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Bekanntmachung der für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:16.11.1965 Inkrafttreten04.11.2003 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.ABl. 1965, S. 313
Gliederungsnummer:93-e-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuständigen Behörden vom 16. November 1965 (Brem.ABl. 1965, S. 313), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22. June 2004 (Brem.GBl. S. 313)"

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juris-Abkürzung: EBKrGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 93-e-1
juris-Abkürzung:EBKrGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:16.11.1965
Gültig ab:17.11.1965
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1965, 313
Gliederungs-Nr:93-e-1
Bekanntmachung der für die Durchführung
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuständigen Behörden
Vom 16. November 1965
Zum 10.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Der Senat bestimmt:

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Satz 3, des § 8 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) ist, soweit nicht nachfolgend für stadtbremische Hafengebiete etwas anderes bestimmt ist, der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel und dem Senator für Inneres und Sport.

Für die in der Stadt Bremen gelegenen Gebiete

a)

der Häfen am rechten Weserufer,

b)

des Hohentorshafens,

c)

des Neustädter Hafens und

d)

des Hemelinger Hafens,

und zwar soweit diese Gebiete in dem vom Senator für das Bauwesen erstellten Plan vom 13. Oktober 1965 rot umrandet ausgewiesen sind, sowie für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven ist zuständige Behörde der Senator für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel. Er entscheidet im Benehmen mit dem Senator für Inneres und Sport.

Beschlossen, Bremen, den 16. November 1965

Der Senat


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