Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden vom 15. August 1972

Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:15.08.1972 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1972, S. 473
Gliederungsnummer:315-e-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden vom 15. August 1972 (Brem.ABl. 1972, S. 473), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ApostillZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-e-1
juris-Abkürzung:ApostillZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.08.1972
Gültig ab:01.10.1972
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1972, 473
Gliederungs-Nr:315-e-1
Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden
Vom 15. August 1972
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
I.

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) bestimmt der Senat als die für die Ausstellung der Apostille zuständige Behörde

1.

für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gehörenden Gerichte und Behörden sowie der Notare

den Landgerichtspräsidenten,

2.

für Urkunden aus dem Bereich der übrigen Verwaltung und der übrigen Gerichte

den Senator für Inneres.

II.

Die Bekanntmachung vom 9. November 1965 (Brem.Abl. S. 309 - 315-e-1) wird aufgehoben.

III.

Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.