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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Integrierte Ostasienstudien: Wirtschaft, Politik und Sprachen (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:13.05.2025 Inkrafttreten01.10.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 745
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Integrierte Ostasienstudien: Wirtschaft, Politik und Sprachen (Fachspezifischer Teil) vom 13. Mai 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 745)"

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juris-Abkürzung: WiSpr/IntUFBacfPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiSpr/IntUFBacfPO BR 2025
Ausfertigungsdatum:13.05.2025
Gültig ab:01.10.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 745
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang
Integrierte Ostasienstudien: Wirtschaft, Politik und Sprachen
(Fachspezifischer Teil)
Vom 13. Mai 2025
Zum 09.04.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 28. Juli 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382), die vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Integrierte Ostasienstudien: Wirtschaft, Politik und Sprachen (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie beinhaltet ein Studiensemester im Schwerpunktland und ein Praktikum in der Zielregion Ostasien.

(2) Die Zielregion Ostasien umfasst China, Taiwan, Japan und Südkorea.

(3) Die Studierenden setzen sich vertieft entweder mit China oder Japan als Schwerpunktland auseinander; die Festlegung des Schwerpunktlands erfolgt zum Ende des ersten Semesters auf Antrag durch den Prüfungsausschuss.

(4) Bei der Anmeldung zu den Modulen sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 und Anlage 1 zu beachten. Die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul 5.1 müssen rechtzeitig vor Beginn des Studiensemesters erfüllt sein. Die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul 6.1 müssen rechtzeitig vor Beginn des Praktikums erfüllt sein.

(5) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen erbracht.

(3) Die Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden.

(4) In den Sprachmodulen (Module 1.4, 2.4, 2.5, 3.4, 3.5, 4.4, 4.5) besteht Anwesenheitspflicht.

§ 3
Auslandsstudium

(1) Das Auslandsstudium besteht aus einem Studiensemester im Schwerpunktland und einem Praktikum in der Zielregion.

(2) Im Studiensemester sind Veranstaltungen im Umfang von 30 Leistungspunkten nach Möglichkeit in der Landessprache zu belegen und nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen mit Prüfungsleistungen abzuschließen.

(4) Vor Beginn des Studiensemesters ist von den Studierenden eine individuelle Lernvereinbarung mit dem Prüfungsausschuss abzuschließen.

(5) Die Noten der im Studiensemester erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und im Zeugnis ausgewiesen, jedoch nicht in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(6) Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 22 Wochen.

§ 4
Bachelorthesis

(1) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.

(2) Die Bachelorthesis ist in mindestens zwei gedruckten, gebundenen Exemplaren und zusätzlich in elektronischer Form nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses abzuliefern.

(3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 5 Prozent aus der Note der Bachelorthesis, zu 10 Prozent aus der Note des Kolloquiums und zu 85 Prozent aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (Fachspezifischer Teil) vom 19. April 2022 (Brem.ABl. S. 275), die zuletzt durch Ordnung vom 2. April 2024 (Brem.ABl. S. 963) geändert wurde, außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, welche das Studium vor dem 1. Oktober 2025 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich angerechnet werden. Für Studierende der Studienrichtungen „China“ und „Japan“ gilt diese Regelung bis zum 30. September 2029, für Studierende der Studienrichtung „Arabische Länder“ bis zum 30. September 2030. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich angerechnet werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung

Nummer

Bezeichnung

SWS

Credits

PL
benotet

PL unbenotet

Voraussetzung

1.1

Einführung in Wirtschaft und Politik Ostasiens

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

1.1.1

Einführung in Wirtschaft und Politik Ostasiens

4

 

 

 

 

1.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

1.2

Statistik

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

1.2.1

Statistik

4

 

 

 

 

1.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

1.3

Politische Systeme

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

1.3.1

Politische Systeme

4

 

 

 

 

1.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

1.4

Einführung in die chinesische und japanische Sprache

 

6

 

 

 

1.4.1

Einführung in die chinesische Sprache

2

 

PF

 

 

1.4.2

Einführung in die japanische Sprache

2

 

PF

 

 

1.5

Introduction to Business Studies and Microeconomics

 

6

 

 

 

1.5.1

Introduction to Business Studies

2

 

KL od. MP

 

 

1.5.2

Introduction to Microeconomics

2

 

KL od. MP

 

 

1.5.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

2.1

Politik des Schwerpunktlands

 

6

PF od. KL od. MP

 

1.1

2.1.1

Politik des Schwerpunktlands

4

 

 

 

 

2.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

2.2

Strategie und Marketing & Personal und Organisation

 

6

 

 

 

2.2.1

Strategie und Marketing

2

 

KL od. MP

 

 

