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Aufhebung der Marktrechtlichen Festsetzung für den Bremer Weihnachtsmarkt 2020

Veröffentlichungsdatum:23.11.2020 Inkrafttreten23.11.2020 Bezug (Rechtsnorm)GewO § 68, GewO § 69, GewO § 69b
Zitiervorschlag: "Aufhebung der Marktrechtlichen Festsetzung für den Bremer Weihnachtsmarkt 2020"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa
Erlassdatum:23.11.2020
Fassung vom:23.11.2020
Gültig ab:23.11.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 68 GewO, § 69 GewO, § 69b GewO
Aufhebung der Marktrechtlichen Festsetzung für den Bremer Weihnachtsmarkt 2020

Freie Hansestadt Bremen

Bremen, 23. November 2020

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa


Aufhebung der Marktrechtlichen Festsetzung für den Bremer Weihnachtsmarkt 2020.

Gemäß der allgemeinen marktrechtlichen Festsetzung von Kommunalen Volksfesten und Jährmärkten in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. März 2010, die zuletzt am 16. Oktober 2020 ergänzt worden ist, ist der Bremer Weihnachtsmarkt gemäß § 69 Abs. 1 GewO als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt.

Zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage ist es erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in eine nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle erheblich ansteigen. Diese Infektionsdynamik muss unterbrochen werden.

Vor diesem Hintergrund wurde von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am Mittwoch, den 28.10.2020, unter anderem der folgende Beschluss gefasst:

Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

Eine entsprechende Regelung wurde in die bremische Coronaverordnung aufgenommen.

Der Senat hat daraufhin entschieden, dass der Weihnachtsmarkt 2020 nicht stattfindet.

Die Durchführung des Weihnachtsmarktes 2020 ist infolgedessen unmöglich und damit auch unzumutbar. Die Festsetzung wird gemäß § 69b Absatz 3 GewO aufgehoben.

Im Auftrag
Wessel-Niepel


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