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  • Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899

Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung

Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.01.1970 Zuletzt geändert durch:§ 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)
Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 133
Gliederungsnummer:315-c-1
Zitiervorschlag: "Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 133), zuletzt § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513)"

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juris-Abkürzung: GBOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-c-1
juris-Abkürzung:GBOAG BR
Ausfertigungsdatum:18.07.1899
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1899, 133
Gliederungs-Nr:315-c-1
Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung
Vom 18. Juli 1899
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 Abs. 1 und § 4 aufgehoben durch § 60 Nr. 18 des Gesetzes vom 28.08.1969 (BGBl. I S. 1513)

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

§ 11)

Fußnoten

1)

überholt durch § 1 GBO i. d. F. v. 5.8.1935 RGBl. I 1065

§ 2

Jeder Flurbuchbezirk bildet einen Grundbuchbezirk. Ein Amtsgericht ist für alle zu seinem Bezirk gehörigen Grundbuchbezirke zuständig.

§ 3

Erklärungen und Anträge, auf welche die Vorschrift des § 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung findet, insbesondere auch Beschwerden, können von der Geschäftsstelle2) zu Protokoll genommen werden.

Fußnoten

2)

Änder. durch VO v. 6.1.1928 S. 9

§ 4

(aufgehoben)

§§ 5 bis 104)

Fußnoten

4)

§§ 5 bis 10 überholt,

§§ 5 bis 7 durch §§ 1 bis 3 d. Ausf. VO zur GBO v. 8.8.1935 RGBl. I 1089,

§ 8 durch § 189b RAbgO, § 2 d. VO v. 30.3.1940 RGBl. I 595 u. § 2 d. G v. 3.8.1938 S. 179,

§ 9 durch § 925a BGB,

§ 10 durch § 5 d. VO v. 3.5.1935 RGBl. I 587 (Aufhebung d. § 12 GBO) jetzt Art. 34 GG

§ 11

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Grundbuchordnung in Kraft.


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