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Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft

Vom 31. März 2008

Veröffentlichungsdatum:11.04.2008 Inkrafttreten12.04.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.04.2008 bis 30.11.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 244

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:31.03.2008
Fassung vom:31.03.2008
Gültig ab:12.04.2008
Gültig bis:30.11.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 244
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft

Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie
zur Förderung von Verbundprojekten zwischen
Wirtschaft und Wissenschaft

Vom 31. März 2008

Nachstehend wird der Wortlaut der Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in der seit dem 27. März 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 7. September 2006 in Kraft getretene Richtlinie vom 21. September 2006 (Brem.ABl. S. 665) und
2.
die von der Deputation für Umwelt und Energie am 27. März 2008 beschlossenen Änderungen der Eingangs genannten Richtlinie.

Bremen, den 31. März 2008

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa

„Programm zur Förderung anwendungsnaher
Umwelttechniken (PFAU)“

Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft

1.
1.1
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an Bremer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Anbietern von Dienstleistungen zur Förderung von Verbundprojekten mit wissenschaftlichen Einrichtungen, um zur Entwicklung neuer umweltverträglicher Verfahren und Produkte beizutragen.
Der Förderrichtlinie liegen die Leitlinien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission1 zugrunde.
Ein Anspruch des Antragstellers2 auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa beauftragte Projektträgerin3 auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Durch diese Förderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU)4 ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen. Dadurch soll das oftmals bei derartigen Entwicklungsvorhaben überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert und die Wettbewerbsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens gestärkt werden.
Gleichzeitig wird angestrebt, die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen und bremischen Unternehmen weiterzuentwickeln und so zu festigen, dass sowohl der wissenschaftliche wie der industrielle Partner von den Projektergebnissen profitieren, in beiden Bereichen qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umwelttechniken verbessert wird.
2.
Bei Verbundprojekten werden sowohl die industrielle Forschung und Grundlagenforschung, deren Ergebnisse zur Entwicklung von innovativen und umweltfreundlichen Produkten und von neuen Verfahren und Dienstleistungen mit positiven Auswirkungen für die Umwelt führen, als auch die komplementären, vorwettbewerblichen Entwicklungsanteile gefördert. Insbesondere soll dabei der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien beachtet sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden. Gesetzliche Bestimmungen sollen deutlich übertroffen werden.
Zur Gewährleistung eines frühen Markteintritts können projektbegleitende Maßnahmen zur Markterschließung (z.B. Marktanalysen, Patent- und Lizenzberatung, Entwicklung von Werbestrategien u.ä.) bis zu einer Höhe von 10% der Fördersumme gefördert werden.5
3.
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Anbieter von Dienstleistungen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben. Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind nicht förderfähig.
3.2
Im Rahmen von Kooperationsvorhaben können mehrere antragsberechtigte Unternehmen aus dem Land Bremen ein Verbundprojekt mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemeinsam durchführen. Die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Projektes übernimmt jedoch ein Unternehmen als Projektführer, das dann alleiniger Ansprechpartner der Projektträgerin ist.
4.
4.1
Gefördert werden kann ein Verbundprojekt, wenn
es ökologische Zielsetzungen enthält,
der Stand der Technik weiterentwickelt wird,
es technisch und wirtschaftlich machbar erscheint,
es Marktchancen erkennen lässt,
der Antragsteller qualifiziert für die Aufgabe ist,
die Durchführung mit erheblichem, aber kalkulierbarem Risiko verbunden ist,
das verfügbare Personal des Antragstellers nicht vollständig in das Projekt eingebunden wird und
der Eigenanteil an der Finanzierung des Verbundprojektes gesichert ist.
Der Zuwendungsempfänger muss im Antrag darstellen, dass wesentliche Anteile des Verbundprojektes von einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung bearbeitet werden. Dabei ist auch zu begründen, dass der Leistungsumfang dieser Forschungseinrichtung vom Unternehmen selbst nicht zu erbringen, diese Leistung aber für die Zielsetzung des Verbundprojektes unerlässlich ist. Art und Umfang der Zusammenarbeit und die Verwertung der Projektergebnisse sind vertraglich zu regeln. Insbesondere müssen Ergebnisse, für die der industrielle Partner keine geistigen Eigentumsrechte geltend machen kann, vom wissenschaftlichen Partner interessierten Dritten breit zugänglich gemacht werden können.
Das Verbundprojekt muss von einem Standort im Land Bremen aus geleitet, sowie maßgeblich im Land Bremen durchgeführt und verwertet werden.
Nicht gefördert werden können Vorhaben, die
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden oder
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger muss sich damit einverstanden erklären, dass folgende Angaben über das Vorhaben bekannt gegeben werden:
Titel und Kurzbeschreibung des Verbundprojektes,
Name des Zuwendungsempfängers sowie ggf. Kooperationspartner und beteiligte Forschungseinrichtungen,
Bewilligungszeitraum,
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
Bei der Publikation von Projektergebnissen durch die Antragsteller sind diese verpflichtet, auf die erfolgte Förderung durch das Land Bremen hinzuweisen.
4.3
Um eine mittel- bis langfristige Verfolgung von Projektergebnissen und ihren regionalen Wirkungen zu gewährleisten, ist der Zuwendungsempfänger auf autorisierte Anfrage verpflichtet, diesbezüglich umfassende Auskünfte zu erteilen und insoweit an einer Projektevaluation bzw. Programmfortschreibung mitzuwirken.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2
Folgende im Rahmen des Projektes veranschlagte Ausgaben sind grundsätzlich nur mit dem Nettobetrag (o. Mehrwertsteuer; Rabatte und/ oder Skonti sind abzuziehen) anerkennungsfähig:
5.2.1
Die Personalkosten der antragstellenden Unternehmen können in Form einer Stundenpauschale nach folgenden Kategorien maximal geltend gemacht werden:

