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| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: neu gefasst durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Gesetz vom 16. September 2025; Brem.GBl. S. 849, 850, 887) |
| Inhaltsverzeichnis | |
| I. Abschnitt Angebote und Aufgaben der ARD | |
| § 1 | Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote |
| § 2 | Gemeinsame Angebotsleitlinien |
| II. Abschnitt Zusammenarbeit und Federführerprinzip | |
| § 3 | Zusammenarbeit, Grundsatz der Federführung |
| § 4 | Allgemeine Anforderungen an Federführungen |
| § 5 | Programmliche Federführungen, Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken |
| III. Abschnitt Organisation | |
| § 6 | ARD-Vorsitz |
| § 7 | Programmdirektor |
| § 8 | Gremienvertreterkonferenz |
| § 9 | Aufsicht |
| § 10 | Gegendarstellung |
| IV. Abschnitt Kündigung | |
| § 11 | Kündigung |
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten als föderaler Medienverbund gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam Telemedien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages zusammen.
(2) Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaatsvertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, indem sie
über das regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen einen Überblick geben,
die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und
die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die Länder und Regionen Deutschlands einordnen.
§ 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medienstaatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubieten, bleibt unberührt.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftragsberichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsvertrages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der einzelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbezogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im administrativen und technischen Bereich, zusammen. Sie organisieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Festlegung einer für einen Bereich leitend und koordinierend verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entsprechend der Maßgaben der §§ 4 und 5. § 30f des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. §§ 30e Abs. 2, 31 Abs. 4 sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Erfolgt eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip, ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begründen.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit untereinander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und mit Dritten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden.
(1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hierfür zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutschlandradio und Dritte.
(2) Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem von Ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführerprinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren:
Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1,
Art und Umfang der Unterstützung des Federführers durch weitere Landesrundfunkanstalten,
Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und
Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Lastenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung ermöglichen.
Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellungen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen (Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamtbudget transparent festzulegen.
(1) Im programmlichen Bereich bestimmen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zur Bündelung übergreifender journalistischer Themenbereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sendungen und Teile solcher Sendungen federführende Anstalten (Kompetenzzentren). Bei der Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. Die Zuständigkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Federführungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen ermöglichen.
(3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen nach § 4 bleiben unberührt.
(1) Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Überprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemeinsamen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestimmungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interessen der ARD nach außen. Er tauscht sich regelmäßig mit den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei stellvertretenden Anstalten. Die Amtszeit der geschäftsführenden Anstalt dauert zwei Jahre. Ihr geht grundsätzlich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt voraus. An die Geschäftsführung schließen sich zwei weitere Jahre in Stellvertretung an. Die Reihenfolge der Amtswahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages orientieren. Endet die Geschäftsführung oder eine Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.
(3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemeinsames Büro unterstützt.
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten berufen einen Programmdirektor für die Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Die Besetzung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkonferenz. Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. § 4 gilt für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programmdirektor entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Konferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), insbesondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach § 1 Abs. 2.
(1) Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz) koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 1 die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Hierzu berät sie zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien übergreifende Themen betreffend
die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und Aufgaben,
die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzungen, Richtlinien und Berichte,
Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rechnungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf Maßstäbe nach § 35 des Medienstaatsvertrages,
die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht nach § 31f des Medienstaatsvertrages,
die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht nach § 26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und
Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten.
Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben unberührt.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnahmen und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abgeben.
(3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten verlangen.
(4) In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Aufsichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder zu entsenden. Eine Stellvertretungsregelung ist vorzusehen. Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen vorgesehen werden. Der Anteil der staatsnahen und staatlichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder nicht übersteigen.
(5) Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilnehmen. Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsandten Mitglieder gefasst werden.
(6) Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. In innerorganisatorischen Angelegenheiten hat jedes Mitglied eine Stimme. In allen anderen Fällen haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine gemeinsame Stimme. Bei Programmfragen, insbesondere bei Ausübung der Aufsicht nach § 9 Abs. 1 übt allein der jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimmrecht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungsräten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. Die Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonferenz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellungnahme abgeben.
(2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden Anstalt.
(3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gremien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen.
(5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen Angebot zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das gemeinsame Angebot eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2027 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.