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Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 19. April 2007

Veröffentlichungsdatum:01.05.2007 Inkrafttreten01.05.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)§ 5, AO 1977 § 51, BGB § 2, BGB § 1836, BGB § 1897, BGB § 1900, BGB § 1908, BGB § 1908f, FGG § 65, VBVG § 1, VBVG § 10

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:19.04.2007
Fassung vom:19.04.2007
Gültig ab:01.05.2007
Gültig bis:30.04.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 , § 51 AO 1977, § 2 BGB, § 1836 BGB, § 1897 BGB, § 1900 BGB, § 1908 BGB, § 1908f BGB, § 65 FGG, § 1 VBVG, § 10 VBVG
Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen1

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
vom 19. April 2007

1. Rechtsgrundlagen

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als überörtliche Betreuungsbehörde kann gemäß § 1908 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift einen rechtsfähigen Verein als Betreuungsverein anerkennen.

2. Voraussetzungen

2.1.

Der Betreuungsverein muss seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Land) haben und Personen betreuen, für die nach § 65 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben ist.

2.2.

Der Betreuungsverein muss nach seinen Zielen und nach seiner Satzung gewährleisten, dass sein Engagement auf Dauer angelegt ist und dass er die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

2.3.

Der Betreuungsverein muss gewährleisten, dass er seine Mitarbeiter2 beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert.

2.4.

1Der Betreuungsverein muss über eine Personalausstattung verfügen, die eine fachlich qualifizierte Aufgabenerfüllung gewährleistet. 2Er muss von einer nach Ausbildung und nach Berufserfahrung geeigneten Persönlichkeit geleitet werden, der auch die Aufsicht über die Mitarbeiter obliegt.

2.5.

1Der Verein muss über eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter verfügen. 2Als Mitarbeiter sind Personen zu verstehen, die als Angestellte des Betreuungsvereins zu diesem im Rechtsverhältnis eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages stehen. 3Die Eignung für die Betreuertätigkeit in einem Betreuungsverein folgt für jeden einzelnen Mitarbeiter aus einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der bei ihm vorhandenen und nutzbaren Fachkenntnisse für die Herausforderungen der rechtlichen Betreuung. 4Diese werden durch die Berufsausbildung und biographisch bedingte besondere Lebenserfahrungen und Wissenszuwächse nachgewiesen. 5Als ausreichend wird es angesehen, wenn zwei hauptamtliche Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f BGB und der Führung von Betreuungen tätig sind. 6Für diese muss als Mindestvoraussetzung die Geeignetheit der Mitarbeiter nach Zi. 2.6. erfüllt sein.

2.6.

1Als geeignet für die Aufgabenwahrnehmung nach § 1908 Abs. 1 Nr. 2, 2a BGB, gelten Mitarbeiter, wenn sie über einen Hochschulabschluss, insbesondere der Fachrichtung Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Rechtswissenschaft oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. 2Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nachzuweisen.

2.7.

1Der Betreuungsverein muss von (einer) nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Person(en) geleitet werden. 2Als geeignet für die fachliche Leitung eines Betreuungsvereins, der die Wahrnehmung der Fachaufsicht über die Mitarbeiter obliegt, gelten Personen, die persönlich geeignet sind, die Mindestanforderungen nach Zi. 2.6. erfüllen und darüber hinaus über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der beruflichen Führung von Betreuungen und/ oder in der beruflichen Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach § 1908 f BGB verfügen. 3Die persönliche Eignung ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nachzuweisen. 4Die berufliche Führung von Betreuungen definiert sich aus § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG). 5Führt die fachliche Leitung des Betreuungsvereins selber Betreuungen, ist die vom Betreuungsverein zu gewährleistende Aufsicht für diese Betreuungen in geeigneter Weise sicherzustellen und darzulegen.

2.8.

1Die weiteren Aufgaben des Betreuungsvereins, wie die Führung von Betreuungen nach § 1897 Abs. 2, § 1900 Abs. 1 BGB und die Übernahme von Verfahrenspflegschaften, sind als gleichwertig mit den Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2, 2a BGB anzusehen. 2Der Betreuungsverein muss gewährleisten, dass die Aufgaben nach § 1908 f Abs. 1 Nr. 2, 2a BGB in einem angemessenen Verhältnis in Bezug zu den anderen Aufgaben des Betreuungsvereins wahrgenommen werden und in der wöchentlichen Arbeitszeit der Mitarbeiter Berücksichtigung finden.

2.9.

Der Betreuungsverein ist verpflichtet, Auflagen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wie nach § 10 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG), einzuhalten.

