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Der Fachbereichsrat 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 10. April 2024 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese angebotsspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung (AT WB) der Universität Bremen vom 3. Juli 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Das Weiterbildende Masterstudium „IP“ dauert 4 Semester und wird berufsbegleitend studiert.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Weiterbildenden Masterstudiums „IP“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben.
(3) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education
(abgekürzt M.Ed.)
verliehen.
(1) Das Weiterbildende Studium mit Masterabschluss „Inklusive Pädagogik“ wird als Masterstudium gemäß § 2 Absatz 2 AT WB studiert.
(2) Die Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Module werden mindestens einmal pro Durchgang angeboten, ebenso die in einem Modul vorgesehenen Prüfungen.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 4 Absatz 1 AT WB durchgeführt.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 5 ff. AT WB und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot an Prüfungen kann gemäß § 19 Absatz 4 AT WB in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 3 Absatz 9 AT WB wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 21 AT WB in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 7 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (18 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit (15 CP) und einem Kolloquium (3 CP).
(2) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 84 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 % und das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab Wintersemester 2024/25 im Weiterbildenden Studium mit Masterabschluss „Inklusive Pädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss bis zum 15. November 2024 in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
Anlagen: |
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Studienverlaufsplan für das Weiterbildende Masterstudium „IP“ | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anlage 1: Studienverlaufsplan für das Weiterbildende Masterstudium „IP“
Der Studienverlaufsplan stellt den geplanten Ablauf des Weiterbildenden Studiums für eine Kohorte dar. Der Studienverlaufsplan geht von einem berufsbegleitenden Studium von 4 Halbjahren aus.
| Pflichtmodule, | Masterarbeit | ∑ 120 CP | ||||||||||
1. Jahr | 1. Halbj. | IPW-1, | IPW-2, | IPW-3, |
| IPW-11, |
| 30 | |||||
2. Halbj. | IPW-4, | IPW-5, | IPW-6, | IPW-7, |
| 30 | |||||||
2. Jahr | 3. Halbj. | IPW-8, | IPW 9-1, | IPW-12, |
| 30 | |||||||
4. Halbj. |
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| IPW-9-2, | IPW-13, | IPW-10, | 30 |
CP: Credit Points, Halbj.: Halbjahr
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Masterarbeit (Master Thesis), 18 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
IPW-10 | Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium | Module Master Thesis including Colloquium | P | 18 | TP | Masterarbeit (12 CP) und Kolloquium (3 CP) | PL: 2 |
Begleitseminar; | PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Compulsory Modules), 102 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
IPW-1 | Inklusion, Exklusion und Schule | Inclusion, Exclusion and Schooling | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
IPW-2 | Intersektionalität, Behinderung und Schule | Intersectionality, Disability, and Schooling | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
IPW-3 | Kooperation und Team | Co-operation and Team Building | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
IPW-4 | Beratung und Innovation | Counseling and Innovation | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
IPW-5 | Inklusive Didaktik | Inclusive Didactics | P | 9 | MP |
| PL: 1 |
IPW-6 | Individuelle Entwicklungsplanung, Diagnostik und Unterricht | Individual Education Planning, Diagnosis, and Teaching | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
IPW-7 | Einführung Förderschwerpunkte | Introduction to Special Educational Needs | P | 9 | TP | Prüfungsleistung 1, 4,5 CP | PL: 1 |
Prüfungsleistung 2, 4,5 CP | PL: 1 | ||||||
IPW-8 | Spezifische Diagnostik und Fallarbeit | Specific Diagnosis and Case Work | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
IPW-9-1 | Vertiefung Förderschwerpunkte | Specialization in Special Educational Needs | P | 6 | TP | Prüfungsleistung 1, 3 CP | PL: 1 |
Prüfungsleistung 2, 3 CP | PL: 1 | ||||||
IPW-9-2 | Querlagen Förderschwerpunkte | Cross-Categorical Special Educational Needs | P | 3 | MP |
| PL: 1 |
IPW-11 | Reflektierte Praxis - Inklusive Kulturen | Reflective Practice - Inclusive Cultures | P | 12 | MP |
| PL: 0 |
IPW-12 | Reflektierte Praxis - Inklusive Strukturen | Reflective Practice - Inclusive Structures | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
IPW-13 | Reflektierte Praxis - Inklusive Praktiken | Reflective Practice - Inclusive Practices | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Neben den Prüfungsformen gemäß §§ 8 ff. AT MPO können Prüfungen in den hier aufgeführten Formen erfolgen:
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
Dokumentation der Fallarbeit: Dies umfasst die schriftliche Dokumentation der Fallarbeit mit individueller Entwicklungs- bzw. Förderplanung, Umsetzung pädagogisch-didaktischer Implikationen und Reflektion.
Dokumentation eines Unterrichtsprojekts: Dies umfasst die schriftlich dokumentierte Planung, Durchführung, Reflektion und Evaluation eines Unterrichtsprojekts bzw. einer Unterrichtsreihe.
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen die Materialien theoriegeleitet.
Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wider.