bremen die Zahl der Hauptschöffinnen und Ersatzschöffinnen sowie Hauptschöffen und Ersatzschöffen bei den Strafkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen:
127 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
144 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
28 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
32 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen
c)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven:
21 Hauptschöffinnen und Hauptschöffen sowie
24 Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen.
5.
Die Vorschlagliste ist aufzulegen. Zeit und Ort der Auflegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen (§ 36 Absatz 3 GVG). Es ist Vorsorge zu treffen, dass binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, gegen die Vorschlagliste etwaig erhobene Einsprüche zu Protokoll genommen werden können (§ 37 GVG).
6.
Die Einsendung der Vorschlagliste nebst den Einsprüchen an die Richterin oder den Richter beim Amtsgericht (§ 38 Absatz 1 GVG) hat unverzüglich nach Ablauf der Auflegungsfrist zu erfolgen.
7.
Die Stadtbürgerschaft wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, je sieben Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremen und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des betreffenden Amtsgerichtsbezirks (§ 40 Absatz 2 und 3 Satz 1 GVG). Die Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven wählt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, sieben Vertrauenspersonen für den Wahlausschuss des Amtsgerichts Bremerhaven aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks (§ 40 Absatz 2 und 3 Satz 1 GVG).
8.
Der Senat ernennt je eine Verwaltungsbeamtin oder einen Verwaltungsbeamten und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Wahlausschüsse des Amtsgerichts Bremen, des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal und des Amtsgerichts Bremerhaven (§ 40 Absatz 2 GVG).
9.
Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten haben die Wahlausschüsse für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024, 2025, 2026, 2027 und 2028 zum Zwecke der von diesen nach §§ 41 und 42 GVG zu erledigenden Aufgaben spätestens zum 30. September 2023 einzuberufen (§ 40 Absatz 1 GVG).

Abschnitt 2
Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die Vorschlaglisten werden von dem Jugendhilfeausschuss aufgestellt. Sie sollen ebenso viele Männer wie Frauen und müssen mindestens die doppelte Anzahl von Personen enthalten, die als Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen benötigt werden (§ 35 Absatz 1 und 2 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz - JGG).
2.
Nach § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 JGG, §§ 43 und 77 Absatz 1 GVG sind in die Vorschlagliste
a)
der Stadtgemeinde Bremen
aa)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen:
224 Personen
(112 Männer und 112 Frauen)
bb)
für den Bereich des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
56 Personen
(28 Männer und 28 Frauen)
b)
der Stadtgemeinde Bremerhaven
104 Personen
(52 Männer und 52 Frauen)
aufzunehmen.
3.
Diesen Zahlen liegen folgende Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts, des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen, des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal, der Präsidentin des Amtsgerichts Bremerhaven sowie der bzw. des Vorsitzenden der Strafkammern bei dem Amtsgericht Bremerhaven nach §§ 43, 77 Absatz 1, 78 Absatz 3 Satz 3 GVG bezüglich der erforderlichen Zahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen zugrunde:
a)
Landgericht Bremen
aa)
für die Jugendkammern in Bremen:
16 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
20 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(10 Männer und 10 Frauen)
bb)
Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven für die Jugendkammer:
6 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(3 Männer und 3 Frauen)
10 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(5 Männer und 5 Frauen)
b)
Amtsgericht Bremen für die Jugendschöffengerichte:
36 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(18 Männer und 18 Frauen)
50 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(25 Männer und 25 Frauen)
c)
Amtsgericht Bremen-Blumenthal für das Jugendschöffengericht:
8 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(4 Männer und 4 Frauen)
14 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
d)
Amtsgericht Bremerhaven für das Jugendschöffengericht:
16 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
16 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(8 Männer und 8 Frauen)
4.
Nach § 77 Absatz 2 GVG hat die Präsidentin des Landgerichts Bremen die Zahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen bei den Jugendkammern in Bremen wie folgt verteilt:
a)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen:
12 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(6 Männer und 6 Frauen)
14 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(7 Männer und 7 Frauen)
b)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal:
2 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(1 Mann und 1 Frau)
4 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(2 Männer und 2 Frauen)
c)
auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven:
2 Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen
(1 Mann und 1 Frau)
2 Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen
(1 Mann und 1 Frau)
5.
Für die Aufnahme in die Vorschlagliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, erforderlich (§ 35 Absatz 3 Satz 2 JGG).
6.
Die Vorschlaglisten sind so zeitig aufzustellen, dass sie spätestens am 15. Juli 2023 aufgelegt werden können.
7.
Bei der Entscheidung über etwaige Einsprüche gegen die Vorschlaglisten der Jugendhilfeausschüsse und bei der Wahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen sowie Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen führen die Jugendrichterinnen und Jugendrichter den Vorsitz im Schöffenwahlausschuss (§ 35 Absatz 4 JGG).

Abschnitt 3
Bestimmung der für die Vorbereitung der Vorschlaglisten zuständigen Stellen

Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagliste nach Abschnitt 1, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt - Wahlamt -, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Zuständige Stelle für die Vorbereitung der Vorschlagliste nach Abschnitt 2, deren Auflegung und die Entgegennahme der Einsprüche nach §§ 36 und 37 GVG ist für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste als Jugendamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

Beschlossen, Bremen, den 17. Januar 2023

Der Senat


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