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Bekanntmachung der für Bußgeldverfahren nach § 21 des Vereinsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden

Veröffentlichungsdatum:23.11.1965 Inkrafttreten23.11.1965
Fundstelle Brem.ABl. 1965, S. 323
Gliederungsnummer:45-c-29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der für Bußgeldverfahren nach § 21 des Vereinsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden vom 23. November 1965 (Brem.ABl. 1965, S. 323)"

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juris-Abkürzung: VereinsGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-29
juris-Abkürzung:VereinsGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:23.11.1965
Gültig ab:23.11.1965
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1965, 323
Gliederungs-Nr:45-c-29
Bekanntmachung der für Bußgeldverfahren nach § 21 des Vereinsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden
Vom 23. November 1965
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) bestimme ich als zuständige Verwaltungsbehörden für Bußgeldverfahren nach § 21 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593)

die Ortspolizeibehörden.

Bremen, den 23. November 1965

Der Senator für Inneres

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