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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 26. Mai 2019

Veröffentlichungsdatum:18.10.2018 Inkrafttreten19.10.2018
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 1035
Bezug (Rechtsnorm)BremLWO § 27, BremLWO § 31, BremWahlG § 16, BremWahlG § 23, PartG § 2
Zitiervorschlag: "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 26. Mai 2019 (Brem.ABl. 2018, S. 1035)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:02.10.2018
Fassung vom:02.10.2018
Gültig ab:19.10.2018
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BremLWO, § 31 BremLWO, § 16 BremWahlG, § 23 BremWahlG, § 2 PartG
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 1035
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven am 26. Mai 2019

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Bremerhaven am 26. Mai 2019

1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (20. Wahlperiode) am 26. Mai 2019 sollen möglichst frühzeitig schriftlich bei dem Stadtwahlleiter, Dienststelle: Magistrat der Stadt Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, Stadthaus 1,27576 Bremerhaven, eingereicht werden; spätester Termin (Eingang) ist der 18. März 2019, bis 18.00 Uhr.
2.
Die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven findet gleichzeitig mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft am 26. Mai 2019 statt.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
a)
den Namen der Partei oder Wählervereinigung sowie, sofern vorhanden, deren Kurzbezeichnung; Familienname und Vornamen der Einzelbewerberin bzw. des Einzelbewerbers, sofern verwendet ein Kennwort,
b)
die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge, mit dem Familiennamen, einem bis zwei Vornamen, einem Beruf bzw. Stand (ggf. ergänzt um die Angabe einer Parlamentsangehörigkeit), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremerhaven zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei oder Wählervereinigung im Gebiet der Stadt Bremerhaven. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben die Wahlvorschläge persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
4.
Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung können maximal so viele Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, wie Sitze (48) zu vergeben sind. Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im Gebiet der Stadt Bremerhaven wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung oder in einer entsprechenden Vertreterversammlung nach demokratischen Grundsätzen und den Anforderungen des § 42 in Verbindung mit § 19 des Bremischen Wahlgesetzes zu bestimmen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bestimmung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter müssen geheim erfolgen. Alle stimmberechtigten Teilnehmenden sind vorschlagsberechtigt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich und ihr Programm vorzustellen.
Die Wahlen dürfen seit dem 7. März 2018 stattfinden. Vorher durchgeführte Wahlen sind nicht gültig.
5.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag, in der Bremischen Bürgerschaft oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 18. Februar 2019, bis 18.00 Uhr (Eingang), dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber festgestellt hat.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremerhaven zuständigen Vorstandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen; es sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt sein. Der Anzeige einer Wählervereinigung sind der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung beizufügen.
Einer besonderen Beteiligungsanzeige für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven bedarf es nicht, wenn die Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt hat.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens 90 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden vom Stadtwahlleiter auf Anforderung unter Angabe des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 42 in Verbindung mit § 19 des Bremischen Wahlgesetz, bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern unter Angabe des Familiennamens, der bis zu zwei Vornamen und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.
6.
Mit dem Wahlvorschlag sind von Parteien und Wählervereinigungen
a)
eine Erklärung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers über die Zustimmung zur Benennung im Wahlvorschlag und dass für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt wurde, eine Versicherung an Eides statt, nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung zu sein und die Angabe, welche bis zu zwei der im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und Stimmzettel aufzunehmen sind,
b)
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber, dass diese bzw. dieser wählbar ist,
c)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie eine Versicherung der Leitung der Versammlung und zwei weiteren Teilnehmenden an Eides statt, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass alle stimmberechtigten Teilnehmenden der Versammlung vorschlagsberechtigt waren und dass alle Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen, sowie
d)
die nötigenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden und
e)
sofern dieses der Partei oder Wählervereinigung vorliegt, ein Logo in digitaler Form einzureichen. Dieses darf
1.
an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung oder eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigenbezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
2.
maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
3.
keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
4.
keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen.
7.
Von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind
a)
eine Erklärung, über die Zustimmung der Benennung im Wahlvorschlag und dass für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt wurde und die Angabe, welche bis zu zwei der im Melderegister eingetragenen Namen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und Stimmzettel aufzunehmen sind,
b)
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde für die Bewerberin bzw. den Bewerber, dass diese bzw. dieser wählbar ist,
c)
die nötigenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden
d)
sofern der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber dieses vorliegt, ein Logo in digitaler Form einzureichen. Für die Verwendung eines Logos gelten die Vorgaben wie für Parteien und Wählervereinigungen entsprechend.
8.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
9.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 42, 43 und 45 in Verbindung mit §§ 16 bis 23 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt §§ 42, 47 und 55 geändert sowie §§ 38, 39 und 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 411), hingewiesen. Des Weiteren wird auf die §§ 67, 72 und 77a in Verbindung mit §§ 27 bis 31 der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt Inhaltsübersicht geändert sowie § 99a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149), hingewiesen.

Bremerhaven, 2. Oktober 2018

Der Stadtwahlleiter
für die Stadt Bremerhaven


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