3. Verfahren

3.1. Antrag

1Die Anerkennung eines Betreuungsvereins für das Land Bremen oder einen Landesteil erfolgt durch den einzelnen Anerkennungsbescheid. 2Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

3.2.

Die Anerkennung ist durch den Verein schriftlich zu beantragen.

3.3.

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:

a.) ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts,

b.) die Vereinssatzung,

c.) die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 51 ff Abgabenordnung (AO),

d.) der Versicherungsnachweis,

e.) der Nachweis über Anzahl, Ausbildung, Berufsweg und sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Mitarbeiter,

f.) die Benennung der Leitungskraft und Nachweis deren Geeignetheit,

g.) eine Erklärung zu § 5 Abs. 2 BremAG-BtG,

h.) eine Erklärung zu § 1897 Abs. 3 BGB,

i.) ein Fortbildungsplan,

j.) ein Konzept über die Planung der Aufgabenerfüllung.

4. Auflagen

Eine Anerkennung wird in der Regel unter Auflagen erteilt:

4.1.

1Der Betreuungsverein hat der überörtlichen Betreuungsbehörde kalenderjährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. 2Der Tätigkeitsbericht soll es der überörtlichen Betreuungsbehörde ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. 3Insbesondere muss eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.

1Daneben soll der Tätigkeitsbericht Planungsdaten für die Evaluation des Betreuungsrechts enthalten. 2Der Tätigkeitsbericht soll geschlechterdifferenziert gefasst und Erkenntnisse geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert darstellen (Gender-Mainstreaming-Prinzip).

Der Tätigkeitsbericht soll die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908 f BGB darlegen, eine eigene Bewertung der Entwicklung und der Entwicklungspotentiale beinhalten und zumindest folgende weitere Angaben enthalten:

– Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Mitarbeiter,

– Entwicklung des Stammes ehrenamtlicher Betreuer,

– Entwicklung der Betreuungszahlen,

– Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer,

– Maßnahmen zur Einführung ehrenamtlicher Betreuer,

– Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer,

– Angabe der regelmäßigen Sprechzeiten und zusätzlichen Beratungen,

– Maßnahmen zur Information über Vorsorgevollmachten und zu sonstigen Vorsorgemöglichkeiten,

– Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit,

– Darlegung der Aufsicht,

– Darlegung der Strukturen zum Erfahrungsaustausch,

– Darlegung der Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter des Vereins.

4.2.

1Der Betreuungsverein hat jede Veränderung in den Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich der überörtlichen Betreuungsbehörde mitzuteilen. 2Er hat auf Verlangen der überörtlichen Betreuungsbehörde das weitere Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen jederzeit nachzuweisen.

4.3.

Der Betreuungsverein hat an der von der überörtlichen Betreuungsbehörde durchgeführten zentralen Dokumentation und Evaluation über die Umsetzung des Betreuungsgesetzes im Land Bremen mitzuwirken.

5. Beteiligung der örtlichen Betreuungsbehörde

1Der jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörde ist vor der erstmaligen Anerkennung eines Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die überörtliche Betreuungsbehörde gibt den Tätigkeitsbericht des Betreuungsvereins an die örtliche Betreuungsbehörde zur Stellungnahme.

6. Zusammenarbeit der Betreuungsvereine

1Anerkannte Betreuungsvereine haben an den regionalen und überregionalen Gremien für Betreuungsangelegenheiten mitzuwirken und sich mit anderen Betreuungsvereinen sowie mit der in ihrem Wirkungskreis zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde regelmäßig über Werbungs-, Fortbildungs- und Beratungskonzepte abzustimmen. 2Dies gilt insbesondere für die regelmäßige Teilnahme an der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremen oder der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie für die Mitwirkung in der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten.

7. Widerruf der Anerkennung

Ein Widerruf der Anerkennung erfolgt, wenn

– der Betreuungsverein seine Tätigkeit einstellt,

– das Vermögen des Betreuungsvereins verfällt bzw. der Betreuungsverein eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht mehr gewährleisten kann,

– sich der Betreuungsverein nicht an die im Betreuungsgesetz, im BremAG-BtG und in dieser Richtlinie enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen hält oder die dort definierten Anerkennungsvoraussetzungen ganz oder teilweise entfallen,

– aus sonstigen Gründen, die von der Anerkennungsbehörde im Einzelnen zu begründen sind.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. 05. 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales vom 14. 08. 1992 außer Kraft.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 30. 04. 2012 außer Kraft.

Fußnoten

1)

 Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 30. 4. 2012 außer Kraft, vgl. Abschnitt 8.

2)

 [Amtl. Anm.:] Auf die weibliche Schreibweise wurde verzichtet, es sind beide Geschlechter gemeint.


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