Kategorie I:


leitendes Betriebspersonal, Ingenieure und wissenschaftliches Personal

50,- €/Std

Kategorie II:


Meister, Techniker u. vergleichb. Personal

40,- €/Std

Kategorie III:


Facharbeiter oder Personal m. vergleicht. Tätigkeiten

30,- €/Std

Mit der Pauschale werden die Personaleinzelkosten, die Gemeinkosten, die Reisekosten, die Kosten für Klein- und Verbrauchsmaterial und Arbeitsgeräte unter 400 € im Einzelfall sowie die Kosten für Hilfspersonal abgedeckt. Pro Person werden maximal 160 vorhabenbezogene Stunden pro Monat anerkannt.
5.2.2
Für die öffentlich finanzierten Universitäten und Hochschulen werden im Rahmen von Verbundprojekten tatsächlich entstehende Personalkosten in angemessener Höhe anerkannt. Für An-Institute oder die Jacobs University Bremen können zusätzlich testierte Gemeinkostensätze anerkannt werden.
5.2.3
Als Sachkosten können nur projektbezogene Anschaffungen (Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Sonderanlagen) geltend gemacht werden, deren Wert 400 € übersteigt. Wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Gegenstände die Projektlaufzeit übersteigt, können die Kosten nur in Höhe der steuerrechtlich zulässigen Abschreibung (AfA) für den Bewilligungszeitraum in Ansatz gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen können projektbezogene Verbrauchsmaterialien, deren Wert nur in der Summe 400 € übersteigt, als Sachkosten ohne AfA anerkannt werden.
5.2.4
Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind diese Fremdleistungen als Angebot an das antragstellende Unternehmen dem Antrag beizufügen.
5.3
Die maximale Förderintensität beträgt für den Projektanteil des wirtschaftlichen Partners bei Projekten
der vorwettbewerblichen Entwicklung

25%

der industriellen Forschung

50%

Mischformen sind möglich.
Mögliche Zuschläge für:
mittlere Unternehmen

10%

kleine Unternehmen

20%

Vorhaben, die mit einer Zielsetzung des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration übereinstimmen und den Bedingungen der Ziffer 5.1.3 Buchstabe b sowie der Fußnote (32) des Gemeinschaftsrahmens FEI (C 323/14 vom 30. Dezember 2006) entsprechen

bis zu 15%

Die Förderung der wirtschaftlichen Partner darf einschließlich aller Zuschläge 50% nicht überschreiten.
Der Projektanteil der als Projektpartnerin beteiligten, nicht gewinnorientierten, öffentlichen Forschungseinrichtung kann mit einer Förderquote bis zu 80% der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.
Die Förderquote für das gesamte Verbundvorhaben darf 75% nicht überschreiten.
5.3.1
Wird das Verbundprojekt durch weitere Förderungen unterstützt, so darf die kumulierte Zuwendung die unter 5.3 genannten Grenzen nicht überschreiten.
5.4
Die Laufzeit eines Vorhabens sollte 2 Jahre nicht überschreiten.
6.
6.1
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Verbundprojekte sind auf den entsprechenden Formblättern mit den dort geforderten Ergänzungen (möglichst auch auf Diskette) an die
BIG Bremer Investitions-Gesellschaft mbH
Langenstraße 2-4
28195 Bremen
oder in Bremerhaven an die
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung
und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
zu richten.
Bei Kooperationsvorhaben sind unternehmensbezogene Angaben von jedem der beteiligten Unternehmen einzureichen. Der Antrag des projektführenden Unternehmens enthält die inhaltliche Darstellung des gesamten Projektes. Dabei ist die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner deutlich herauszustellen. Der Antrag ist von allen am Projekt kooperativ beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu unterzeichnen.
Die formale Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Projektführer.
6.2
Mit dem Verbundprojekt darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Ein vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko vor Bescheiderteilung kann formlos unter Angabe von Gründen beantragt werden. Nach schriftlicher Zustimmung der Projektträgerin kann ohne präjudizierende Wirkung auf die angestrebte spätere Förderung zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung mit dem Projekt begonnen werden.
6.3
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Projektträgerin. Um die Förderfähigkeit des Antrages zu prüfen, können in besonderen Fällen in Abstimmung mit dem Antragsteller und auf Kosten des Antragstellers Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Bestandteil des Bescheides sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Umweltschutz-Projekte (BNBest-PFAU)“.
6.4
Die bewilligten Zuwendungen können grundsätzlich erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides abgefordert und ausgezahlt werden. Jede Abforderung ist schriftlich an die Projektträgerin zu richten. Ein Restbetrag in Höhe von 10% der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
6.5
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist spätestens 6 Monate nach Ende der Projektlaufzeit vorzulegen. Im Sachbericht sind insbesondere der Projektverlauf, die Ergebnisse und deren ökologische, technische, wirtschaftliche und strukturelle Auswirkungen auf das Unternehmen, die beteiligte Forschungseinrichtung und die Region darzustellen. Es ist zu erläutern, inwieweit die angestrebten technischen und wirtschaftlichen Projektziele erreicht wurden. Abweichungen sind zu begründen. Die Gesamtprojektkosten sind unter Beifügung der entsprechenden Originalbelege nachzuweisen.
6.6
Im Falle der Verlegung eines geförderten Unternehmens bzw. einer geförderten Betriebsstätte in ein anderes Bundesland oder in das Ausland innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung dieses Projektes bleibt eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vorbehalten.
6.7
Die Projektträgerin6, der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind zu uneingeschränkter Prüfung aller, mit der gewährten Zuwendung in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt.
7.
(Inkrafttreten)

Fußnoten

1)

Amtsblatt der EU, Nr. C 323/01 vom 30. Dezember 2006

2)

Im Interesse der sprachlichen Gleichstellung von Mann und Frau ist jeweils die maskuline und die feminine Form zu verwenden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde hier darauf verzichtet; es sind aber ausdrücklich ebenso Antragstellerinnen, Zuwendungsempfängerinnen etc. gemeint.

3)

BIG Bremer Investitions-Gesellschaft GmbH bzw. in Bremerhaven BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH

4)

Maßgeblich ist die in der EU gültige Fassung der KMU-Definition.

5)

Die Beihilfe für die Markteinführung wird im Rahmen der „de minimis“-Regel der EU-Kommission gewährt. Der kumulierte Gesamtbetrag an „de minimis“-Beihilfen für ein Unternehmen darf 200.000 € innerhalb von drei Kalenderjahren nicht überschreiten.

6)

BIG bzw. BIS


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