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Beitragsordnung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Beschlossen von der Kammerversammlung am 12. Juli 1972. Genehmigt durch den Senator für das Bauwesen am 5. September 1972

Veröffentlichungsdatum:09.10.1972 Inkrafttreten30.12.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2004 bis 21.05.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1972, S. 507
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 122, BremArchG § 1, BremArchG § 16, VwGO § 80

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.09.1972
Fassung vom:15.12.2004
Gültig ab:30.12.2004
Gültig bis:21.05.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 122 AO 1977, § 1 BremArchG, § 16 BremArchG, § 80 VwGO
Fundstelle:Brem.ABl. 1972, 507
Beitragsordnung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Beitragsordnung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Beschlossen von der Kammerversammlung am 12. Juli 1972.
Genehmigt durch den Senator für das Bauwesen am 5. September 1972.

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15.12.2004 (Brem.ABl. 2004 S. 1008)

§ 1
Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung

(1) Die Kammer erhebt von den Kammerangehörigen gem. § 16 BremArchG Beiträge. Die Beiträge sind öffentliche Abgaben. Das Nähere regelt diese Beitragsordnung.

(2) Jeder Kammerangehörige hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der nach der Höhe der im Vorjahr erzielten Einnahmen aus der Berufstätigkeit als Architekt gestaffelt ist.

(3) Bemessungsgrundlage ist für die Beitragsstaffeln der freischaffenden und gewerblich tätigen Architekten der Honorarumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes; für die Beitragsstaffeln der angestellten und beamteten Architekten die in dieser Berufsausübung erzielten Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Unterschiede dieser Bemessungsgrundlagen und der Beschäftigungsarten sind bei der Bestimmung der Beitragssätze angemessen zu berücksichtigen.

(4) Zu den Einnahmen aus der Berufstätigkeit als Architekt gehören auch die Gehälter der Kammerangehörigen, die im Angestellten- oder Beamtenverhältnis als Architekt tätig sind, ferner die Einnahmen aus der Tätigkeit als Gutachter, Sachverständiger, Preisrichter und Vorprüfer sowie aus beratender Tätigkeit als Architekt. Nicht dazu gehören die Einnahmen aus nebenberuflicher Mitarbeit an Fachzeitschriften, wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Tätigkeit als Maler oder Bildhauer und sonstige Leistungen, die nicht zu den Berufsaufgaben des Architekten nach § 1 BremArchG zählen. Bei gewerblich tätigen Architekten ist das der geltenden Honorarordnung entsprechende Honorar für die von ihnen durchgeführten Bauvorhaben zugrunde zu legen, soweit nicht die Architektenleistungen dafür von einem anderen Architekten erbracht worden sind. Werden Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsarten erzielt, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung zu addieren.

(5) Die Höhe der Beiträge wird alljährlich von der Kammerversammlung zugleich mit dem Haushaltsplan, dessen Ausgaben durch die Beiträge zu decken sind, beschlossen.

(6) Die beschlossenen Beitragssätze werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und im Deutschen Architektenblatt veröffentlicht.

(7) Bis zur Festsetzung der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gelten die Beiträge des Vorjahres.

§ 2
Beitragserklärung und Schätzung

(1) Jeder Kammerangehörige hat auf Anforderung der Kammer innerhalb von vier Wochen die seiner Beitragsverpflichtung zugrunde zu legenden Einnahmen in einer Beitragserklärung mitzuteilen und durch Nachweise (z.B. Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe) zu belegen.

(2) Es ist Berufspflicht jedes Kammerangehörigen, die für die Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte und Umsätze wahrheitsgemäß anzugeben. Die Architektenkammer kann auf Beschluß des Vorstandes die Richtigkeit der Angaben durch Einholung entsprechender Auskünfte der Bundes- und Landesfinanzbehörden überprüfen.

(3) Kammerangehörige, deren steuerpflichtige Einnahmen gemeinschaftlich festgestellt werden (wie z.B. bei Architektengemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, handelsrechtlichen Gesellschaften), zahlen den Jahresbeitrag, der sich nach der Beitragsstaffel für ihren Anteil an den Einnahmen ergibt.

