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Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2015

Veröffentlichungsdatum:21.05.2015 Inkrafttreten22.05.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 521
Bezug (Rechtsnorm)BremArchG § 16
Zitiervorschlag: "Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 521)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:19.11.2014
Fassung vom:19.11.2014
Gültig ab:22.05.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 16 BremArchG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 521
Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2015

Beitragssätze der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
für das Jahr 2015

Beitragsgruppe A (für freischaffende oder gewerblich tätige Kammerangehörige)

Bruttoeinnahmen (=Nettohonorarumsätze)
des Vorjahres

Jahresbeitrag 2015

bis 20 000,00 €

130,00 €

über 20 000,00 € bis 40 000,00 €

265,00 €

über 40 000,00 € bis 100 000,00 €

530,00 €

über 100 000,00 € bis 200 000,00 €

795,00 €

über 200 000,00 €

1 060,00 €

Beitragsgruppe B (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, ohne Einnahmen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit)

Bruttoeinnahmen des Vorjahres

Jahresbeitrag 2015

bis 20 000,00 €

112,00 €

über 20 000,00 € bis 30 000,00 €

158,00 €

über 30 000,00 €

204,00 €

Beitragsgruppe C (für Kammerangehörige in einem Dienstverhältnis, mit Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit)


Jahresbeitrag 2015


€ 265,00 €

Beschlossen in der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 19. November 2014 aufgrund der §§ 16 Absatz 1 Nummer 5 und 19 BremArchG.

Ausgefertigt am 11. Februar 2015

Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen

Die Beitragssätze für das Jahr 2015 werden gemäß § 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 ― 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 160), genehmigt.

Bremen, den 27. Februar 2015

Die Senatorin für Finanzen

Bremen, den 6. Mai 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
– Aufsichtsbehörde –


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