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Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.03.2025 Inkrafttreten01.06.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 346
Bezug (Rechtsnorm)BremBauVorlV § 2, BremBauVorlV § 14
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren in der Stadtgemeinde Bremen (Brem.ABl. 2025, S. 346)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:21.03.2025
Fassung vom:21.03.2025
Gültig ab:01.06.2025  Schriftgrafik zukuenftig
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BremBauVorlV, § 14 BremBauVorlV
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 346
Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren in der Stadtgemeinde Bremen

Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung
für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren
in der Stadtgemeinde Bremen

Aufgrund § 2 Absatz 1 Satz 4 der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. S. 753), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (Brem.GBl.S. 792), gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:

Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

1.
Ab dem 1. Juni 2025 kann die Bauherrin oder der Bauherr oder die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BremBauVorlV die erforderlichen Bauvorlagen für bauaufsichtliche Verfahren in der Stadtgemeinde Bremen nach der Bremischen Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, ber. 380) wahlweise auch über das Bremer Serviceportal über
-
https://www.service.bremen.de/ über die Dienstleistung „bauaufsichtliche
Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung beantragen“
-
oder für die Stadtgemeinde Bremen über
https://hb.digitalebaugenehmigung.de/bremen/
einreichen.
2.
Ab dem 1. Januar 2026 sind Bauvorlagen in der Stadtgemeinde Bremen verpflichtend über das Serviceportal nach Nummer 1 einzureichen.
3.
§ 2 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
a)
jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage als Einzeldatei erstellt, abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (Standard PDF-Format) übermittelt werden muss und
b)
die erforderlichen Unterlagen mit den im Anhang aufgeführten Dateinamen über das Serviceportal nach Nummer 1 einzureichen sind.
4.
Aufgrund § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BremBauVorlV können ab dem 1. Juni 2025 abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 BremBauVorlV die erforderlichen Unterlagen für die bauaufsichtlichen Verfahren wahlweise auch weiterhin in Papierform bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadtgemeinde Bremen eingereicht werden.
5.
Im Rahmen der digitalen Bearbeitung der bauaufsichtlichen Verfahren ist gemäß § 14 Absatz 8 BremBauVorlV die Übermittlung personenbezogener Daten an folgende Stellen außerhalb des Landes Bremen zulässig:
DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Lübecker Straße 283
19059 Schwerin
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung vom 28. November 2022 (Brem.ABl. S. 992)

Bremen, den 21. März 2025

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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