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Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Veröffentlichungsdatum:18.08.2014 Inkrafttreten19.08.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 874
Bezug (Rechtsnorm)§ 27, § 29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Brem.ABl. 2014, S. 874)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:13.08.2014
Fassung vom:13.08.2014
Gültig ab:19.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 , § 29
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 874
Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der
Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S.629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1.

Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2014 zu vervielfältigen sind, beträgt 123,79.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Preisindexzahl 123,79

gültig ab 1. Oktober 2014

Gebäudeart

anrechenbare Bau-
werte in Euro / m³




1.

Wohngebäude

118,-

2.

Wochenendhäuser

103,-

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

158,-

4.

Schulen

150,-

5.

Kindertageseinrichtungen

134,-

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

134,-

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

156,-

8.

Krankenhäuser

175,-

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

134,-

10.

Hallenbäder

145,-

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer1

57,-


sonstige Bauart

48,-

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer2

48,-


sonstige Bauart

40,-

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer3

40,-


sonstige Bauart

31,-

12.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

89,-

13.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

79,-

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt4

120,-

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt5

104,-

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

87,-

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

104,-

18.

Tiefgaragen

161,-

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

42,-

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

31,-

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

19,-

2.

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2013 5 490,39 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 94,00 Euro.

Bremen, den 13. August 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

2)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

3)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

4)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

5)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.


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