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Bekanntmachung der nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:25.06.1974 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1974, S. 419
Gliederungsnummer:8053-g-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer zuständigen Behörden vom 25. Juni 1974 (Brem.ABl. 1974, S. 419), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ArbnUnterkGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8053-g-1
juris-Abkürzung:ArbnUnterkGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:25.06.1974
Gültig ab:18.07.1974
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1974, 419
Gliederungs-Nr:8053-g-1
Bekanntmachung der nach dem Gesetz über die Mindestanforderungen
an Unterkünfte für Arbeitnehmer zuständigen Behörden
Vom 25. Juni 1974
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973 (§§ 120d und 139b Gewerbeordnung) (BGBl. I S. 905) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(3) Die Zuständigkeit der Bauordnungsbehörden gemäß §§ 82 bis 86 der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207 - 2130-d-1) bleibt unberührt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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