(4) Kammerangehörige, die die Beitragserklärung nach Ablauf der 4-Wochen-Frist nicht abgegeben haben, werden der höchsten Stufe ihrer Beitragsgruppe zugeordnet.

(5) Kammerangehörige, deren Beiträge wegen nicht fristgerechter Abgabe der Beitragserklärung nach Absatz 4 festgesetzt werden, oder deren Angaben bei einer Überprüfung nach § 2 Abs. 2 BeitragsO eine höhere Beitragsbemessung als nach der abgegebenen Beitragserklärung ergeben, haben — unbeschadet sonstiger insbesondere berufsgerichtlicher Folgen — zusätzlich zum Beitrag die im Gebührentarif für diesen Fall bestimmte Gebühr zu entrichten.

§ 3
Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Kammerbeitrages entsteht mit dem Beginn des Monats der Eintragung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem diese Eintragung gelöscht wird. Der Kammerbeitrag wird für das Jahr der Eintragung bzw. der Löschung mit einem Zwölftel je Monat des betreffenden Jahres berechnet. Der Beitrag ist auf volle Euro aufzurunden.

§ 4
Fälligkeit der Beiträge, Beitragsbescheide

(1) Der Beitrag wird in zwei Raten fällig. Die erste Rate ist in Höhe der Hälfte des Vorjahresbeitrags als Vorauszahlung zu Beginn des Kalenderjahres zu leisten, die zweite Rate entsprechend der Beitragsfestsetzung der Kammerversammlung nach Zustellung des Beitragsbescheides.

(2) Die Rate für das erste Halbjahr wird zu Beginn des Kalenderjahres durch die Geschäftsstelle angefordert, soweit nicht Beitragsbescheide ergehen müssen, weil der Kammerangehörige im Vorjahr noch nicht beitragspflichtig war. Die Beitragsbescheide werden zu Beginn des zweiten Halbjahres von der Geschäftsstelle ausgefertigt, sobald die Kammerversammlung die Beiträge festgesetzt hat und die Beitragserklärungen vorliegen. Sie werden den Betroffenen gemäß § 122 Abgabenordnung bekannt gemacht.

§ 5
Beitreibung der Beiträge

(1) Beiträge, die nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 4 Abs. 1) beglichen sind, werden zuzüglich der im Gebührentarif bestimmten Verzugsgebühr durch Postnachnahme eingezogen.

(2) Bleibt der Postnachnahmeauftrag erfolglos, so werden die rückständigen Beiträge und die Gebühren nach § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 nebst 1 Prozent Zinsen hierauf für jeden angefangenen Monat, um den der Fälligkeitstermin überschritten wird, mit allen Auslagen und den dadurch verursachten Kosten gemäß § 16 Abs. 4 BremArchG wie Gemeindeabgaben durch die für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

§ 6
Stundung, Erlaß, Niederschlagung

(1) Beiträge, deren Zahlung für den Beitragspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist, können gestundet werden, wenn dadurch der Beitragsanspruch nicht gefährdet wird.

(2) Im Falle einer unbilligen Härte können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Ein solcher Fall kann auch vorliegen, wenn bei dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umsatz ein starkes Missverhältnis zwischen eigenen und an Dritte vergebenen Leistungen nachgewiesen wird. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammermitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Mißverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

(4) Über Stundung, Erlass und Niederschlagung entscheidet der Kammerpräsident oder der Schatzmeister zusammen mit dem Geschäftsführer.

§ 7
Verjährung

Für die Verjährung gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8
Rechtsmittel

(1) Gegen den Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig, über den der Kammervorstand entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Architektenkammer zu erheben.

Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem Widerspruch nicht in vollem Umfang stattgegeben wird. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.

(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.

(3) Rechtsmittel gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

§ 9

Erfüllungsort für die Beitragsverpflichtungen ist Bremen.

Diese in der Kammerversammlung am 12. Juli 1972 beschlossene Beitragsordnung wird — mit Ausnahme von § 7 — gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Bremisches Architektengesetz vom 27. April 1971 (Brem.GBl. S. 122-714-b-1) genehmigt.

Die Verjährungsvorschrift ist abzustimmen auf das „Gesetz über die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen“ vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 205).

Bremen, den 5. September 1972

Der Senator für das Bauwesen
— Aufsichtsbehörde —

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