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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011

Veröffentlichungsdatum:12.11.2010 Inkrafttreten13.11.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 875
Bezug (Rechtsnorm)BremLWO § 27, BremLWO § 31, BremWahlG § 16, BremWahlG § 23
Zitiervorschlag: "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011 (Brem.ABl. 2010, S. 875)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Bremische Bürgerschaft
Erlassdatum:21.10.2010
Fassung vom:21.10.2010
Gültig ab:13.11.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BremLWO, § 31 BremLWO, § 16 BremWahlG, § 23 BremWahlG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 875
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 22. Mai 2011

Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahl der Bremischen
Bürgerschaft am 22. Mai 2011

1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft (18. Wahlperiode) am 22. Mai 2011 sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden; spätester Termin ist der 29. März 2011, 18:00 Uhr.
2.
Wahlvorschläge sind
für den Wahlbereich Bremen (Stadtgemeinde Bremen) dem Leiter des Wahlbereichs Bremen, Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen,
für den Wahlbereich Bremerhaven (Stadtgemeinde Bremerhaven) dem Leiter des Wahlbereichs Bremerhaven, Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,
schriftlich einzureichen.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, nicht aber von Einzelbewerbern.
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
4.
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag und in einem Wahlbereich benannt werden. In einem Wahlvorschlag können maximal so viele Bewerber benannt werden, wie Sitze im jeweiligen Wahlbereich zu vergeben sind: im Wahlbereich Bremen 68 und im Wahlbereich Bremerhaven 15. Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden. Die Bewerber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im jeweiligen Wahlbereich wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden Vertreterversammlung oder in einer entsprechenden gemeinsamen Versammlung im Land nach demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen des § 19 Bremisches Wahlgesetz zu bestimmen.
5.
Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der Bremischen Bürgerschaft seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 8. März 2011 dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen, der Anzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung.
Wahlvorschläge solcher Parteien und Wählervereinigungen müssen außerdem für den Wahlbereich Bremen von mindestens 401 Wahlberechtigten des Wahlbereichs und für den Wahlbereich Bremerhaven von mindestens 86 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von den Leitern der Wahlbereiche auf Anforderung unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 19 Bremisches Wahlgesetz kostenfrei ausgegeben.
6.
Im Wahlbereich Bremen können unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) an der Wahl zur Bürgerschaft teilnehmen. Ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit gelten jedoch ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft.
7.
Mit dem Wahlvorschlag sind
eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er seiner Benennung im Wahlvorschlag zugestimmt hat und dass er für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt hat, sowie dessen Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist,
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für jeden Bewerber, dass dieser wählbar ist, sowie
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber sowie eine Versicherung des Leiters der Versammlung und zwei weiterer Teilnehmer an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass jeder Bewerber Gelegenheit hatte, sich und sein Programm in angemessener Zeit vorzustellen,
einzureichen.
8.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
9.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2009 (Brem.GBl. S. 443), sowie auf die §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2010 (Brem.GBl. S. 143), hingewiesen.
Bremen/Bremerhaven, den 21. Oktober 2010

Der Leiter des Wahlbereichs Bremen

Der Leiter des Wahlbereichs Bremerhaven


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