2.2.2

Personal und Organisation

2

 

KL od. MP

 

 

2.2.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

2.3

Makroökonomie und internationale VWL

 

6

KL od. MP

 

 

2.3.1

Makroökonomie und internationale VWL

4

 

 

 

 

2.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

2.4

Sprache des Schwerpunktlands I

4

6

PF od. KL

 

1.4

2.5

Sprache des Schwerpunktlands II

4

6

PF od. MP

 

1.4

3.1

Wirtschaft des Schwerpunktlands

 

6

PF od. KL od. MP

 

1.2, 2.1

3.1.1

Wirtschaft des Schwerpunktlands

4

 

 

 

 

3.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

3.2

Rechnungswesen und Finanzierung

 

6

PF od. KL od. EP

 

 

3.2.1

Rechnungswesen und Finanzierung

4

 

 

 

 

3.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

3.3

Internationale Beziehungen

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

3.3.1

Internationale Beziehungen

4

 

 

 

 

3.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

3.4

Sprache des Schwerpunktlands III

4

6

PF od. KL

 

2.4

3.5

Sprache des Schwerpunktlands IV

4

6

PF od. MP

 

2.5

4.1

Das Schwerpunktland in der Weltwirtschaft

 

6

PF od. KL od. MP

 

3.1

4.1.1

Das Schwerpunktland in der Weltwirtschaft

4

 

 

 

 

4.1.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

4.2

Logistik und Produktion

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

4.2.1

Logistik und Produktion

4

 

 

 

 

4.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

4.3

Wirtschaft und Politik Südkoreas & Wirtschaft und Politik Taiwans

 

6

 

 

 

4.3.1

Wirtschaft und Politik Südkoreas

2

 

PF od. KL od. MP

 

 

4.3.2

Wirtschaft und Politik Taiwans

2

 

PF od. KL od. MP

 

 

4.3.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

4.4

Sprache des Schwerpunktlands V

4

6

PF od. KL

 

3.4

4.5

Sprache des Schwerpunktlands VI

4

6

PF od. MP

 

3.5

5.1

Auslandsstudium

 

30

 

B

mind. 90 LP inklusive 1.1, 1.4, 2.1, 2.4, 2.5, 3.1, 3.4, 3.5

6.1

Auslandspraktikum

 

30

 

B

7.1

Bachelorprojekt

 

6

 

 

5.1, 6.1

7.1.1

Bachelorprojekt: Aktuelle Entwicklungen in Ostasien

2

 

PF od. KL od. MP

 

 

7.1.2

Bachelorprojekt: Vorbereitung des Forschungsvorhabens

2

 

B

 

 

7.1.3

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

7.2

Nachhaltiges Supply Chain Management

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

7.2.1

Nachhaltiges Supply Chain Management

4

 

 

 

 

7.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

7.3

Nationales und internationales Wirtschaftsrecht

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

7.3.1

Nationales und internationales Wirtschaftsrecht

4

 

 

 

 

7.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

7.4

Grundlagen des Risikomanagements

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

7.4.1

Grundlagen des Risikomanagements

4

 

 

 

 

7.4.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

7.5

Wahlpflichtmodul I

 

6

 

 

 

7.5.1

Wirtschaft und Politik in den Medien des Schwerpunktlands I

(4)

(6)

PF od. KL od. MP

 

5.1

7.5.2

Wahlmodul

 

(6)

 

 

 

7.5.2.1

Wahlmodul

(4)

 

 

 

 

7.5.2.2

Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

8.1

Bachelorthesis

4

6

BT und K

 

7.1

8.2

Internationales Management und internationales Marketing

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

8.2.1

Internationales Management und internationales Marketing

4

 

 

 

 

8.2.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

8.3

Compliance und rechtliche Grundlagen des Risikomanagements

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

8.3.1

Compliance und rechtliche Grundlagen des Risikomanagements

4

 

 

 

 

8.3.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

8.4

Schwerpunkte des Risikomanagements

 

6

PF od. KL od. MP

 

 

8.4.1

Schwerpunkte des Risikomanagements

4

 

 

 

 

8.4.2

Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

8.5

Wahlpflichtmodul II

 

6

 

 

 

8.5.1

Wirtschaft und Politik in den Medien des Schwerpunktlands II

(4)

(6)

PF od. KL od. MP

 

5.1

8.5.2

Wahlmodul

 

(6)

 

 

 

8.5.2.1

Wahlmodul

(4)

 

 

 

 

8.5.2.2

Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

Summen

142

240

 

 

 

Abkürzungen der Prüfungsformen (PL):

B - Bericht, EP - elektronische Prüfung, KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, PF - Portfolioprüfung, BT und K - Bachelorthesis und Kolloquium.


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