Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung
für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren
in der Stadtgemeinde Bremen
Aufgrund § 2 Absatz 1 Satz 4 der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. S. 753), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (Brem.GBl.S. 792), gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:
Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen
- 1.
Ab dem 1. Juni 2025 kann die Bauherrin oder der Bauherr oder die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BremBauVorlV die erforderlichen Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren in der Stadtgemeinde Bremen nach der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, ber. 380) wahlweise auch über das Bremer Serviceportal über - -
- -
einreichen.
- 2.
Ab dem 1. Januar 2026 sind Bauvorlagen in der Stadtgemeinde Bremen verpflichtend über das Serviceportal nach Nummer 1 einzureichen.
- 3.
§ 2 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
- a)
jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage als Einzeldatei erstellt, abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (Standard PDF-Format) übermittelt werden muss und
- b)
die erforderlichen Unterlagen mit den im Anhang aufgeführten Dateinamen über das Serviceportal nach Nummer 1 einzureichen sind.
- 4.
- 5.
Im Rahmen der digitalen Bearbeitung der bauaufsichtlichen Verfahren ist gemäß § 14 Absatz 8 BremBauVorlV die Übermittlung personenbezogener Daten an folgende Stellen außerhalb des Landes Bremen zulässig: DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Lübecker Straße 283
19059 Schwerin
- 6.
Bremen, den 21. März 2025
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung