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Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Veröffentlichungsdatum:21.08.2013 Inkrafttreten22.08.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 861
Bezug (Rechtsnorm)§ 27, § 29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Brem.ABl. 2013, S. 861)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.08.2013
Fassung vom:16.08.2013
Gültig ab:22.08.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 , § 29
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 861
Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der
Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1.

Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2013 zu vervielfältigen sind, beträgt 121,43.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Preisindexzahl 121,43

gültig ab 1. Oktober 2013

Gebäudeart

anrechenbare
Bauwerte in Euro / m
3




1.

Wohngebäude

115,-

2.

Wochenendhäuser

101,-

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

155,-

4.

Schulen

147,-

5.

Kindertageseinrichtungen

131,-

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

131,-

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

153,-

8.

Krankenhäuser

171,-

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

131,-

10.

Hallenbäder

142,-

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden)

56,-


sonstige Bauart

47,-

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer1

47,-


sonstige Bauart

39,-

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer2

39,-


sonstige Bauart

30,-

12.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

87,-

13.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

78,-

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt2 übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen)

118,-

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt3

102,-

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

85,-

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

102,-

18.

Tiefgaragen

158,-

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

41,-

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

30,-

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

18,-

2.

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt ab 1. Juli 2013 5.490,39 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 94,00 Euro.

Bremen, den 16. August 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

2)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

3)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen


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