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Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zuständigen Stellen

Veröffentlichungsdatum:22.04.1975 Inkrafttreten15.10.1987 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223)
Fundstelle Brem.ABl. 1975, S. 361
Gliederungsnummer:13-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zuständigen Stellen vom 22. April 1975 (Brem.ABl. 1975, S. 361), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16. August 1988 (Brem.GBl. S. 223)"

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juris-Abkürzung: EuAuskÜbkGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-a-1
juris-Abkürzung:EuAuskÜbkGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:22.04.1975
Gültig ab:10.05.1975
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1975, 361
Gliederungs-Nr:13-a-1
Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung
des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zuständigen Stellen
Vom 22. April 1975
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Brem.GBl. S. 223)

Aufgrund der §§ 5 und 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) bestimmt der Senat:

Zuständige Stelle,

a)

an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,

b)

die die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens wahrnimmt,

ist der Senator für Justiz und Verfassung.

Beschlossen, Bremen, den 22. April 1975

Der Senat


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